Sidor som bilder
PDF
ePub

Handwerks-Erzeugniffe und Arbeiten gegen jede Ueber- 1815 nehmung der Privaten fchützen, und ftets hilfreiche Hand zur Beförderung der Sache bieten.

ART. X. Schlachtvieh foll nur im äufserften Fall, Bétail, und zwar nach vorläufiger Benachrichtigung, durch Würtemberg transportirt werden. Diefe Transporte können nur auf der Etappen - Route von Memmingen über Wurzach und Altshausen statt baben, und es finden aufser der, an der Grenze anzuordnenden Visitation des Viehes noch ferner alle jene Vorfichtsmaasregeln statt, welche die Königl. Würtembergische Regierung durch befondere, jedoch die Subfiftenz-Bedürfniffe der Armee nicht erfchwerende Anordnungen zu treffen für angemessen und nothwendig findet. Dem Schlachtvieh werden in möglicht geringer Entfernung von der Strafse die Waideplätze angewiefen, und ferner auch vom Lande die, zum Transporte derfelben nöthigen Treiber gegen Vergütung auf Anfuchen geftellt. Der Taglohn für ei nen folchen Treiber foll in 24 Kreuzer Würtemb. Währung (Conventions-Münze nach dem 24 Guldenfusse) bestehen, und fowohl für die Tage des Triebs als auch für den Rückweg diefer Leute bis zu dem Orte, wo fie geftellt worden find, von dem Commandanten oder Auffeber des Schlachtvieh - Transports baar bezahlt werden, wo die Leute abgelöfet, und nach Haufe entlaffen werden.

zins.

ART. XI. Dem K. K. Oefterreichischen Gouvernement Maga ift vorbehalten, im Innern von Würtemberg auf eigene Koften Magazine zu errichten. Die Königl, Würtembergifche Regierung wird zu diefem Behufe die Localitäten geben, wenn fie dazu in den erwähnten Orten brauchbare öffentliche oder andere leere, den Eigenthümern entbehrliche Behältniffe vorfindet. Das bey diefen Magazinen angeftellte Perfonale wird den übrigen Truppen gleichgehalten, wenn es mit der Bedeutenheit des Magazins im Verhältniffe fteht, und diefe nicht zu fehr vermehrt werden. Blofse Diurniften und Taglöhner gehören jedoch nicht in diefe Categorie, und haben weder Anfprüche auf Quartier noch Verpflegung. Der Ankauf des Getreides zum Behuf des K. K. Öefterreichifchen Militärbedarfs ift im Innern von Würtemberg frey. ART. XII. Für die empfangene Etappen - Verpfle Quittans gung, Fourage und Vorfpann, fo wie für den Waide

genufs

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]

1815 genufs des Schlachtviehes, müffen förmliche Quittungen ausgeftellt werden, und zwar feparirte für jeden diefer Gegenstände. Ausser den erhaltenen Verpflegungs- oder Fourage Portionen, und der vom Lande geftellten Pferde oder Ochfenzahl (unter Angabe der damit hin terlegten Meilenzahl), fo wie der Anzahl des die Waide genoffenen Schlachtviehes mufs die Quittung noch enthalten: a) die Allegirung der Marfchroute unter Angabe des Datums und der ausftellenden Behörde; b) die Angabe des Regiments, Corps oder Branche, wozu die Abtheilung gehört; c) die Unterschrift des quittirenden Officiers, mit Angabe feines Rangs und Regiments; d) Ort und Tag des Empfangs. Die Unterlaffung der einen oder andern diefer Förmlichkeiten benimmt jedoch der Gültigkeit diefer Quittung nichts, wenn nur die Unterschrift gemacht, und das empfangene Object ausgedrückt ift. Zur Erleichterung des Dienftes und zur Erreichung der nöthigen Gleichförmigkeit, wird bey den Quittungen das fub lit. A. hier beygefügte Formular feftgesetzt, in Druck gegeben, und von den beiderfeitigen refp. Regierungen der verfchiedenen Mili tär- und Civil- Behörden zur Darnachachtung und zam Gebrauche in hinreichender Quantität mitgetheilt werden.

Tarif.

