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werk oder Kähne führen, oder Sachen transpor- 1831 tiren, nicht auf ihren Anruf anhalten und diejenigen Nachweisungen geben, oder diejenige Mitfolge zu einer Zollstelle oder Ortsobrigkeit willig leisten, welche diese Verordnung vorschreibt, b) wenn Gewalt oder Thätlichkeit gegen sie, indem sie sich in Dienstfunkzionen befinden, ausgeübt wird.

Es liegt ihnen jedoch ob, auch in diesen Fällen die Waffen nur, nachdem gelinde Mittel fruchtlos angewendet sind, und nur, wenn der Widerstand so stark ist, dafs er nicht anders als mit gewaffneter Hand überwunden werden kann, und auch dann noch mit möglichster Schonung zu gebrauchen.

S. 53. (Befugnifs der Steuerbeamten zur Besichigung von Waaren - Transporten im Binnenlande.)

Im Binnenlande dürfen während des Transportes Juhrwerke und Packträger, welche nach dem äuseren insehen kontrolpflichtige Waare führen, auf die sich lie Bestiminungen der SS 31 bis 37 beziehen, von len Steuerbeamten aufgefordert werden, über die geadenen Waaren Auskunft zu geben und in geeigneten Fällen die erforderlichen Bescheinigungen vorzuzeigen. Auf der Landstrase soll der Steuerbeamte sich edoch nur soweit von der Uebereinstimmung der Lalung mit der erhaltenen Auskunft unterrichten, als lieses ohne Veränderung der Lage der Ladung und ohne Oeffnung der Verpackung geschehen kann.

Findet der Steuerbeamte Veranlassung zu einer äheren Besichtigung der Ladung, so ist der Waarenührer gehalten, die Ladung bei der auf dem Wege Zum Bestimmungsorte zunächst gelegenen Zollstelle, oder wenn solche über eine Wegestunde von dem Punkte entfernt liegt, wo der Transport angetroffen worden, bei der in dieser Richtung näher gelegenen Polizeibehörde zur Besichtigung zu stellen, und bis dorthin von dem Steuerbeamten sich begleiten zu lassen.

S. 54. (Verbindlichkeit der Gendarmerie, Polizeiund Forstbeamten etc. zur Mitwirkung bei der Aufsicht.)

Die Gendarmerie, sowie Polizei- und Forstbeamte, Wegegelderheber und Wegewärter sind verpflichtet, bei der Aufsicht allenthalben, thätige Hülfe zu leisten. Sie haben insbesondere Verletzungen der Steuergesetze,

1831 welche bei Ausübung ihres Dienstes zu ihrer Kenntnifs kommen, möglichst zu hindern, und auf jeden Fall zur näheren Untersuchung sogleich anzuzeigen.

Um dieser Verpflichtung vollständig zu genügen, haben sie die Befugnifs, bei erheblichem Verdachte, dafs eine Verletzung der Steuergesetze beabsichtigt werde, Personen und Waaren soweit anzuhalten, dieses den Steueraufsehern selbst verstattet ist. Anf die Richtigkeit der Anzeigen sollen dieselben, soweit es nöthig ist, verpflichtet werden.

V. Von der Behandlung der Gegenstände, welche
ein, aus- oder durchgeführt werden.
S. 55. (Allgemeine Bestimmungen.)

[Waaren - Revision.]

Die Beamten müssen sich bei der Revision, entweder durch den Augenschein oder durch Werkzeuge die Ueberzeugung verschaffen, dafs die Gegenstände nach Gattung, Zahl, Maas und Gewicht mit der A gabe übereinstimmen und dafs kein mit einer höheren Abgabe belegter Gegenstand, als der angezeigte, wend es aber auf eine Ausgangs - Bescheinigung ankommt, kein in der Abgabe niedriger belegter Gegenstand, als der angegebene, sondern überhaupt derselbe Gegenstand vorhanden ist, auf welchen die Abfertigung lautet.

