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23.

30 Маго

Article additionnel à la convention *) fignée le 1815 30 Mars 1815 entre la Pruffe et la Ruffie fur l'abolition de la convention de Bayonne.

(Preuss. Gesetzsammlung 1815. No. 275.)

Im Verfolg des Vertrages vom heutigen Tage, welcher

die, über die Preufeifchen, im Herzogthum Warfchau befindlichen Capitalien zu Bayonne am 1oten May 1808," errichtete Convention aufhebt, ift die abfolute Unmöglichkeit in Erwägung gekommen, in welcher fich die Schuld

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*) La convention du 30 Mars n'a pas été publiée; mais on voit fon contenu par la publication Pruffienne du 17 Avril 1815 dont la teneur fuit:

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Durch eine zwifchen Sr. Majeftät dem Könige and Sr. Ruffifch Kaiferlichen Majeftät den 3often März d. J. gefchloffene Uebereinkunft, ift die zwifchen dem vormahligen Kaifer von Frankreich und dem Könige von Sachfen am 1oten May 1808 zu Bayonne gefchloffene Convention, durch welche die Capitalien Preufsifcher Geldinftitute und Stiftungen im Herzogthume Warfchau dem Könige von Sach fen und dem Herzogthume Warschau abgetreten worden, aufgehoben. Hiernach ift

1. den Preufsifchen Geldinftituten und Stiftungen, fo wie den Privatperfonen, deren im Herzogthume Warfchau untergebrachte Capitalien auf den Grund der Convention von Bayonne mit Befchlag und Confisca tion belegt worden find. die freye Dispofition über ihr Eigenthum wieder gegeben.

2. Haben die contrahirenden Mächte wechfelfeitig zugesichert, dafs die Unterthanen der einen Macht in dem Antheile der anderen in Rücksicht auf ihr Eigen. thum den befondern Schutz der Gesetze genielsen, und in der Ausübung ihrer diesfälligen Rechte auf keine Weise und unter keinem Vorwande beeinträchtiget

werden foilen.

3. Diejenigen Capitalien, welche auf Gütern des Rufsland verbleibenden Arbeils eingetragen find, und

der

1815 Schuldner befinden, ihren Gläubigern, denen fie auf Johannis d. J grofsentheils neunjährige Zinfen rückständig find, fofort und vollständig gerecht zu werden; dafs ein rücksichtlofes Verfahren gegen diefelben die auf ihren Gütern eingetragenen Capitalien felbft in Gefahr bringen, und dafs um den hieratis entstehenden unglück. lichen Folgen vorzubeugen, dem Ruffifchen Gouvernement des Herzogthums Warfchau nichts übrig bleiben würde, als gewiffe mit dem Intereffe der Gläubiger und Schuldner gleich einverstandene Zahlungs- Modificationen vorzufchreiben. Die hohen contrahirenden Theile haben es nöthig gefunden, fich über folche Zahlungs. Modalitäten zu verftändigen, und find über folgende Puncte übereingekommen.

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ART.

der Bank und der General Invalidencaffe gehören, werden mit den rückfländigen und laufenden Zinfen nach einer befondern Vereinigung Seiver Majeftät mit dem Kaifer von Rufsland, für Rechnung des Ruffifchen Antheils des Herzogthums Watfchau eigenthümlich überwiefen und der Werth verabredetermaassen an Preufsen verstattet.

4. Die Inhaber der Capitalien, welche bisher als muthmaafsliches Eigenthum des Staates oder eines Geldinftituts zu den Bayonner Summen gerechnet, und mit Belching belegt worden find, müffen fich zwar, fo wie diefe Infitute felbfi diejenigen Summen, welche ihr Schuldner an den Schatz des Herzogthums Warfchau, es fey auf Capital oder Zinfen, durch authentifche Quittungen gezahlt zu haben nachweiset, auf Capital und Zinfen in Abzug bringen laffen; fie zeigen aber diefen Abzug der 2ten Section des Minifterii der auswärtigen Angelegenheiten zu Berlin an, welches den Erfatz diefer in Abzug gebrachten Summen von der Regierung des Herzogthums Warfchau erhalten und den Eigenthümern zuliellen laffen wird.

5. Die Glaubiger der Unterthanen des Herzogthums Warfchau müffen fich übrigens denjenigen, durch Zeit und Umstände nöthig gewordenen Maafsregeln unterwerfen, welche die Rettung ihrer Capitalien und die Erhaltung der Gutsbesitzer im Herzogthum Warschau erfordern, und von den hohen contrahirenden Mächten zur Abfchliefsung alles künftigen Mifsverftandes in den nachfolgenden additionellen Artikeln verabredet worden find.

Wien den 17ten' April 1815.

Der Staatseanzler
C. Fürst von HARDENBERO,

ART. I. Es wird fämmtlichen Schuldnern, fowobl 1815 denen, deren Capitalien in der Bayonner Convention befangen gewefen find, als auch den übrigen im Herzogthum Warfchau befindlichen Schuldnern Preussischer Unterthanen, in Rückficht des Capitals, ein, von Weihnachten diefes Jahres ab, zu rechnendes fechsjähriges Moratorium ertheilt, Während diefer Zeit findet die, Aufkündigung keines Capitals ftatt; nach Ablauf derfel ben kann jährlich nur der vierte Theil des Capitals von oben herab gekündiget werden..

ART. II. Der Zinsfufs wird für die Dauer des Moratoriums auf vier vom Hundert gefetzt, ohne Rücklicht, welcher Zinsfufs in der Obligation verfchrieben ist.

