Sidor som bilder
PDF
ePub

einem fremden Zollsysteme nur schadenbringend und 1832 vernichtend seyn könne. Diese Wahrheit werde auch in zehn Jahren noch dieselbe seyn; ja es sey voraussichtlich, dafs der vorliegende Vertrag sogar dem mitteldeutschen Handelsvereine eine erneuerte Kraft und Konsistenz verleihen werde.

Ueberhaupt könne man nur zwei Alternativen im
Auge haben, entweder

dafs im Laufe der 10 Jahre nach Mafsgabe des
Art. 19. der deutschen Bundesakte eine allge-
meine, für alle deutsche Bundesstaaten gültige
Bestimmung hinsichtlich des Handels und Ver-
kehrs getroffen werde,

oder aber:

dafs wir etwa aus Nothwendigkeit und unabwend-
barer Macht der Verhältnisse gezwungen wür-
den, uns im Laufe dieser 10 Jahre dem preu-
fsischen Zollsysteme anzuschliessen.

Hinsichtlich des ersten Falles enthalte aber der Vertrag eine ausdrückliche verwahrende Klausel, die unsere Freiheit hinlänglich wahre; der letztere Fall dagegen sey, nach dem so eben Ausgeführten, nicht wahrscheinlich, ja nicht einmal möglich, da ohnehin das eigentlich Lästige des preussischen Mauthsystems nur in den hohen Transitabgaben bestehe, und es auch wohl in dieser Beziehung gewisse Gränzen geben müsse, die nicht füglich überschritten werden könnten.

Sollte aber je wirklich gegen alle Wahrscheinlichkeit der Fall eintreten, dafs sich Frankfurt einem solchen Mauthsysteme anschliefsen müsse, so habe überhaupt kein Vertrag, kein Verhältnifs für Frankfurt mehr Interesse; denn ein solcher Anschlufs würde das Lebensprinzip unserer Stadt verletzen, ihre merkantilische Existenz vernichten; in einem solchen Falle würde alles verloren seyn.

Sodann werden die verschiedenen wesentlichen Vortheile, welche der Vertrag darbiete, einzeln hervorgehoben.

Die Zweckmäfsigkeit der Ratifikation wird noch von vielen Seiten näher erörtert und endlich zur Umfrage darüber geschritten:

ob dem vom Senate vorgelegten Handels- und
Schifffahrtsvertrage mit England die verfassungs-
mässige Sanktion zu geben seye?

1832

Mit einer Mehrheit von 57 Stimmen gegen 11 verneinende wurde beschlossen:

Es solle dem vorgelegten Handels- und Schifffahrtsvertrage mit England die verfassungsmäfsige Sanktion ertheilt werden.

Offizielle Bekanntmachung der Stadt- Kanzlei der freien Stadt Frankfurt a. M. v. 14 August 1832

(Gesetz und Statuten - Sammlung der freien Stadt Frankfurt, Bd. V. S. 35.)

Nachdem die Auswechselung der GenehmigungsUrkunden des am 13ten Mai laufenden Jahres zwischen Bevollmächtigten hiesiger freien Stadt und des vereinten Königreichs Grofsbritannien und Irland zur Sicherung und Beförderung des deutschen und englischen Handels zu London abgeschlossenen Staatsvertrages am 10ten Juli laufenden Jahres Statt gefunden hat; so wird nunmehr gedachter Vertrag in Auftrag Hohen Senats zur allgemeinen Nachachtung mit dem Anfügen bekannt gemacht, dafs die betreffenden Behörden die etwa nöthigen besonderen Weisungen und Bekanntmachungen erlassen werden.

Frankfurt, den 14ten August 1832.

Stadt - Kanzlei,

49.

Acte additionnel à la convention de cartel entre tous les états de la conféderation germanique *), signé à Francfort sur Mein, le 17 Mai 1832. (Protokolle des deutschen Bundestages v. J. 1832.)

1) Nach den Bestimmungen des Artikels 9 der Cartellconvention vom 10. Februar 1831 können Gens

*) Voy. Nouv. Recueil. T. IX. (Supplém. T. XIII) Nro. 38 p. 205.

d'armen, Polizeidiener, Militär- oder Sicherheits-Wa- 1832 chen, und überhaupt alle obrigkeitlichen Personen und Diener, sofern in ihrer Dienstobliegenheit die Wachsamkeit auf alle verdächtigen Individuen liegt, keine Prämie ansprechen, wenn sie Deserteure oder von diesen mitgenommene Pferde einliefern.

2) Allen vor Abschlufs der allgemeinen Cartellconvention desertirten oder ausgetretenen, in den Artikeln 1. 2. 3. und 12. bezeichneten Individuen, sie mögen zu den Truppen oder in die Lande eines Bundesgliedes übergetreten, oder daselbst der ihnen obliegenden militairischen Dienstverbindlichkeit ausgewichen seyn, kommt die im 18. Artikel zugesicherte Amnestie zu.