Geschieht die Vergleichung nach Zahl, Gewicht und Menge, ohne Eröffnung der Kolli, Fässer etc., so ist die Waaren - Revision blos eine allgemeine.

sich

Findet auserdem noch Eröffnung Statt, um die Ueberzeugung zu verschaffen, dafs dieselbe Gattung Waare und dafs sie in angegebener Art vorhanden ist, so ist dieses eine spezielle Waaren - Revision,

S. 56. Der Steuerpflichtige mufs den Beamten die Waaren in einem solchen Zustande darlegen, worin sie sich obige Ueberzeugung verschaffen können, und die dazu erforderlichen Handleistungen nach der Anweisung der Beamten, auf eigene Gefahr und Kosten verrichten.

S. 57. [Begleitscheine.]

Begleitscheine werden auf Waaren ertheilt, von welchen die Eingangs - Abgabe noch nicht vollständig entrichtet, oder von welchen die Statt gehabte Entrichtung einer geringeren Abgabe an die Bedingung

der Verwendung zu gewissen Zwecken geknüpft ist. 1831 Durch sie soll die Abtragung der noch rückständigen Abgaben, oder die Stellung der Waaren zur Niederlage, zum Ausgange, oder zur weiteren Kontrole gesichert werden. Sie können in besonderen Fällen auch auf inländische Waaren ertheilt werden, wenn auf deren Ausfuhr eine Abgaben- oder sonstige Vergütung bewilligt worden ist.

S. 58. Der Begleitschein soll ein genaues Verzeichnils der Waaren, worauf er lautet, nach Maasgabe der vorhandenen Deklarazion, die Zahl der Kolli, Fässer u. s. w. und deren Bezeichnung, ferner den Bestimmungsort, sowie den Zeitraum enthalten, für welchen er gültig ist, oder innerhalb dessen der Beweis der erreichten Bestimmung geführt werden mufs.

Der nach Umständen und Entfernung zu bestimnende Zeitraum der Gültigkeit des Begleitscheins soll edoch in der Regel für den Transport zu Lande und uf Strömen nicht vier Monate überschreiten. In ungewöhnlichen Fällen bestimmt die Steuer - Direkzion, b, wenn der vorgeschriebene Zeitraum nicht beobichtet wird, die gesetzlichen Folgen dieser Versäumifs sogleich eintreten sollen, oder eine weitere Nachsicht zu gestatten ist.

Auch soll in den Begleitscheinen bemerkt werden, ob und durch welche Pfänder oder Bürgschaften Sicherheit für die Erreichung des Bestimmungsortes geleistet, sowie ferner, welche Art des Waarenverschlusses gewählt, und wie derselbe angelegt ist.

$ 59. Der Waarenführer übernimmt aus dem Begleitscheine die Verpflichtung, für die Abgaben zu haften, und dieselbe Waare in dem bestimmten Zeitraume an dem angegebenen Orte zur Revision und weiteren Abfertigung unverändert zu stellen.

Neben dem Waarenführer haftet auch derjenige, welcher den Begleitschein verlangt hat, für die daraus hervorgehenden Verpflichtungen.

§. 60. Diese Verpflichtung erlischt nur dann, wenn dem Waarenführer durch das bestimmte Amt bescheinigt wird, dafs er allen jenen Obliegenheiten völlig genügt habe, worauf sodann die Löschung der geleisteten Bürgschaft oder Sicherheit erfolgt.

S. 61. Findet sich im Ausgangsamte, in dem öf fentlichen Lagerhause, oder in dem Hauptamte im

1831 Innern eine Abweichung von zwei von hundert mehr oder weniger, als in den Begleitscheinen angegeben ist, so soll sie, um den Verkehr nicht mit Kleinigkeiten zu belästigen, zum Vortheil der Staatskassen nicht in Anspruch genommen werden.

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Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle den Waarenführer bei dem Transporte innerhalb des Landes verhindern, seine Reise fortzusetzen und den Bestimmungsort in dem durch den Begleitschein bestimmten Zeitraume zu erreichen, so ist er verpflichtet, dem nächsten Zoll- oder Steueramte Anzeige davon zu machen, welches entweder den Aufenthalt auf dem Begleitscheine bescheinigen, oder, wenn die Fortsetzung der Reise ganz unterbleibt, die Waare unter Lageraufsicht nehmen muss.

