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rückgabe der von dem Waarenführer überlieferten Pa- 1831 iere, nachdem zuvor jedes Stück derselben, insbeondere jeder Frachtbrief mit einem Stempel versehen Vorden ist.

Auf Verlangen des Waarenführers soll auf den inzelnen Frachtbriefen bei dem Amtsstempel unter llegirung der Nummer der Deklarazion bemerkt werden: ,,Zoll mit etc. bezahlt."

§. 84. Auf der Deklarazion oder auf der besonleren Quittung mufs bemerkt werden, innerhalb welcher Frist und auf welcher Strase die Waare durch len Grenzbezirk zu führen, und ob die Anmeldung ei einem Kontrol - Beamten erforderlich ist; bleibt die Waare im Grenzbezirke, so ist hiernach das Nöthige u bemerken.

§. 85. Ist die Anmeldung in einem Kontrolamte orgeschrieben, so werden an dasselbe die Quittungen nd Duplikate der Angabe abgegeben, die Ladung ird von ihm einer allgemeinen Revision unterworfen, nd wenn sich hierbei nichts zu erinnern findet, so rhält der Waarenführer obige Papiere mit der Becheinigung, dafs die Anmeldung geschehen ist, und ait einer Anmeldungs - Nummer versehen, zurück.

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Das Kontrol - Amt hat indessen auch die Befugifs zu speziellen Revisionen bei erheblichen Gründen. S. 86. (Besondere Vorschriften wegen des Verahrens bei der Ausfuhr ausgangszollpflichtiger Waaren.) Werden Waaren ausgeführt, welche mit einer Ausangs-Abgabe belegt sind, so kann dieselbe nach der Wahl des Versenders oder Waarenführers, jedoch jedem Falle unter Vorlegung der Waaren zur Reision, entweder im Steueramte des Absendungsortes wenn ein solches vorhanden ist oder bei dem Kontrol-Amte, und in dessen Ermangelung entweder in dem Steueramte, welches zuletzt vor Erreichung des Grenzbezirks bei dem Transporte berührt wird, oder in dem Grenz - Zollamte, über welches die Waare ausgeht, entrichtet werden. Ist die Ausgangs-Abgabe im Amte des Absendungsortes entrichtet, so erhält der Führer eine Quittung über die geschehene Zahlung, worin bestimmt wird, auf wie lange sie gültig ist und welche Strase nach der gemachten Angabe befahren werden mufs. Der Waarenführer ist dann weder an

1831 Einhaltung eines Kontrolamtes noch des Grenzzollamtes gebunden.

Ist die Versteuerung im Kontrolamte oder bei ei nem Steueramte an der Binnenlinie geschehen, so liegt dem Waarenführer die Einhaltung des Grenzzollamtes gleichfalls nicht ob. Wählt er die Versteuerung in Grenzzollamte, so ist er jedesmal zur Anmeldung und Stellung der Waare im Kontrolamte oder in dessen Ermangelung in dem zunächst vor dem Grenzbezirke belegenen Steueramte, verpflichtet. Er leistet dort Sicherheit für die Entrichtung der Abgaben bei dem Grenzzollamte und erwirkt einen Legitimazionsschein über die Waare, um sich im Grenzbezirke ausweisen zu können. Die erfolgte Steuerberichtigung wird von dem Grenzzollamte auf dem Legitimazionsscheine be merkt und dient zur Einlösung des Pfandes im Kon trolamte (siehe S. 87.).

S. 87. Führt der Transport nach dem Bestin mungsort noch einmal, nach vorheriger Berührung des Auslandes, durch das Inland, so ist dieses, die Strase auf welcher zur letzten Ausgangsstelle gefahren werden soll, und die Zeit, binnen welcher die endliche Ausfuhr bewirkt werden mufs, in der Quittung anzugeben Bei dem Wiedereingang mufs Anmeldung und Revision Statt finden, und dieses auf der Quittung bemerkt wer den. Bei der letzten Ausgangsstazion wird, nach vor heriger Revision der Waare, der Ausgang auf der Quittung bescheinigt.

