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Trifft die unter Verschlufs gesetzte Waare ohne oder mit verletztem Verschlufs im Anmeldungsorte ein, so folgt daraus, im Falle des nothwendigen Waarenverschlusses, das Recht des Staates, die Entrichtung des höchsten Abgabensatzes zu verlangen, im Falle des willkührlichen Verschlusses aber, die genaueste Revision der Ladung.

S. 70. [Begriff von ausländischen Waaren.]

Eine jede Waare, welche aus dem Auslande eingeht, gilt als ausländische und ist als solche zu be trachten und zu behandeln, soweit nicht ausdrückliche Bestimmungen dieser Verordnung zum Besten des inländischen Gewerbfleifses und Verkehrs eine Ausnahme zulassen. In diesem Falle müssen jedoch die vorge schriebenen Förmlichkeiten genau beobachtet werden (s. unten SS 101 etc., 135, 136, 137, 139).

S. 71. [Bestimmung, dafs, so lange die Abgabe nicht bezahlt ist, die Waare der Staatskasse haftet

So lange die Abgabe noch nicht völlig bezahlt, oder die Ausfuhr ordnungsmäsig nicht nachgewiesen ist, haftet die Waare der Staatskasse.

§. 72. [Voranmeldung beim Ansageposten.]

Wenn Waaren eingeführt werden, so hat der Waarenführer, falls sich das Grenzzollamt nicht unmittelbar an der Grenze befindet und ein Anmeldungsposten errichtet ist (§. 23), zunächst diesem Anmeldungsposten seine sämmtlichen, die Ladung betreffenden Papiere zu übergeben, welche in seiner Gegen wart eingesiegelt und an das Grenzzollamt adressit werden müssen. Er zeigt überdies an die Zahl der Wagen und Pferde, wo möglich auch die der gela denen Stücke. Die eingesiegelten Documente werden einem Steueraufseher überliefert, nebst einem auf den Grund der Anmeldung ausgefertigten Anmeldungszet tel zur Ablieferung an das Amt, wohin der Aufseher das Fuhrwerk oder Schiff begleitet.

Diese Begleitung soll regelmäsig ausgeführt wer den und so oft geschehen, als es die Beschaffenheit des Verkehrs, die Stärke der Grenzbesetzung und die Entfernung des Grenzzollamtes irgend zuläfst; we nigstens aber müssen täglich vier Stunden bestimmt werden, in welchen die Ladungen pünktlich von den Anmeldungsposten abgehen,

§. 73. [Deklarazion.]

Bei der Ankunft an dem Grenzzollamt mufs der Waarenführer diesem die auf die Ladung sprechenden Papiere vorlegen, sofern sie nicht auf dem im vorigen bemerkten Weg in die Hände des Grenzzollamtes ommen. Der Waarenführer ist zugleich zu einer peziellen Deklarazion (S. 74) verbunden.

Findet Einfuhr auf den Flüssen Statt, so muss or dem Beginnen der Ausladung, der Steuerbehörde eine Deklarazion der Gegenstände der Einfuhr übergeben werden.

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§. 74. Die Steuerbehörde ist berechtigt, zu verangen, dafs die Deklarazion enthalte:

a) die Zahl der Wagen und Pferde, mittelst welcher der Transport geschieht;

b) den Namen des Fuhrmanns (bei Schiffen die Namen oder die Nummern des Schiffs und den Namen des Schiffführers);

c) den Namen der Waaren - Empfänger und deren Wohnort (nach den Frachtbriefen);

d) die Zahl der Kolli und die Zeichen und Nummern derselben;

e) die Gattung und Menge der Waaren nach den Masstäben, welche der Tarif angiebt;

f) die Bescheinigung des Waarenführers, dafs seine Angabe richtig sey, und dessen Unterschrift. S. 75. Dem Waarenführer steht es frei, ob er iber seine ganze Ladung nur eine oder mehrere Dedarazionen übergeben will. In letzterem Falle müssen ber die verschiedenen Deklarazionen zugleich mit eier General - Deklarazion versehen werden, welcher lie Versicherung beigefügt werden mufs, dafs der ganze Inhalt des Transportes vollständig angegeben ist, Wenn jedoch durch Abgabe mehrerer Deklarazioen die Abfertigung verweitläuftigt oder erschwert wird, so mufs solche der Abfertigung solcher Waaren-Transporte nachstehen, bei welchen dies nicht der Fall ist.

