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1832 zum Vortheile derjenigen Gläubiger, welche in Anse hung dieses Etablissements, besonders kreditirt haber ein Partikularkonkurs eröffnet werden darf.

ART. XXI. Alle Forderungen, sie seyen auf ei dingliches oder persönliches Recht gegründet, sin allein bei dem allgemeinen Gantgerichte einzuklager oder, wenn sie bereits klagbar gemacht worden, dor weiter zu verfolgen. Das aufserhalb Landes befind liche Vermögen des Gemeinschuldners wird, nach vor gängiger Veräusserung der Grundstücke und Effek ten, durch den Richter der belegenen Sache der Gantgerichte abgeliefert.

ART. XXII. Dingliche Rechte werden nach de Gesetzen des Orts der belegenen, Sache beurtheilt un geordnet; über die Rangordnung rein persönliche Ansprüche und deren Verhältnisse zu den dingliche Rechten entscheiden die am Orte des Gant - Gerich geltenden Gesetze, und es findet kein Unterschied zw schen ein und ausländischen Gläubigern, als solche Statt. Damit insbesondere bei der Eigenthümlichke der Preussischen Hypotheken - Verfassung die auf de im Preussischen Gebiete gelegenen Grundstücken ei getragenen Gläubiger in ihren Rechten keinen Sch den leiden, hat es in Rücksicht ihrer bei der Abso derung und Vertheilung der Immobiliarmasse nach de Vorschriften der allgemeinen Gerichts - Ordnung The I. Titel 50. SS. 489.-522. sein Bewenden.

ART. XXIII. Alle Realklagen, desgleichen all possessorische Rechtsmittel, wie auch die sogenann ten actiones in rem scriptae, müssen, dafern sie ein unbewegliche Sache betreffen, vor dem Gerichte, i dessen Bezirk sich die Sache befindet können abe wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem per sönlichen Gerichtsstande des Beklagten, erhobe werden, vorbehältlich dessen, was auf den Fall de Konkurses bestimmt ist.

ART. XXIV. In dem Gerichtsstande der Sach können keine blos (rein) persönliche: Klagen angestell werden.

ART. XXV. Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch Statt, wenn gegen den Besitzer unbeweg licher Güter eine solche persönliche Klage angestell wird, welche aus dem Besitze des Grundstücks, ode aus Handlungen fliefst, die er in der Eigenschaft al

Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein sol- 1832

cher Grundbesitzer,

1) die mit seinem Pachter, oder Verwalter, einge-
gangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, oder
2) die zum Besten des Grundstücks geleisteten Vor-
schüsse, oder gelieferten Materialien und Arbei-
ten, zu vergüten sich weigert, oder

3) die Patrimonial - Gerichtsbarkeit, oder ein ähn-
liches Befugnifs mifsbraucht, oder

4) seine Nachbaren im Besitze stört;

5) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechts berühmt, oder

6) wenn er das Grundstück ganz, oder zum Theil veräussert, und den Kontrakt nicht erfüllt, oder die schuldige Gewähr nicht leistet,

so mufs derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande nicht belangen will.

ART. XXVI. Eben so begründet ausnahmsweise auch der Besitz eines Lehngutes, oder die gesammte Hand davon, zugleich einen persönlichen Gerichtsstand,

ART. XXVII. Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben und zwar dergestalt, dafs, wenn die Erbschaftsstücke zum Theil in dem eiuen, zum Theil in dem anderen Staatsgebiete sich befinden, der Kläger seine Klage zu theilen verbunden ist, ohne Rücksicht, wo der gröfste Theil der Erbschaftssachen sich befinden mag.

Doch werden alle bewegliche Erbschaftsstücken angesehen, als befänden sie sich an dem Wohnorte des Erblassers.

Aktiv-Forderungen werden ohne Unterschied, ob sie hypothekarisch sind oder nicht, den beweglichen Sachen beigezählt.

ART. XXVIII. Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben, gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, unter der Bedingung jedoch, dafs entweder auch die Hauptsache dorthin gehöre, oder dafs sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers nachweisen lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen worden, ein Gerichtsstand für die Hauptsache nicht begründet; so ist diese nach vorläufiger

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1832 Regulirung des Arrestes an den zuständigen Richter des anderen Staates zu verweisen. Was dieser rechtskräftig erkannt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung im Art. 2.

ART. XXIX. Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem eben sowohl auf Erfüllung, als wie auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, findet nur dann seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichtsbezirke sich anwesend befindet, in welchem der Kontrakt geschlossen worden ist, oder in Erfüllung gehen soll.