S. 88. (Besondere Vorschriften wegen der Ei fuhr eingangszollfreier aber ausgangszollpflichtiger Gegenstände und der Ausfuhr ausgangszollfreier Gegenstände.)

Bei der Einführung solcher Gegenstände, welche keiner Eingangsabgabe, wohl aber einer AusgangsAbgabe unterworfen sind, oder solcher ganz freier Gegenstände, welche verpackt sind, mufs Anmeldung bei dem Grenzzollamte oder bei dem Anmeldungsposten. Statt finden, um sich durch eine Bescheinigung dar über im Grenzbezirke ausweisen zu können.

Bei dem Ausgang solcher Waaren, welche mit e ner Ausgangs-Abgabe nicht belegt sind, und deren Ausgang nicht zu erweisen ist, bedarf es einer Anmel dung in dem Ausgangs-Zollamte nicht, sie unterliegen nur den angeordneten Kontrolen im Grenzbezirke. Das

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gewöhnliche Reisegepäck eines Reisenden ist bei dem 1831 Ausgange keiner Revision unterworfen.

S. 89. (Besondere Vorschriften wegen der Durchangsgüter.)

[Gewöhnliche Abfertigungsregeln bei dem Ein- und usgange.]

Wenn Gegenstände zum Durchgang deklarirt woren sind, so tritt die Revision ein.

Die spezielle Revision unterbleibt, wenn der Durchührende den höchsten Durchgangszoll entrichtet und renn, was das Zollamt zu beurtheilen hat, die Gegentände der Durchfuhr unter völlig sicheren Waarenerschlufs genommen werden können.

S. 90. Nach bewirkter Revision erfolgt die Beahlung des schuldigen Durchgangszolles. Hinsichtch der Ausstellung der Quittung findet die Bestimung des §. 83 Anwendung.

S. 91. Der Durchführende mufs für die Eingangsbgabe von den Gegenständen der Durchfuhr für den

dafs solche im Lande bleiben möchten, Sichereit leisten. Dieses kann geschehen:

a) durch Pfandbestellung oder Deposizion des Betrags der Eingangs - Abgaben;

b) durch Stellung eines sicheren Bürgen, der sich als Selbstschuldner verpflichtet, oder

c) durch Begleitung der Waaren auf Kosten des Durchführenden.

Die Pfandlegung oder Bürgschaft mnfs, wenn die Vaare genau bekannt ist, auf die davon tarifmäsig zu erechnende Eingangs-Abgabe, andernfalls aber auf en höchsten Tarifsatz der Eingangs - Abgabe überaupt gerichtet werden.

Von der Bestimmung der Steuerbehörde hängt es b, in welchen Fällen die Begleitung eintreten soll. Von der Sicherheitsleistung können jedoch, nach dem Ermessen des Zollamtes, bekannte sichere In- und Ausländer befreiet werden.

S. 92. fliernächst tritt der Waarenverschlufs ein, ofern derselbe anwendbar ist, auch findet zugleich die Ausstellung eines Begleitscheins Statt. Hierin werden die Gegenstände entweder vorschriftmäsig verzeichnet, oder es wird dem Begleitscheine die besonders ausgefertigte Deklarazion angestempelt.

§. 93. Bei der Ankunft an dem Ausgangszoll-Amt

1831 meldet sich der Durchführende, und dieses bewirkt die Abfertigung, nachdem es sich durch genaue Revision der Waare die Ueberzeugung verschafft hat, dafs die jenigen Gegenstände vorhanden sind, auf welche der Begleitschein lautet.

Der Begleitschein wird von dem Ausgangsamte an das Amt, welches ihn ausgestellt hat, zurückge sendet, worauf bei diesem die Zurückzahlung der Kazion oder Löschung der Bürgschaftsleistung (S. 91). erfolgt.