S. 76. In der Anlage Nr. 2 ist ein Formular zu den Deklarazionen beigefügt. Die hierin enthaltenen Vorschriften über den Gebrauch desselben sind eben so zu beobachten, als wenn sie in diese Verordnung selbst aufgenommen wären.

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S. 77. Die Deklarazionen müssen zweifach aus. gefertigt werden.

Ausgenommen sind blos:

1) Ladungen, von welchen die Abgaben drei Thaler bis zehn Thaler betragen; hierüber sind auch mündliche Deklarazionen zulässig; wäre jedoch dem Einbringer eine schriftliche Deklarazion genehmer, so braucht solche nur einfach ausgefertigt zu werden;

2) Waaren-Transporte, von welchen die Abga ben unter drei Thaler betragen; wenn über sol che Waaren Transporte keine schriftliche Deklarazionen übergeben werden, so findet blos eine Ausfertigung der Quittung über die be zahlte Abgabe Statt.

S. 78. Die Ausfertigung der Deklarazionen müssen die Waarenführer in der Regel selbst besorge oder an Orten, wo sich Privat-Personen, Güterbe stätiger etc. mit diesem Geschäft befassen, auf ihre Kosten besorgen lassen.

Es wird wesentlich zur Beschleunigung der Ab fertigung und Abkürzung des Aufenthaltes der Waa renführer gereichen, wenn sie die Deklarazionen schon aus dem Auslande mitbringen.

Die hierzu erforderlichen gedruckten Bogen sollen ihnen auf Verlangen unentgeltlich verabreicht werden.

S. 79. Die Ausfertigung der Deklarazionen wird ausnahmsweise nur dann von dem Grenzzollamte über

nommen:

1) wenn Ladungen, von welchen die Abgaben
drei Thaler bis zehn Thaler betragen, blos
mündlich angegeben werden (§. 77, Fall 1);
2) wenn der Waarenführer nicht die zur Ausfer-
tigung der Deklarazionen erforderliche Fähigkeit
besitzt und sich an dem betreffenden Ort keine
Güterbestätiger befinden;

3) wenn Personen, welche nicht zu der gewerb-
treibenden Klasse gehören, Waaren transporti
ren, zu welchen sie sich als Eigenthümer be
kennen, die sie aber nicht nach Vorschrift des
S. 74 vollständig deklariren zu können behaupten:
4) wenn Frachtführer keine Frachtbriefe oder an-
dere über die Ladung sprechende Papiere be-
sitzen, oder zu besitzen vorgeben, und die La-

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dung nicht so genau zu kennen behaupten, um 1831
die verlangte Angabe zu fertigen oder fertigen
lassen zu können.

In diesen Fällen werden die Deklarazionen von dem Grenzzollamte unentgeldlich ausgefertigt. Werlen Frachtbriefe vorgelegt, oder mündliche Angaben gemacht, so erfolgt die Ausfertigung der Deklarazion iernach.

In dem Falle zu 2 bestätigt der Waarenführer leren Richtigkeit mittelst seiner Namensunterschrift, ind wenn er des Schreibens nicht kundig ist, so ist lie Richtigkeit der nach gehöriger Vorlesung, mittelst Beifügung seines gewöhnlichen Handzeichens oder Kreuzes geschehenen Unterzeichnung von zwei Beamen zu bescheinigen.

Im Fall 3 wird die Deklarazion auf den Grund iner genauen speziellen Revision der Waare in seiner egenwart, in einer darüber aufgenommenen Verhanding_ausgefertigt.

