Sidor som bilder
PDF
ePub

1815c) von der Baierifchen Austritts-Station Günzburg über Ulm, Urfpring, Göppingen, Canftadt, Vaihingen, ins Ausland nach Pforzheim oder Bretta;

Com

dans

Wur

d) von der Baierifchen Austritts - Station Dillingen über Hildesheim, Ellwangen, Hall, Weinfeld, Fürfeld ins Ausland nach Wisloch Neckareiz, oder im Falle dafs militärische Operationen es erforderten, über Hildesheim, Aalen, Gmünd, Schorndorf, Waiblingen, Bietigheim, Heilbronn ins Ausland nach Sinsheim. Wenn die Königlich- Würtembergifche Regie. rung bey diefen Etappen eine Veränderung der Etappen- Orte auf der Marfchlinie nach der Localität noch zu treffen für nöthig finden follte, fo wird hiebey dem Armee-Commando fchleunige Nachricht ertheilt, um darnach die loftradirung abzuändern. Im Allgemeinen gelten die Beftimmungen, dafs die Entfernung des einen Etappen - Ortes von dem andern nicht unter drey, und nicht bedeutend über vier Meilen betragen darf, und dafs nur nach vier Etappen - Märfchen ein Rafttag folgen dürfe. Es wird hiebey noch befonders feftgesetzt, dafs für immer die 'Refidenz - Städte Stuttgart, Ludwigsburg und Tübingen fowohl von Durchmarsch als Einquartierung und folgende Städte als Königlich-Würtembergifche Waffenplätze, nämlich Heilbronn, Freudenstadt, Rothenburg, Echingen, Ravensberg, Mergentheim Crailsheim. Wennenden, Kirchheim, von Einquartierungen befreyt bleiben, jedoch mit der Ausnahme, wenn einer oder der andere diefer Orte zum Hauptquartiere der hohen Souveraine oder des en Chef Commandirenden nothwendig wer den follte.

ART. II. Zur Handhabung der nöthigen Ordnung man wird die Würtembergifche Regierung für jede Etappe einen eigenen Militär- Commandanten aufftellen, und tember nach Umständen, wenn fie es für nothwendig hält, eigeois d'étage, gene Marfch - Commiffäre ernennen, welche die durchmarfchirenden Truppen führen. Die Ernennung und Aufftellung Kaiferl. Königl. Oefterreichischer Platz-Commandanten ift daher überflüffig, da die Würtembergischen Etappen Commandanten die einzige Militär- Auctorität des Ortes bilden. Auf jeder der oben bestimmten Etappenftrafsen follen ein oder zwey Kaif. Königl. Oefterreichische Officiere als Transport-Commandanten aufge. ftellt werden; deren Obliegenheit foll es feyn,

a)

a) die künftig nachfolgenden Ergänzungs-Transporte 1815

zu revidiren, ihren Stand nach den Marfchrouten zu vergleichen, ihre Faffungs-Gegenfcheine zu prüfen, und die fich zwifchen dem Stande und dem Inhalte der Marfchroute erhobene Differenz in letzterer zu be-merken. Er hat weiter

b) einzelne Traineurs, die fich im Würtembergischen Gebiete ergeben, zu fammeln, über die auf feiner Refpicirungs-Strecke in Königlich Würtembergifchen Spitälern zurückbleibenden Kranken, die Evidenz zu führen, die Reconvalescenten zu übernehmen, und alle einzelne Mannfchaft mit dem nächstfolgenden Transport zur Armee zu fenden;

c) von feinem Verlage oder fonftigem Vorrathe hat derfelbe einzelner Mannfchaft, an Führung und kleiner Montur Hülfe zu leiften, aufserdem aber nach der ihm eingeräumten Autorität

d) über die etwaigen Mifsverftändniffe und Mifsbräuche der nachziehenden Transporte bey jedesmahligem Befchwerd Anlafs auf Anfinnen der Königl. Würtem bergifchen Etappen Commandanten die fchuldtragenden Oefterreichifchen Militärs zurecht zu weifen, alle folche Gebrechen abzuftellen; und die wichtigern dererley Fälle dem Oefterreichischen Armee-uder nächften Militär- Obercommando anzuzeigen.