Dieses ist besonders auf die, auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kontrakte, auf Viehhandel und dergleichen anwendbar.

ART. XXX. Die Klausel in einer Wechselverschreibung, wodurch sich der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines jeden Wechselgerichts, in dessen Gerichtszwang er zu dessen Verfallzeit anzutreffen sey, unterworfen hat, wird als gültig, das hier noch eintretende Gericht, welches die Vorladung bewirkt hat, für zuständig, mithin dessen Erkenntnifs für vollstreckbar an den in dem anderen Staate belegenen Gütern anerkannt.

ART. XXXI. Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Vermögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, mufs er auch auf die aus einer solchen Administration angestellten Klagen sich einlassen, es müfste denn die Administration bereits völlig beendigt und dem Verwalter über die gelegte Rechnung quittirt seyn. Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand gefordert, oder eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen.

ART. XXXII. Jede ächte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache in einen schon anhängigen Prozefs einmischt, sie sei principal oder akzessorisch, betreffe den Kläger oder den Beklagten, sey nach vorgängiger Streitankündigung oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den ausländischen Intervenienten die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Hauptprozefs geführt wird.

ART. XXXIII. Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichtsstande eine

Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Streit 1832 daselbst zu beendigen, ohne dafs die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder Aufenthalts des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte.

Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch Insinuation der Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt.

2) In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen.

ART. XXXIV. Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was die Gültigkeit rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des Orts beurtheilt, wo sie eingegangen sind.

Wenn nach der Verfassung des einen oder des anderen Staates die Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben.

ART. XXXV. Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbewegliche Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Ortes, wo die Sachen liegen.

3) In Rücksicht der Strafgerichtsbarkeit.

ART. XXXVI. Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweit nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem eien Staate dem andern nicht ausgeliefert, sondern wegen der in dem anderen Staate begangenen Verbrechen und Uebertretungen von dem Staate, dem sie angehören, zur Untersuchung gezogen und nach dessen Gesetzen gerichtet. Daher findet denn auch ein Kontumazialverfahren des anderen Staates gegen sie nicht Statt.

Rücksichtlich der Forstfrevel in den Gränzwaldungen hat es bei dem Abkommen vom 26sten November und 15 December 1824 sein Bewenden; in solchen Fällen jedoch, wo der Holzdieb nicht vermögend ist, die Geldstrafe ganz oder theilweise zu erlegen, und wo Gefängnisstrafe eintritt, soll letztere niemals nach der Wahl des Wald - Eigenthümers in Forst - Arbeit verwandelt werden können.

Für die Konstatirung eines Forstfrevels, welcher

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1832 von einem Angehörigen des einen Staats in dem Ge. biete des andern verübt worden, soll den offiziellen Angaben und Abschätzungen des kompetenten Forstund Polizeibeamten des Örtes des begangenen Frevels die volle gesetzliche zur Beurtheilung des Beschuldigten hinreichende Beweiskraft von der zur Aburtheilung geeigneten Gerichtsstelle beigelegt werden. wenn dieser Beamte, der übrigens keinen Denunzianten Antheil an den Strafgeldern und keine Pfandgelder zu geniessen hat, nach Maafsgabe des Königlich-Preussi schen Gesetzes vom 7ten Juni 1821, vor Gericht auf die wahrheitmässige, treue und gewissenhafte Angabe seiner Wahrnehmung und Kenntnifs eidlich verpflichtet worden ist.

ART. XXXVII. Wenn der Unterthan des einen Staats in dem Gebiete des andern sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat, und daselbst ergriffen und abgeurtheilt worden ist, so wird, wenn der Verbrecher vor der Strafverbüfsung sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben hat, oder vor der Aburtheilung gegen juratorische Kaution entlassen worden ist, von diesem das Erkenntnifs des ausländischen Gerichts, nach vorgängiger Requistion und Mittheilung des Urtheils, sowohl an der Person, als an den im Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, dafs die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates als ein Vergehen oder Verbre chen erscheint, und nicht zu den blos polizeifinanzgesetzlichen Uebertretungen gehört, von welchen der nächstfolgende Artikel handelt. Im Falle einer eigen mächtigen Flucht des Verbrechers, vor der Aburtheilung, soll es dem untersuchenden Gerichte nur freistehen, unter Mittheilung der Akten bei dem Gerichte des Wohnortes auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung nach Art. 36. anzutrageu. In solchen Fäl len, wo der Verbrecher nicht vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, hat das requirirende Gericht solche zu ersetzen.

ART. XXXVIII. Hat ein Unterthan des einen Staates Strafgesetze des andern durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht verpönt sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgaben-Gesetze, Polizeivor

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