Im Fall 4 hat der Waarenführer die Wahl, sich Fin Gleiches gefallen zu lassen, oder den höchsten bgabensatz zu entrichten oder sich zu Beibringung er Deklarazion in einem bestimmten Termin verbindch zu machen. Geschieht letzteres, so bleibt die Vaare bis zur Einlangung der Deklarazion im Ge7ahrsam des Zollamtes.

S. 80. Ordnungsfolge der Abfertigungen bei den Zollamtern.]

Die Abfertigung der Steuerpflichtigen erfolgt bei en Grenzzoliämtern in der Regel nach der Zeitfolge er Anmeldung.

Einen Vorzug haben die Reisenden mit Extrapost insichtlich ihrer Reise- Effekten, nicht aber der etwa bei sich führenden Kaufmannsgüter, und nach den Reisenden mit Extrapost folgen zunächst die Reisenden mit anderem Fuhrwerk hinsichtlich ihrer ReiseEffekten.

Unter den gewöhnlichen Waarenführern muss derjenige zurückstehen, dessen Deklarazion nicht in der Ordnung ist, und daher nach Vorschrift des §. 79 durch das Grenzzollamt ausgefertigt werden mufs.

S. 81. [Behandlung der Reisenden, welche Gepäck bei sich führen und nicht mit Extrapost reisen.] Auf Reisende, welche Gepäck bei sich führen,

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1831 und nicht mit der Post oder Extrapost reisen, finden die Vorschriften der SS 23 und 72 Anwendung, je. doch mit dem Unterschied, dafs sie dem Anmeldungsposten nur ihren Namen, Stand und Wohnort, sowie den des Fuhrmannes anzuzeigen haben, und einen Schein darüber erhalten, womit sie sich bis zum Grenzzollamte ausweisen, bei welchem er abgeliefert wird.

Nur in besonderen Fällen kann der Anmeldungsposten, wenn er es nöthig erachtet, den Reisenden begleiten lassen, jedoch ohne Aufenthalt.

Ueber die geschehene Meldung im Zollamt erhält der Reisende eine Bescheinigung, um sich im Grenzbezirk für den Fall auszuweisen, dafs dies nicht durch eine Zollquittung geschehen kann.

S. 82. (Besondere Vorschriften in Absicht auf die Waaren, von welchen die Eingangs - Abgabe an der Grenze erhoben wird.)

Auf den Grund der mündlichen oder schriftlichen Angabe wird zur Revision der Waaren geschritten, und wenn jene durch diese als richtig bestätigt wird, erfolgt die Entrichtung der schuldigen Abgaben. Wünscht der Waarenführer, dafs ein Theil der Ladung nicht revidirt werde, so kann hierin gegen Entrichtung des höchsten Abgabensatzes gewillfahrt werden. Ist indessen Verdacht vorhanden, dafs dadurch Verbrechen be absichtigt werden, z. B. Einbringung falscher Münzen, nachgemachten Stempelpapieres etc., so haben die Grenzzollämter gleich den Polizeibehörden die Ver pflichtung, dem nächsten Gerichte davon Anzeige z machen, und vorläufig zu sorgen, dafs der verdäch tige Gegenstand der Untersuchung nicht entzogen werden könne.

S. 83. Nach erfolgter Bezahlung der Abgaben soll dem Einführenden Quittung ertheilt werden,

Ist eine, oder sind verschiedene förmliche Dekla razionen zweifach ausgefertigt worden (§. 77), so wird auf dem Duplikat der Deklarazion quittirt.

Ist die Deklarazion nur einfach ausgefertigt wor den (§. 77), so wird eine besondere Quittung au gestellt.

Dasselbe geschieht in dem im §. 77 bemerkten

zweiten Ausnahmsfalle.

Bei Aushändigung des Duplikats der Deklarazion oder der besonderen Quittung erfolgt sogleich die Zu

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