Die Quittung gefchieht durch den commandirenden Officier der Abtheilung einzelner Detafchements und Convois für das ganze unterhabende Commando, Marfchabtheilungen und Convois ohne Officiers - Commando können daher gar nicht ftatt finden. Die Quit tung wird gegeben, fo wie die Ortsbehörde dem quit tirenden Officier die Quartierbillets, Magazins - Anweifungen, oder, den Vorfpann zugeftellt haben wird; da, two die Quartiermacher allenfalls gleich die Quartierbillets und andere Anweifung erhalten, hat der comman dirende Officier denfelben die erforderlichen Quittungen gleich voraus mitzugeben.

Die Beftimmungen der gegenwärtigen Artikel wer den der durch Würtemberg marfchirenden K. K. Oefterreichifchen Armee durch ihren Obergeneral gleichfalls in dem fchon öfters erwähnten Armeebefehl bekannt gemacht.

ART. XIII. Als Vergütungspreis werden hiemit feftgesetzt: a) für die Verpflegs- (refp. Etappen -) Portion 14 Kr.; für eine Brod Portion 5 Kr.; b) für die Portion

[ocr errors]

Portion Hafer 8 Kr.; c) fiir die Portion Heu 6 Kr.; 1815 d) für die Krankenpflege per Kopf 36 Kr.; e) für die gewöhnliche Vorfpann 12 Kr. per Pferd und Meile; f) für die den Officieren gegebene Vorfpann 15 Kr.; per Pferd und Meile; g) bey grössern befondern Convois 4 Kr. per Centner und Meile; h) für die Waide des durchgehenden Schlachtviehes 4 Kr.; 2 Pfund täglich per Stück. Diefe Preisbestimmungen find alle nach Würtembergischer Reichswährung oder dem 24 Fl. Fufs.

Wegen Vergütung des an die K. K. Oeftreichifchen Lazarethe allenfalls abgegeben werdenden Brennholzes und Strobes, wird bey den wegen Errichtung folcher Lazarethe ftatt findenden befondern Uebereinkünften, der Vergütungspreis bestimmt werden.

[ocr errors]

ART. XIV. Nach diefen Preifen gefchieht auf den Grund der mit den verfchiedenen Quittungen und Laza reth - Ausweifen belegten Bordereaux die Liquidation; bey derfelben wird ein eigenes Protocoll in doppelter Expedition gehalten, die Refultate als Protocoll- Extracte auf den Bordereaux unter Angabe der beiderseits als liquid erkannten Summe bemerkt, und von den beiderfeitigen Liquidations Commiffaren unterzeichnet. Zum Behuf diefer Liquidation fendet das K. K. Oefterreichische Gouvernement bis längstens 1. May d. J. einen Bevollmächtigten an einen im Königreich Würtemberg oder in der Nähe deffelben gelegenen noch näber anzugebenden Ort, welcher dafelbft bis zur Beendigung aller Hin- und Hermärfche und bis zur Vollendung der Liqui dation zu verbleiben hat. Die Infructionen des Bevoll mächtigten werden von der Art feyn, dafs er definitive ohne weitern Vorbehalt abschliefsen kann. Der Revollmächtigte hat die Verbindlichkeit, auf Vorlegung eines jeden Bordereaux zu liquidiren, wenn der Monat des Qaittange - Datum bereits verfloffen ist. Am Ende eines jeden Monats wird ein gemeinschaftliches Haupt- Liqui= dationsprotocoll abgehalten, worin alle Nummern vora getragen werden, welche während des Monats liquidirt wurden; am Ende diefer monatlichen Haupt- Protocolle wird die Totalfumme des ganzen monatlichen Liquida tions - Betrages in Buchstaben geschrieben bemerkt.

Sollten die beiderfeitigen Bevollmächtigten allenfalls fiber die Liquidität ein oder des andern Poften verfchie dener Meinung feyn, fo ift das Iliquide vom Liquidea Nouveau Recueil. T. 11.

N

[ocr errors]
[ocr errors]

1815 auszufcheiden, den Bordereaux jedoch für das letztere die Liquidations formel unauffchiebbar zu ertheilen, und die entsprechende Summe dem monatlichen Haupt - Protocolle einzufchalten, der illiquide Betrag wird auf den Bordereaux unter fpecififcher Bezeichnung der betreffenden Quittungs-Nummer gleichfalls bemerkt.