Der Durchführende selbst erhält von dem Aus gangsamte cine Bescheinigung über die Ablieferung des Begleitscheins, auch bleibt die Quittung über dea bezahlten Durchgangszoll in seinen Händen.

Liegt das Ausgangsamt nicht unmittelbar an der Grenze, so tritt Begleitung der Waare bis zur Grenze ein

94. [Behandlung der Durchgangsgüter be dem Transit auf kurzen Strasenzügen.]

Wegen der Behandlung der Durchgangsgüter auf kurzen Strasenzügen wird das Finanz-Ministerium die näheren Vorschriften durch ein besonderes Regulativ erlassen.

§. 95. (Besondere Bestimmungen wegen der Grenz behandlung von Waaren, welche in unversteuerte Nie derlagen gehen).

Gegenstände, welche in Niederlagen unversteuerter Waaren bestimmt sind, und sich zur Abfertigung dahin eignen, unterliegen an der Grenze der Revision und werden dann, mit Beobachtung der obigen Vorschriften, mit Begleitscheinen zur Niederlage abge fertigt.

S. 96. (Besondere Bestimmungen wegen der Grenz behandlung von Waaren, welche an Erhebungsämter im Innern gehen, bei welchen sich keine Niederlagen befinden.)

Die Bestimmungen der vorstehenden SS finden. auch auf die Abfertigung der Waaren an Hauptämter im Innern, bei welchen sich keine öffentlichen Lagerhäuser befinden, Anwendung. Dergleichen Waaren unterliegen bei dem Eingangsamte stets der speziellea Revision.

S. 97. Von dem Eingangsamte wird auf dent Grund der speziellen Revision der Betrag der Eingangs - Abgabe in einem Begleitschein berechnet. Die i

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Erhebung selbst aber bleibt dem betreffenden Erhe- 1831 bungsamte im Innern, an welches die Waaren mit Begleitscheinen abgefertigt werden, überlassen.

S. 98. Die Vorschriften des §. 91, wegen der Sicherheitsleistung, finden auch auf diese Waaren Anvendung.

S. 99. (Verfahren hinsichtlich der Waaren-Transorte mit den Posten.) [Ordinäre Posten.]

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Hinsichtlich der mit der ordinairen Post ein-, lurch und ausgehenden Waaren werden folgende llgemeine Bestimmungen ertheilt:

a) die mit den ordinären Staatsposten vom Auslande eingehenden Päckereien müssen mit Deklarazionen über ihren Inhalt in deutscher oder französischer Sprache versehen seyn;

b) am Orte der ersten Umspannung im Zollverbande
werden sie im Post - Dienstlokale entweder re-
vidirt oder plombirt;

von den Waaren, welche für die im Zollverbande
liegenden Orte bestimmt sind, erfolgt die Abga-
ben - Entrichtung in dem Wohnorte des Adres-
saten, wenn in demselben ein Steueramt vorhan-
den ist, sonst bei demjenigen, welches auf dem
Kours am bequemsten gelegen ist. Die an der
Grenze revidirten Pakete verabfolgt die Post-
behörde nicht eher, als bis ihr der Nachweis
der geschehenen Versteuerung geliefert ist; die
an der Grenze plombirten Pakete aber gelangen
von der Post zur Zollbehörde und von dersel-
ben, nach geschehener Revision und Versteue-
rung in die Hände der Adressaten;

d) die zum Transit durch die Länder des Verban-
des bestimmten Poststücke werden in der letzten
Umspannungsstazion von der Steuerbehörde, des
richtig vorhandenen Verschlusses wegen, verifi-
zirt, und die Transit - Abgabe wird von der Post-
behörde vorgeschossen;

e) von Waaren, welche aus Niederlagen für unversteuerte Güter mit den Posten nach Orten, im Zollverbande gelegen, versendet werden, erfolgt die Erhebung der Eingangs- Abgabe bei der Verabfolgung aus der Niederlage;

f) von Waaren, welche aus Niederlagen für un

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