ART. III. Was die Zinfen feit dem Jahre 1806 betrifft, fo foll die eine Hälfte derfelben in gleiche Theile vertheilt, binnen fechs Jahren, von Weihnachten diefes Jahres ab gerechnet, mit den laufenden Zinfen zugleich abgeführt werden. Die zweyte Hälfte find die Creditoren erft dann zu fordern berechtigt, wenn die Regie rung den Schuldnern die Kriegslieferungen, Vorschüffe und fonftige Leiftungen vergüten wird. Diefe Vergütigung bestimmt zu gleicher Zeit die Art und Weife, in welcher diefe zweyte Hälfte bezahlt werden mufs; dergeftalt, dafs die Creditoren immer auf den ganzen Betrag diefer Vergütung, fo weit fie zur Deckung diefer zweyten Hälfte nöthig ift, Anfprüche behalten.

ART. IV. Damit ein Debitor, welcher mit Rechtlichkeit bemüht gewefen ift, feinen Verpflichtungen nach Kräften zu genügen, nicht härter wie ein fäumiger Zahler behandelt wird; fo ift man übereingekommen, daf's Alles, was bereits auf die feit Johannis 1806 erwahfenen Zinfen bezahlt worden ist, auf die zu zah. lende erfte Hälfte der Zinsen gerechnet werden kann, jedoch fo, dafs der Reft diefer Hälfte nach der Beftimmung des Artikel III. mit Weihnachten diefes Jahres anzufangen, berichtiget werden mufs.

Eine Reclamation deffen, was der Debitor einmabl an Zinfen über die erfte Hälfte gezahlt hat, findet aber unter keinen Umständen ftatt.

ART. V. Die Debitoren, welche der in dem Art. I. bis III. enthaltenen Begünftigungen theilhaftig werden

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wol

1815 wollen, müffen bey der Publication diefer Convention fofort den in derfelben enthaltenen Bestimmungen genügen, und binnen fünf Monaten, vom Tage der Publication an gerechnet, ihren Creditoren eine authentifche gerichtliche Erklärung aushändigen, in welcher fie fich ohne Process der Execution für den Fall unterwerfen, dafs fie ihre Verbindlichkeiten nicht auf das ftrengte erfüllen; dergeftalt, dafs eine Zahlungs-Verzögerung von vier Wochen dem Creditor das Recht giebt, fogleich mit der Execution zu verfahren.

ART. VI. Seine Majeftät der Kaifer aller. Reufsen

erkennen die in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Zahlungs-Erleichterungen zur Erhaltung wohlgefinnter Schuldner für hinreichend, und es ist Ihr Wille, nie einem Schuldner eines Preufsifchen Unterthans grössere Zahlungs-Beneficien zu bewilligen oder zu geftatten, dafs folche bewilliget werden. Seine Kaiferliche Majeftät wollen im Gegentheil, dafs den Tribunalen ausdrücklich befohlen werde, nach dem Inhalte diefer Con. vention gute und fchnelle gerichtliche Hülfe zu leiften.

ART. VII. Die in diefen additionellen Artikeln enthaltenen Stipulationen follen diefelbe Kraft haben, als wenn fie von Wort zu Wort in dem Hauptvertrag von diefem Tage, welcher die Convention von Bayonne ver. nichtet, aufgenommen wären.

Zu deffen Beglaubigung haben die refp. Bevollmächtigten dieses gezeichnet und mit ihren Siegeln versehen, Gefchehen zu Wien, den 30ften März 1815.

C. Fürft v. HARDENBERG.

JOHANN V. ANstett.

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Convention entre S. M. l'Empereur d'Autriche 1815 et S. M. le Roi de Wurtemberg fur le paffage des troupes Autrichiennes par les Etats de Wurtemberg, fignée à Vienne le 5 Avril 1815.

(KLÜBER Acten d. W. Congreffes. H. 16. S. 497.)

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a Se, Majeftät der Kaifer von Oefterreich und Se. Majeftät der König von Würtemberg über den Durchmarsch von Oeftreichischen Truppen durch das Königlich - Wür. tembergifche Gebiet übereingekommen find, und für derfelben Subfiftenz, Transports dann fonftige Hülfe die billige Entfchädigung auf eine befondere Convention zu gründen allergnädigst befchtoffen haben; fo haben fich die zum Abfchlufs diefer Convention beiderfeits Bevollmächtigten, und zwar von Seiten Sr. Majeftät des Kaifers von Oefterreich der K. K. Feldmarfchal - Lieutenant und Hofkriegsrath Freyherr von Prohaska, der Hofrath und Referent der geheimen Hof- und StaatsCanzley Ritter von Floret; von Seite Sr. Majeftät des Königs von Würtemberg der General - Major und General-Adjudant Freyherr von Vahrenbühler und der Legationsrath von Feuerbach, in ihrer Behandlung über folgende Puncte falva ratificatione beider allerhöchsten Höfe vereinigt.

ART. I. Die durch Würtemberg marfchirenden K. K. Routes Oefterreichischen Truppen werden nur auf den durch ge- d'etape, genwärtige Convention beftimmten Etappen - Routen marfchiren.

Diefe Etappenftrafsen führen:

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der Königlich Baierifchen Austritts Station Memmingen über Wurzach, Altshaufen ins Ausland nach Pfullendorf;

b) von Memmingen über Biberach, Saulgau, (Möskirch Badifch), Tuttlingen, Rotweil ins Ausland nach Hornberg;

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