Paye

cómpte.

ART. XV. Vier Wochen nach dem erften Liquidament à tions Acte wird die K. K. Oeftreichische Regierung eine Abfchlagszahlung von wenigftens 46,000 Gulden Würtembergifcher Währung, fodann von Monat zu Monat bis zu Erfüllung der ganzen Vergütungsfumme Ab. fchlagszahlungen von 23,000, Fl. an die Königlich Würtembergische Regierung machen, wenn anders der liqui dirte Betrag diefe Summe erfteigt, und zwar in klingender Münze oder Wechseln à vifta auf Augsburg oder Stuttgart,

Paye

ment

objets.

ART. XVI. Aufser etappenmäfsiger Verpflegung, comp Krankenpflege, Fourage und Vorfpann, bezahlt das K. tant K. Oeftreichifche Militär bey feinem Durchmarsch durch d'autres Würtemberg alles baar, wozu die K. K.-Oestreichische Regierung daffelbe vor dem Einmarsch durch die geeigneten Mittel in Stand fetzen wird. Es findet im Lande von diefen durchmarfchirenden Truppen durchaus keine Art von Requifition statt.

Exem

droits

ART. XVII. Das durch Würtemberg marfchirende K. tion de K. Oeftreichifche Militär wird die Königl. Würtembergi. et de fche Mauth- und Poftgefetze refpectiren, und nöthigenfalls auf Anfuchen der Mauthen und Poften die nöthigen Sauvegarden geben.

vifite.

Uebrigens ift das durchpaffirende K. K. Oeftreichifche Militärgut von allem Eingang, Ausfuhr- und Tranfito - Zoll befreyt, auch foll das militärische Fuhrwefen keiner mauthamtlichen Vifitation unterworfen feyn, wenn der commandirende Officier amtlich verfichert, dafs die Wagen von dem Commando gehörig unterfucht worden, und nur Militär- Bagage und Militärgut enthalten. Das fogenannte bedungene Fuhrwefen, und andere gewöhnliche Fuhrleute unterliegen jedoch der Vifitation.

Réci- ART. XVIII. Die Beftimmungen diefer Convention procité. finden eine reciproque Anwendung für den Fall, dafs Königl. Würtembergifche Truppen durch das K. K, Oeftreichische Gebiet marfchiren follten,

ART.

Ratifi

ART. XIX. Gegenwärtige Convention unterliegt der 1815 Ratification der beiden allerhöchften Höfe, nach erhaltener allerhöchften Genehmigung aber wird fie von dem cations. Augenblicke des Einmarfches der erften Kaif. K. Oeftreichischen Truppen in Würtemberg executorisch. So gefchehen Wien, den 5. April 1815.

Freyherr v. VARENBÜHLER, General-Major und General - Adjudant.

J. P. v. FEUERBACH,

Geh. Legationsrath.

PROHASKA,

Feldmarschall Lieutenant
und Hofkriegsrath.

JACOB ROSNER,

K. K.-Oeftreichischer Hofrath.
ENGELBERT VON FLORET,
K. K. Hofrath.

25.

2

Traités de fubfides entre la Grande-Bretagne mai. et diverfes Puiffances.

25. a.

Traité de fubfide entre la Grande-Bretagne et la
Sardaigne, figné à Bruxelles le 2 Mai 1815.

(Treaties prefented to both houses of Parliament 1816.
Claff. A. pag. 41. 42.)

Treaty of Subfidy between Great Britain, and Sardinia, figned at Bruffels 2 d. May 1815.

His Majefty the King of Sardinia having, by a.Treaty

figned at Vienna the 9th of April 1815, acceded to the Treaty of General Alliance figned at the fame place on the 25th of March laft, by the Plenipotentiaries of Great Britain, Auftria, Ruffia, and Pruffia, and having engaged to employ in the field a contingent of 15,000 men, one-tenth of which fhall be cavalry, with artillery in

N 2

pro.

[ocr errors]
« FöregåendeFortsätt »