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1831 Königreiche Preufsen und dem Grosherzogthume Hessen bestehenden bezüglichen Gesetzgebung festsetzt, und nach deshalbiger weiterer Verständigung mit den genannten Staatsregierungen eine Zoll-Ordnung für das Kurfürstenthum, mit einstweiliger Ausnahme der Kreise Schmalkalden und Schaumburg, entwerfen lassen, und verordnen nach Anhörung Unseres Gesamt-Staatsministeriums hierdurch in Gemäsheit des Art. 9 jenes Vertrags, dafs dieselbe vom 1sten Januar 1832 an in Wirksamkeit treten soll, wie folgt:

I. Allgemeine Bestimmungen.

§. 1. (Aufhebung der bisherigen Gesetze wegen der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs - Abgaben.)

Die wegen der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs- Abgaben bestehenden Vorschriften werden vom Isten Januar 1832 an aufgehoben, und es treten da gegen von diesem Zeitpunkte an die folgenden Be stimmungen in Kraft.

S. 2. (Allgemeine Grundsätze des Verkehrs mit dem Auslande.)

Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Naturund Kunsterzeugnissen aller Art ist in der Regel gestattet, und es tritt eine Ausnahme nur dann ein, wenn ein ausdrückliches Verbot besteht.

S. 3. (Freiheit des inneren Verkehrs.)

Im Inneren findet Freiheit des Verkehrs Statt, jedoch bleibt es hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben auf schiff- und flösbaren Flüssen vorerst noch bei den bisherigen Einrichtungen; auch sind neben den angeordneten allgemeinen Abgaben diejenigen Abgaben besonders zu entrichten, welche Städten und Gemeinden zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse bereits bewilligt sind oder noch werden bewilligt werden.

S. 4. (Eingangs- und Durchgangs - Abgaben.) Von Gegenständen, welche aus dem Auslande eingeführt oder durchgeführt werden, sind Eingangsoder beziehungsweise Durchgangs - Abgaben zu ent richten.

Eine Befreiung von diesen Abgaben findet nur dann Statt, wenn solche ausdrücklich ausgesprochen ist. $ 5. (Ausgangs - Abgaben.)

Hinsichtlich der Ausfuhr gilt Abgabenfreiheit als

Régel, und es tritt eine Ausnahme nur für die Ge- 1831 genstände ein, für welche der Tarif eine AusgangsAbgabe ausdrücklich anordnet.

§. 6. (Tarif über die Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben.)

Die zu entrichtenden Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben (Zölle) sind in dem unter Nro 1. beiliegenden Tarife bestimmt.

§. 7. Abänderungen der Tarifsätze oder Bestimmungen neuer Tarifsätze werden in der Regel stets von drei zu drei Jahren erfolgen. Etwa erforderliche Erläuterungen aber, bei welchen Steuerpflichtige betheiligt sind, werden jährlich ausgesprochen und zeitig öffentlich bekannt gemacht werden.

§. 8. (Abgaben von Bedürfnissen des kurfürstlichen Hauses.)

Die Bedürfnisse Unseres kurfürstlichen Hauses sind von dem Zoll befreit, jedoch sollen die Abgaben entrichtet und auf den Grund der darüber ausgestellten Quittungen zurückvergütet werden.

S. 9. (Abgaben von den Bedürfnissen der am kurfürstlichen Hofe akkreditirten Gesandten.)

Die Bedürfnisse der bei Unserem Hoflager akkreditirten Gesandten und Geschäftsträger müssen verzollt werden.

Wir werden jedoch den Gesandten derjenigen Höfe, welche Unseren Gesandten und Geschäftsträgern eine gleiche Befreiung zugestanden haben, den Zoll bis zu gewissen Beträgen zurückvergüten lassen:

S. 10. (Münzsorten, in welchen die Eingangs-, Ausgangs und Durchgangs - Abgaben zu entrichten

sind.)