Privat-Zeugnisse sollen jene amtliche Bescheini gung nicht ersetzen können.

S. 62. Hinsichtlich der Bestimmungen des §. braucht der Waarenführer so viele verschiedene Be gleitscheine, als er Abladeorte für seine Fracht hat, und die Aemter sollen ihm solche hiernach, und, wenn er es verlangt, sogar für jeden Waaren empfänger beson ders ausstellen.

§. 63. Wenn eine Waareuladung, worüber nur ein Begleitschein ertheilt worden, eine veränderte Be stimmung erhält, so mufs dieses sofort dem nächsten Zoll- oder Steueramte angezeigt werden, welches den abgeänderten Bestimmungsort auf der Rückseite des Begleitscheines nachrichtlich bemerkt.

S. 64. Machen besondere Verhältnisse es nöthig, dafs eine Waarenladung, worüber nur ein Begleitschein ausgefertigt ist, während des Transports, der Kollizahl nach (nicht aber nach dem Inhalte der Fastagen, welches nicht erlaubt ist) getheilt werden mufs, 50 soll dem Waarenführer frei stehen, den Begleitschein bei dem nächsten Hauptzollamte abzugeben, und die Ladung daselbst so unter besondere Lageraufsicht geben, dafs neue Begleitscheine auf einzelne Theile der Ladung ausgefertigt werden können.

§. 65. [Waarenverschlufs.]

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Der Waarenverschlufs ist ein Mittel, um die Verwechselung der Waaren in Fällen, wo es auf de ren Identität ankommt, und die Veränderung in Bezug auf Menge und Gewicht derselben zu verhüten.

Er beschränkt sich nicht allein auf die Verbleiung, 1831 sondern begreift auch die Anwendung jedes anderen passenden Verschlufsmittels, z. B. Versiegelung, in sich. S. 66. Der Waarenverschlufs mufs Statt finden: a) wenn Waaren, von welchen die Abgaben noch gar nicht oder nur theilweise erhoben sind, versendet werden, in sofern deren Menge und besondere Art in dem Begleitscheine nicht so bestimmt ausgedrückt werden kann, dafs eine Vertauschung unmöglich wäre; b) wenn versteuerte Waaren und inländische Gegenstände mit Berührung des Auslandes versendet werden, in sofern in dieser Verordnung der, Waarenverschlufs ausdrücklich vorgeschrieben ist. Der Waarenverschlufs kann nach der Willkühr des Versenders Statt finden: wenn es bei vollkommen bekannten Waaren, welche zum Ausgange deklarirt verden, auf den Beweis der wirklich erfolgten Ausuhr ankommt.

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Dem Grenzzollamte verbleibt indessen die Befugifs zur nochmaligen Revision, wenn dasselbe dazu eine Veranlassung findet.

S. 67. Das Abfertigungs - Amt bestimmt allein, welche Art des Verschlusses angewendet werden soll, und welche Zahl von Bleien, Siegeln u. s. w. anzulegen ist. Es kann von dem Waarenführer fordern, dafs er diejenigen Vorrichtungen treffe, welche er für nöthig hält, um den Verschlufs anzubringen.

§. 68. Das Material an Blei, Lack, Licht und Verbleiungsschnur liefert das Abfertigungs- Amt ohne weitere Vergütung, als die Bezahlung der im Tarif bestimmten Sätze. Das übrige zu diesen Vorrichtungen erforderliche Material, besonders die Verpackungskordel mufs der Waarenführer liefern.

S. 69. Wird der Verschlufs durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Inhaber der Waare bei dem nächsten Hauptzollamte auf genaue Untersuchung der Thatsache, Revision der Waare und auf neuen Verschlufs antragen.

Er lässt sich die darüber aufgenommenen Verhandlungen zustellen und giebt sie im weiteren Anmeldungsorte ab. Die Steuer-Direkzion wird alsdann entscheiden, in wiefern die Wirkungen des verletzten Waarenverschlusses zu mildern sind.

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