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1814 fage Vierhundert Drey und Neunzig Gulden 38 Xr. 2 Pf. zu viel, wofür der Erfatz in dem vierfachen Anfchlag, als dem ordinären Steuer-Betrag, durch Domanial-Renten, nach den noch unten näher zu bezeichnenden Grundfätzen geleiftet werden foll.

Chateau

NaЛlau.

Forêts

du

Der Häufer - Hof, welcher an Oranien Naffau verbleibt, erträgt an Grundsteuern in fimplo 82 Fl. 40 Xr. welche im Fall diefer Hof nicht schon früher unter privativ Oranien-Naffauifcher Hoheit geftanden hat, welches dabier nicht eruirt werden kann, jener zu erfetzenden Summe zuwachfen.

Sollte vor Ablauf diefes Jahrs von ein oder der andern Seite ein Irrthum in obigen Berechnungen, befonders rücksichtlich der Ungleichheiten in den Aemtern Burbach und Neunkirchen, fo wie Naffau und Mensfelden documentirt werden können, der fich bey der Population auf wenigftens Zweyhundert Seelen und bey der Grundsteuer auch Funfzig Gulden in fimplo beläuft, fo foll dafür auf Verlangen der Erfatz ausgemittelt werden.

ART. IV. Das Schlofs Naffau bleibt gemeinfchaftlich. ART. V. Herzogl. Naffauifcher Seits wird die Ausbaillage übung der Hoheit über die Oranifchen Waldungen im Tunkel. Amte Tunkel in fo fern diefelben keine Enclaven bilden, fo lange der dermahlige Befitzftamm fortdauert an die Fürftlich Oranien Naffauifche Seite cedirt.

Epoque de la

tradi

ART. VI. Der Termin der Uebergabe der in den vorhergehenden Artikeln bezeichneten Objecte wird tion, auf den 1. September, oder falls gegen Erwarten bis dahin der Punct der Domainen - Ausgleichung nicht erledigt feyn follte, auf den 1ften October laufenden Jahres* feftgesetzt, in fo weit nicht bereits durch frühere Vereinbarung von der Fürstl. Oranien - Naffauifchen Seite Befitz ergriffen worden ift, welcher Fall bey den Aemtern. Burbach und Neunkirchen, fo wie dem Orte Balduinftein eintritt.

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ART. VII. Rückfichtlich der Steuern für das laufende Jahr werde von Herzoglich Naffauifcher Seite die für das erste halbe Jahr ausgefchlagenen drey Simpeln rants in dem Amte Kirberg dem Orte Mensfelden und dem abzutretenden Theile des Amts Camberg noch bezogen, und follen die davon noch verbleibende Rückstände ebenfalls dahin nachbezahlt und der Beytreibung derfelben keine Hinderniffe in den Weg gelegt werden.

Die weiter für diefes Jahr bereits ausgefchlagenen 1814 zwey Simpeln verbleiben an Oranien Naffau.

ART. VIII. Alle bis zum Tag der Uebergabe der Charges abzutretenden Objecte auf den Steuern ruhenden noch arrierückständigen Laften werden von Herzogl. Naffauifcher rées, Seite getragen, und gehört dahin namentlich die, durch frühere Herzogliche Edicte des Geiftlichen, fo wie andere betheiligten Individuen, theils wegen Befteuerung, theils wegen aufgehobenen Abgaben z. B. Blutzehnden zugeficherte Entschädigung pro rata temporis.

ART. IX. Die Gehalte der Localdiener werden Gåges wechfelfeitig ohne Abkürzung fortbezahlt und von et PenOranien - Naffauifcher Seite in den abgetretenen Aemtern ions. vom Tag der Uebergabe an übernommen. Ein Gleiches foll auch rückfichtlich der Penfionen der wegen gelei. fteten Localdienfte in Ruheftand verfetzten Diener ftatt finden.

Echan

devances.