Die Zahlung der Abgaben mufs in den bei den Staatskassen zugelassenen Münzsorten bewirkt werden, und es ist hierbei die Annahme von Theilstücken unter Thaler nur dann zulässig, wenn die Abgabe unter Thaler beträgt, oder eine Ausnahme zugelassen seyn wird.

S. 11. (Maas und Gewicht, welches der Erhebung der Abgabe zur Grundlage dient.)

Was das Gemäs und Gewicht betrifft; so wird die Ohm zu 20 Vierteln oder 80 Maas oder 120 Berliner Quart, der Zentner zu 110 Pfunden, das Pfund zu 46773 französischen Grammen, das Viertel zu 16

1831 Metzen — 8098,4% französischen Kubikzollen, der Fus za 1273% französischen Linien angenommen.

S. 12. (Revision der Waarenlager der Gewerb treibenden.)

Handel und Gewerbtreibende haben sich Revisio nen ihrer Waarenvorräthe zu unterwerfen, auch sind dieselben schuldig, die Statt gehabte Entrichtung der Abgaben nachzuweisen, es mufs jedoch ein oberer Steuerbeamter die Revision oder Visitazion des Waarenlagers leiten.

S. 13. (Haussuchungen.)

Haussuchungen können nur auf schriftliche Anweisung eines oberen Steuerbeamten oder der höheren Behörden bewirkt werden. Auf den Grund dieser Anweisung ist sodann von der Ortsobrigkeit die zur Vornehmung der Haussuchung erforderliche Verfügung zu ertheilen, und es mufs hierbei in jedem Fall ei Mitglied der Kommunal - Behörde zugezogen werde §. 14. (Buchführung der Kaufleute.)

Ueber den Handel mit Waaren muss jeder Kaufmann ein in jeder Beziehung richtiges Buch führen, in welches namentlich auch die unmittelbar aus dem Auslande, bezogenen steuerpflichtigen Waaren, und der Tag und der Ört, an welchem die Versteuerung Statt gefunden hat, einzutragen sind.

S. 15. (Rückvergütungen und Nacherhebungen bei Anwendung unrichtiger Zollsätze.)

Die Beamten müssen bei der Abgaben - Erhebung sich genau nach den vorgeschriebenen Sätzen richten. Zuviel erhobene Abgaben werden zurückbezahlt, wenn binnen Jahresfrist, vom Tage der Versteuerung an gerechnet, der Anspruch auf den Ersatz angemeldet und bescheinigt wird. Zuwenig oder gar nicht erhobene Abgaben können gleichfalls innerhalb Jahresfrist von den Steuerpflichtigen nachträglich eingezogen werden.

be

Nach Ablauf des Jahres ist jeder Anspruch auf Zurückerstattung oder Nachzahlung der Abgaben, ziehungsweise gegen den Staat und den Steuerpflich tigen, erloschen. Dem Staat bleiben jedoch seine Rechte auf Schadens-Ersatz gegen die Beamten, durch deren Schuld die Abgaben unrichtig erhoben worden, jederzeit vorbehalten, ohne dafs die Beamten befugt,

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sind, den Steuerpflichtigen wegen Nachzahlung der 1831 Abgaben in Anspruch zu nehmen.

§. 16. (Folgen der Beschädigungen oder des Verlustes von Waaren, welche in Zoll-Abfertigungslokale gebracht worden sind.)

Wenn an Gegenständen, die zum Zweck der ge. setzlichen Behandlung in die Lokale der Zollämter gebracht werden, vor dem Schlufs der Abfertigung durch Zufall ohne Schuld der Beamten eine Beschädigung oder Verlust der Waaren entsteht; so treffen die Folgen des Zufalls allein den Eigenthümer.