Avis

ART. III. Bey dem Anmarfch eines über 1000 Mann beftehenden Corps wird das Kaiferlich - Oefterreichifche preaGouvernement das Königlich- Würtembergifche Minifte- lable. rium der auswärtigen Angelegenheiten zu Stuttgart wenigftens acht Tage, bey kleinen Detafchements unter 1000 Mann aber die nächte Königlich-Würtembergifche Etappen - Obrigkeit 48 Stunden vor ihrem Eintreffen in Würtemberg benachrichtigen. Bey Detafchements unter 300 Mann fällt jedoch die Nothwendigkeit diefer Avifirung ganz weg. Die Notificirungen werden die Stärke der Abtheilungen an Mannschaft und Pferde, den Vorspannbedarf, den Namen und Rang des com. mandirenden Officieres, und den Tag des Eintreffens auf der erften Würtembergifchen Etappe angeben.

[ocr errors]
[ocr errors]

Feuille

ART. IV. Jede durch Würtemberg marschirende Truppe mufs mit einer förmlichen Marfchroute verfehen de route feyn; difelbe wird von Etappe zu Etappe von dem dafelbft aufgeftellten Militär-Commandanten vidirt; Mili

tärs.

tärs, welche mit keiner Marfchroute verfehen find, oder 1815 fich gar von der Etappenftrafse entfernen, haben weder auf Einquartierung und Verpflegung, noch auf Fourage und Vorspann den mindeften Anfpruch, und werden als rückbleibende Traineurs dem nächsten Transport - Commandanten übergeben werden. Die ausftellende Behörde wird in der Marfchroute zugleich beftimmen, auf wie viel Verpflegs- und Fourage - Portionen, und Vorfpanns-Pferde, und zwar wie viel Vorfpanns-Pferde, für Oefterreithifche Aerarial - Effecten, dann wie viel für Officiere, die betreffenden Truppen-Anfpruch haben. Mehr als diefe Marfchroute an Vorfpann anweiset, foll Niemand zu fordern berechtiget feyn; vermehrt ein Unfall an der eigenen Equipirang des Militärs diefen Bedarf, fo mufs folcher dem Etappen: Commandanten angezeigt, von diefem in der Marfchroute angewiesen, und das mehr Erhaltene gehörig quittirt werden.

QuarART. V. Jede Truppen - Abtheilung wird von Etappe tiers. zu Etappe Quartiermacher vorausfenden, und zwar einen Officier, wenn die Abtheilung aus einem Bataillon In. fanterie, oder aus einer Divifion Cavallerie besteht; nur bey mindern Abtheilungen, wenn es nicht anders möglich ist, Unterofficiere. Diese müffen am Abende vor dem Tage des Eintreffens der Truppen felbft in der Etappe ankommen, und über den Stand und den Bedarf derfelben genaue Auskunft geben können. Bey Abthei lungen unter 50 Mann ift diefe Regel jedoch nicht nothwendig. Die bey grössern Corps allenfalls nöthige Dislocation aufserhalb der Etappen - Orte, kann nur unter Zuftimmung des Etappen-Commandanten und der CivilObrigkeit vorgenommen werden, fo wie die Einquartierung felbft ausfchliefsend eine Angelegenheit der Local - Auctoritäten ift.

Nourri

ART. VI. Die Truppen erhalten gegen die, Art. XIII. ture. ftipulirte Vergütung, die etappenmälsige Verpflegung vom Lande, und zwar entweder aus Magazinen, oder vom Quartierträger, nach Verfchiedenheit der örtlichen Verhältniffe. Die eine oder andere Verpleggart ift der Wahl der Orts-Obrigkeit überlaffen. Da es aus Magazinen gefasst wird, wird jedoch immer vom Quartierträger gekocht. Die etappenmässigen Verpflegungen pr. Portion beftehen in a) Suppe, b) Pfund Rindfleisch (lage ein halb Pfund Rindfleisch), Pfund Gemüsse oder

Mehl,

Mehl, und 13 Pfund (fieben Viertel Pfund) Brod, alles 1815

nach Oesterreichischem Gewichte berechnet. Der Mann vom Feldwebel abwärts quittirt eine, der Fähndrich und Lieutenant zwey, der Hauptmann drey, der Staabsofficier nnd der General 6 Portionen: auf mehr als diefe, Zahl hat Niemand Anspruch, und alle Ueberforderung fowohl an Quantität als Qualität der Portionen mufs baar bezahlt werden. Auf Getränke hat Niemand Anspruch, dasfelbe muss auf Erfordern fogleich baar bezahlt werden. Das Kaiferl. Königl. Oefterreichische Gouvernement macht fich verbindlich, nach diefen getroffenen Bestimmungen, für die durch Würtemberg marfchirenden Truppen fogleich ein von dem commandirenden Obergeneral unterzeichnetes Regulativ drucken zu laffen, daffelbe den betreffenden Corps zur genaueften Darnachachtung bekannt zu machen, und alle Uebertretungen durch ftrenge Maasregeln zu befeitigen. Eine hinreichende Quantität der gedruckten Exemplare diefes Regulative wird der Königl. Würtembergifchen Regierung mitgetheilt werden, um diefelbe auf den Etappen - Orten bekannt machen und anfchlagen läffen zu können.