3) Die am 10 Februar d. J. abgelaufene einjährige Frist, binnen welcher sich diejenigen, denen die Amnestie zugestanden wird, in Gemäfsheit des Art. 18. der Cartellconvention, zu erklären haben, ist durch den in der 11. diesjährigen Sitzung gefafsten Beschlufs, vom 5. April 1. J. an gerechnet, auf weitere sechs Monate sonach bis zum 5. Oktober 1832 verlängert worden. In Absicht auf Deserteure, die sich in den übersee'schen Besitzungen einer europäischen Macht befinden, welche zugleich Bundesregierung_ist, wird die angemessene Verlängerung des Amnestie-Termins dem billigen Ermessen der Regierungen überlassen.

[ocr errors]
[ocr errors]

4) Den in die Militairdienste eines andern Bundesgliedes übergetretenen Individuen steht frei, in denselben zur Ausdienung ihrer eingegangenen Capitulation zu verbleiben oder aus denselben zu treten, in welchem letztern Falle ihnen die Entlassung nicht verweigert werden darf.

Die Regierungen werden den Militairbehörden auftragen, ihre Untergebenen mit dem Art. 18. der Cartellconvention und dessen Erweiterung bekannt zu machen, und diejenigen Personen, welche die Wohlthat der Amnestie ansprechen wollen, haben, binnen der noch bis zum 5. Oktober 1832 verlängerten Frist, ihrer Vorgesetzten Militairbehörde ihre Erklärung zu Protokoll abzugeben, widrigenfalls ihnen vor Ablauf der freiwillig übernommenen Dienstzeit die Entlassung versagt werden kann.

Von dieser frei zu Protokoll ab

1832 gegebenen Erklärung ist die Mittheilung an die Heimathsbehörde zu machen.

5) Bei den Individuen, die in das Gebiet einer nicht zum Bunde gehörigen Macht desertirt sind, und sich von da in Bundesgebiet begeben haben, von welchem sie zurückkehren wollen, wird es der Beurtheilung der betreffenden Regierung überlassen, in wie fern sie nach den hierbei obwaltenden Verhältnissen die Wohlthat der Amnestie nach Art. 18. auf dieselben anwendbar erachtet.

50.

Convention entre le gouvernement des Etats-unis de l'Amérique septentrionale et le Roi des deux Siciles, conclúe à Naples le 14 Octobre 1832, pour terminer les reclamations du gouvernement américain pour les déprédations infligées au commerce sous le gouvernement de Murat, en

[merged small][ocr errors]

(Acts passed at the first session of the twentythird Congress of the United States. Appendix. p. 10).

The Government of the United States of America and his Majesty the King of the Kingdom of the Two Sicilies, desiring to terminate the reclamations advanced by said Government against his said Majesty, in order that the merchants of the United States may be indemnified for the losses inflicted upon them by Murat, by the depredations, seizures, confiscations and destruction of their vessels and cargoes, during the years 1809, 1810, 1811, and 1812, and his Sicilian Majesty de

6) Die in dem Art. 18. zugesicherte Amnestie, de- 1832 ren Frist durch Bundesbeschlufs vom 5. April d. J. bis zum 5 Oktober 1832 verlängert worden ist, steht den betreffenden Individuen auch in dem Falle zu, wenn sie in solche Staaten der Bundesglieder entwichen sind, mit welchen schon früher besondere Cartelle bestanden haben.

7) Gegenwärtiger Beschlufs soll öffentlich bekannt gemacht, auch in den Bundesstaaten in die Amtsblätter und Gesetzsammlungen aufgenommen werden.

.

50.

Convention entre le gouvernement des Etats-unis de l'Amérique septentrionale et le Roi des deux Siciles, conclúe à Naples le 14 Octobre 1832, pour terminer les reclamations du gouvernement américain pour les déprédations infligées au commerce sous le gouvernement de Murat, en

1809 1812.

(Acts passed at the first session of the twentythird Congrefs of the United States. Appendix. p. 10).

Sua Maestá il Re del Regno delle Due Sicilie, ed il Governo degli Stati Uniti di America, desiderando di porre finalmente un termine alle reclamazioni avanzate dal detto Governo, presso la Maestà. Sua, perche i negozianti di essi Stati fossero rifatti delle perdite, recate loro da Murat, per le prede, sequestro, confische, e distruzione dei bastimenti, e dei carichi de loro proprietá, negli anni 1809, 1810, 1811. e 1812, e volendo con cio vieppiu stringere la Maestà Sua col cennato Governo degli Stati Uniti i

« FöregåendeFortsätt »