S. 17. (Verbot des Hausirens mit Kaffee, Zucker und fabrizirtem Tabak.)

Das Hausiren mit Kaffee, Zucker und fabrizirtem Tabak ist verboten. Zum blosen Anbieten der Waaren dieser Art sind nur diejenigen berechtigt, welche als Reisende auswärtiger Handelshäuser die erforderliche polizeiliche Erlaubnils erwirkt haben und die gesetzlichsn Abgaben entrichten, oder nach dem mit dem Königreiche Preussen und dem Grosherzogthume Hessen geschlossenen Zollvertrag sich legitimiren, sowie die Reisenden inländischer Handelshäuser und Fabriken, welche gesetzliche Gewerbsteuer bezahlen.

II. Einrichtungen und Bestimmungen zur Sicherung der Abgaben.

§. 18. (Grenzbezirk.)

Zum Schutz des inländischen Gewerbfleifses und zur Sicherung der Abgaben findet eine besondere Aufsicht längs der Landesgrenze in einem Raume Statt, dessen Breite nach der Oertlichkeit bestimmt wird.

S. 19. Dieser Raum heifst der Grenzbezirk ; seine Bregrenzung gegen das Ausland, die Grenzlinie, und gegen das Inland, Binnenlinie.

S. 20. (Binnenlinie.)

an

Die Binnenlinie soll durch Pflöcke mit gemessenen Plakaten bezeichnet werden, die an den Wegen, welche aus dem Grenzbezirk in das Binnenland führen, da aufzustellen sind, wo diese Wege die Binnenlinie durchschneiden.

Die nähere Bestimmung der Binnenlinie soll überdies auch noch durch eine besondere Bekanntmachung des Finanz- Ministeriums zur öffentlichen Kenntnifs gebracht werden.

1831 §. 21. (Binnenland.)

Der Theil des Landes, welcher hiernach nicht in den Grenzbezirk fällt, heifst Binnenland. §. 22. (Zollstrasen.)

Der Transport über die Grenze und im Grenzbezirk von allen Gegenständen ohne Unterschied darf unter den nachbemerkten Ausnahmen nur auf den Strasen Statt finden, welche als Zollstrasen besonders bezeichnet sind. Alle andere Wege durch den Gren bezirk sind Nebenwege.

§. 23. Bei dem Eingange der Waare mufs die Zollstrase bis zum Grenzzollamte genau eingehalten, und die Ladung unberührt gelassen werden, auch darf unterwegs kein willkührliches Anhalten, kein willkühr licher Aufenthalt Statt finden.

Liegt das Grenzzollamt nicht zunächst an der Grenzlinie, so findet obige Vorschrift auf den vor dem selben liegenden Ansageposten Anwendung.

S. 24. (Legitimazionspflichtigkeit im Grenzbezirk) Bei dem weiteren Transporte der bei dem Grenzzollamte angemeldeten Gegenstände bleibt es zwar dem Waaren-Inhaber freigestellt, welchen Weg er nehmen will, derselbe mufs jedoch seine deshalbige Angabe be folgen, und die erfolgte Anmeldung bei der Zollstelle durch eine Zollquittung oder einen Legitimazionsschein, worin die Transportfrist im Grenzbezirk und der Weg bemerkt wird, den Grenzbeamten und sollstigen Aufsehern bei ihren Nachfragen nachweisen.

§. 25. Bei dem Transport auserhalb der Orte im Grenzbeszirk müssen mit Legitimazions - Scheinen versehen seyn;

a) alle in den Inländischen Verkehr übergegangenen, mit einer Ein- oder Ausgangs - Abgabe beleg ten, ausländischen und alle gleichnamigen inlan dischen Gegenstände, sobald sie in abgabepflich tiger Menge transportirt werden, gleichviel ob sie aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk, oder aus dem Grenzbezirke in das Binnenland oder in dem Grenzbezirke aus einem Orte in den andern, oder endlich aus dem Binnenlande oder Grenzbezirk in das Ausland versendet werden; b) Gegenstände, welche mit keiner Eingangs- oder Ausgangs-Abgabe belegt sind, sobald sie im verpackten Zustande transportirt werden, und

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