ART. VII. Eben fo wird den Truppen vom Lande Fou reglementmässige Fourage gegen die (Artikel XIII.) fti- rago. palirte Vergütung verabreicht. Eine Foarage-Portion besteht aus eines Oefterreichifchen Metzen Hafers, und 10 Oefterreichifchen Pfunden Heu. Diefe Beftimmung wird in dem (Art. VI.) erwähnten Regulativ gleichfalls aufgenommen.

Die Fourage-Abgabe gefchieht gleichfalls entweder aus Magazinen, oder nach Lage der ordentlichen Verhältniffe auf Gutbefinden der Local- Obrigkeit vom Quartierträger. Die Königl. Würtembergifche Regierung wird jedoch zur Vorforge allenthalben Etappen - Magazine errichten laffen.

ART. VIII. Wegen der Kaiferl. Oefterreichischen Militärs, welche auf dem Marfche durch Würtemberg erkranken, werden die Königl. Würtembergifchen Etappen. Commandanten oder Marfchcommiffäre das Nähere darüber anzeigen, wohin diefelben zur Pflege gebracht werden follen. Einige Lazarethe für die Kaiferl. Königl. Oefterreichifchen Truppen, können nur nach befon. deren wechselfeitigen Uebereinkommen in dem von der Königl. Würtembergifchen Regierung, oder dem von ihr

bevoll.

1

[merged small][ocr errors]

bevollmächtigten Oberlandes-Commissär bestimmten Gebäude unter vorbehaltener Entschädigung für die in den. felben allenfalls nöthigen Wiederherstellungs- Koften, und unter Selbstbeyfchaffung der Fournituren, Lebensund Arzney - Mittel u. f. w. angelegt werden, worüber in den Special-Conventionen jederzeit noch befondere Beftimmungen erfolgen werden; Brennholz und Stroh für die Spitäler wird die Königl. Würtembergische Regierung gegen Vergütung abgeben laffen,

1.

Trans ART. IX. Die Königl. Würtembergifche Regierung ports wird von ihrem Lande zum Behufe der Kranken-Trans"portirung und der Beförderung der Truppen - Bagage den nöthigen Vorfpann gegen die (Art. XII.) ftipulirte Vergütung ftellen, fie wird zu diefem Behufe auf jeder Etappe einen verhältnifsmässigen Vorspanns-Park organiliren laffen, und dafür forgen, dafe von Etappe zu Etappe gehörig abgelöfet werde. Dagegen macht fich das Kaiferl. Königl. Gouvernement anheifchig, den Truppen treng einzufchärfen, dafs keine Etappe mit dem Gefpanne überfchritten werde, am allerwenigften jene, welche über die Grenze führt. Es werden in jedem Armeebefehl, welchen das Regulativ bekannt macht, zugleich auch hierüber die nöthigen Befehle erlaffen. Um einerfeits das von der Grenze fehr häufige Entweichen der Vorfpanns- Bauern, und andrerfeits das für den Militär- Dienst fowohl als für das Land gleich fchädliche Mitfchleppen des Gelpannes zu verhindern, bleibt es der Königl. Würtembergifchen Regierung vorbehalten, in dem über die Grenze gehenden Truppen - Corps oder Transport Königl. Gensd'armerie folgen zu laffen, um die Pferde wieder über die Grenze zurückzuführen. Nicht blofs zum Behuf der Kranken-Transportirung und det Fortfchaffung der Truppen- Bagage, fondern auch allenfalls bedeutender Convois wird vom Lande der Vorfpann gegeben; wenn nicht Waffertransporte eingeleitet werden können. Diefer Vorspann kann jedoch nur im Verhältniffe mit dem Pferdeftand der Gegend und ohne Gefährde der landwirthschaftlichen Verbältniffe gefordert werden. Waffertransporte können nur auf unmittelbare Kaiferl. Königl. Oefterreichische Koften mittelft Abfchliefsung von Privat - Accorden ftatt finden. Die Königl. Würtembergifche Regierung wird aber in diefem, fo wie in jedem ähnlichen Falle, ferner für alle

Hand.

« FöregåendeFortsätt »