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Mélasse, avec indication du degré pris à l'aréometre de Beaumé.

Huile de foie de Bergen.

Nota. Le transit des poissons salés, de la mé-
lasse et de l'huile de foie de Bergen, sera sou-
mis aux conditions déterminées par l'art. 12 de
la loi du 17 Mai 1826.

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45.

Convention entre le gouvernement de Prusse et celui du duché de SaxeAltenbourg concernant les relations réciproques de jurisdiction, en date du 18 Février 1832.

(Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preussischen Staaten. 1832. Nro 8).

Zwischen der Königlich - Preussischen und der Herzoglich-Sachsen-Altenburgischen Regierung ist zur Beförderung der Rechtspflege folgende Uebereinkunft getroffen worden:

I. Allgemeine Bestimmungen.

ART. I. Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechtshülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes, nach dessen Gesetzen und Gerichts-Verfassung, nicht verweigern dürfen, in wiefern das gegenwärtige Abkommen nicht besondere Einschränkungen feststellt.

ART. II. Die Vollstreckbarkeit der richterlichen Erkenntnisse wird gegenseitig anerkannt, dafern diese nach den näheren Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens von einem beiderseits als kompetent anerkannten Gerichte gesprochen worden sind, und nach den Gesetzen des Staats, von dessen Gericht sie gefällt worden, die Rechtskraft bereits beschritten haben.

Solche Erkenntnisse werden an dem in dem anderen Staate befindlichen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt.

ART. III. Ein von einem zuständigen Gerichte gefälltes rechtskräftiges Erkenntnifs begründet vor den Gerichten des anderen Staates die Einrede des rechtskräftigen Urtheils (exceptio rei judicatae) mit denselben Wirkungen, als wenn das Urtheil von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem solche Einrede geltend gemacht wird, gesprochen wäre.

II. Besondere Bestimmungen. Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

ART. IV. Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich rch freiwillige Prorogation der Gerichtsbarkeit des deren Staates, dem er als Unterthan und Staatsrger nicht angehört, zu unterwerfen.

um

Keine Gerichtsbehörde ist befugt, der Requisition nes solchen gesetzwidrig prorogirten Gerichts, ellung des Beklagten oder Vollstreckung des Ernntnisses stattzugeben, vielmehr wird jedes von einem Ichen Gericht gesprochene Erkenntnifs in dem anren Staate als ungültig betrachtet.

ART. V. Beide Staaten erkennen den Grundsatz , dafs der Kläger dem Gerichtsstande des Beklagzu folgen habe; es wird daher das Urtheil der mden Gerichtsstelle nicht nur, sofern dasselbe den klagten, sondern auch sofern es den Kläger, z. B. ksichtlich der Erstatttung von Gerichtskosten, beft, in dem anderen Staate als rechtsgültig erkannt d vollzogen.

ART. VI. Für die Widerklage ist die Gerichtsrkeit des über die Vorklage zuständigen Richters gründet, dafern nur jene mit dieser im rechtlichen sammenhange steht, und sonst nach den Landessetzen des Vorbeklagten zulässig ist.

ART. VII. Die Provokationsklagen (ex lege difnari oder ex lege si contendat) werden erhoben vor m persönlich zuständigen Gerichte der Provokanten, er da, wohin die Klage in der Hauptsache selbst hörig ist; es wird daher die von diesem Gerichte, sonders im Falle des Ungehorsams, rechtskräftig Isgesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provorten als vollstreckbar anerkannt.

ART. VIII. Der persönliche Gerichtsstand, weler entweder durch den Wohnsitz in einem Staate, ler bei denen, die einen eigenen Wohnsitz in einem taate, noch nicht genommen haben, durch die Herkunft dem Gerichtsstande der Eltern begründet ist, wird on beiden Staaten in persönlichen Klagsachen dergeallt anerkannt, dafs der Unterthan des einen Staats on den Unterthanen des andern nur vor seinem per

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1832 sönlichen Richter belangt werden darf. Es müssten denn bei jenen persönlichen Klagsachen neben dem persönlichen Gerichtsstande noch die besonderen Gerichtsstände des Kontraktes, oder der geführten Verwaltung konkurriren, welchen Falls die persönliche Klage auch vor diesen Gerichtsständen erhoben wer

den kann.

ART. IX. Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wollen, kann sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen geäufsert werden.

Das Letztere geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches seine beständige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Gewerbe daselbst zu treiben anfängt, oder sich daselbst alles, was zu einer eingerichteten Wirthschaft gehört, anschafft. Die Absicht mufs aber nicht blos in Beziehung auf den Staat, sondern selbst auf den Ort, wo der Wohnsitz genommen werden soll, bestimmt geäufsert seyn.

ART. X. Wenn Jemand sowohl in dem einen als in dem anderen Staate seinen Wohnsitz in dem landesgesetzlichen Sinne genommen hat; so hängt die Wahl des Gerichtsstandes vom Kläger ab.

ART. XI. Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet zugleich den ordent lichen Gerichtsstand des noch in seiner Gewalt befindlichen Kindes, ohne Rücksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, oder wo das Kind sich nur eine Zeit lang aufhält.

ART. XII. Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentli che Gerichtsstand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen oder ordentlichen Wohnsitz rechtlich begründet hat.

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ART. XIII. Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten Hand erzeugt. so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter.

ART. XIV. Diejenigen, welche in dem einen oder dem anderen Staate, ohne dessen Bürger zu seyn. eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein anderes dergleichen Etablissement besitzen, sollen wegen

persönlicher Verbindlichkeiten, welche sie in Ansehung 1832 solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den Gerichten des Landes, wo die Gewerbs - Anstalten sich befinden, als vor dem Gerichtsstande des Wohnortes belangt werden können.

ART. XV. Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufenthalte auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnsitz des Pächters im Staate begründen.

ART. XVI. Ausnahmsweise sollen Studirende und Dienstboten auch in demjenigen Staate, wo sie sich in dieser Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit noch einen persönlichen Gerichtsstand haben, hier aber, soviel ihren persönlichen Zustand und die davon abhängenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den Gesetzen ihres Wohnorts und ordentlichen Gerichtsstandes beurtheilt werden.

ART. XVII. Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor dessen Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz, oder theilweise noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, noch nicht getheilt ist.

ART. XVIII. Im Konkurse wird der persönliche Gerichtsstand des Schuldners auch als allgemeines Gantgericht anerkannt, ausgenommen wenn der gröfsere Theil des Vermögens, bei dessen Bestimmung das über die Vermögensmasse aufzunehmende Inventarium und Taxe zum Grunde zu legen ist, in dem andern Staate sich befindet, wo alsdann dem letztern unter der im Art. 22. enthaltenen Beschränkung das Recht des allgemeinen Gantgerichts zugestanden wird.

ART. XIX. Aktivforderungen werden, ohne Unterschied, ob sie hypothekarisch sind oder nicht, angesehen, als befänden sie sich an dem Wohnorte des Gemeinschuldners.

ART. XX. Einem Partikularkonkurse wird nicht Statt gegeben, ausgenommen, wenn ein gesetzlich begründetes Separationsrecht geltend gemacht wird, namentlich wenn der Gemeinschuldner in dem anderen Staate, wo er seinen Wohnsitz nicht hatte, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes dergleichen Etablissement, welches als ein eigenes Ganzes, einen besonderen Inbegriff von Rechten und Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners bildet, besitzt, welchen Falls

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