ART. X. Um fo viel als möglich die wechselfeitigen Territorien zu purificiren, follen auch die Domai- ge de re nen und fonftige Patrimonial - Gefälle, welche das Fürftl. Oranien Naffauifche Haus in den ehemahligen Gemeinschaften befitzt, gegen andere in deffen eigenen Landestheilen befindliche Herzogl. Naffauifche DominalEinküufte ausgetauscht, und zu den deshalb nöthigen Verhandlungen unverzüglich von beiden Seiten Commiffarien ernannt werden, fo dafs auch die Wirkung diefes Austaufches gleichzeitig mit der Uebergabe der Hoheit beginnen kann.

Um indeffen das Gefchäft diefer Commiffarien zu erleichtern, und etwaige Bedenklichkeiten dabey to viel als möglich zu heben, fo werden im Voraus, rücklichtlich diefer Domainen Ausgleichung folgende Hauptgrundfätze feftgeftellt.

Als Domanial- Renten werden nur angefehen: alle Pächte von Höfen and Gütern, fey es in Erbpacht oder Temporalpacht eben fo von Mühlen,

dann

Einkünfte von felbft adminiftrirten Gütern, Höfen, Häufern, ferner Zehnten, Zinfen, Gülten, Wafferlaufzins, Ertrag von Berg- und Hüttenwerken, MineralBrunnen u. f. w. fo wie beftimmte Renten aus Gemeind's- und Privatwaldungen. Ausgefchieden find demnach

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1814) Alle in die Kathegorie der directen oder indirecten Steuern gehörigen Abgaben als Gewerbfteuer; fodann Accis-, Stempel-, Sportel-, Zoll-, Strafgelder u. f. w.

B) Alle Conceffions-, Dispenfations- und dergleichen Gelder als z. B. Pacht, von unzünftigen Gewerben, Judenfchutzgelder u. f. w.

7) Alle durch das Herzogliche Edict vom 1ften und 3. September 1812 aufgehobene Abgaben und Gerechtfame, inden dafür der Ersatz schon in der erhöhten Steuer liegt.

d) Der Schwierigkeit der Ausgleichung wegen werden ebenfalls ausgenommen Jagden und Fifchereyen, und jeder Theil erhält diefe Gerechtfame ohne weitere Ausgleichung, fo wie fie fich unter feiner Hoheit vorfinden.

b) Nach diefer Anficht wird der ganze Ertrag der Fürftlich Oranien - Naffauifchen Domainen in den bey dem Herzogthum Naffau verbleibenden Gemeinfchaften ausgerechnet und zwar insbefondere bey in Zeitbeftand für mehrere Jahre gegebenen Objecten nach der letzten Verpachtung; bey nicht verpachteten Zehnden, nach dem Durchfchnitt der drey letzten Jahre bey andern unftändigen Gefällen nach einem fünfjährigen Durchschnitt.

Hierbey kömmt auch die der Fürftl. Oranien - Nasfauifcher Seite von ehemahls geiftlichen überrheinischen Stiftungen zukommende Rente von 420 Fl. zugleich in Anrechnung.

Die Früchte werden nach dem Dietzer Martini-Preis der letzten zehn Jahre in einem Durchschnitt zu Gelde angeschlagen.

Die Steuern von den Domainen kommen fiberall in Betrachtung, mit befonderer Rückficht darauf, ob der Pächter fie zu tragen verbunden ist, oder nicht. Doch foll immer nur die ordinaire Steuer, nähmlich ein vierfaches Simplum in die Berechnung gezogen werden.

c) Wenn auf diefe Art die ganze Summe der der Fürstl. Oranien Naffauifchen Seite zu vergütenden Domanial-Renten erairt ift, fo foll der Erfatz dafür zunächst durch die in den Altoranifchen Fürftenthümern befindlichen Herzogl. Nassauischen Renten und Gefällen,

1

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und wo diefe nicht hinreichen, durch ähnliche 1814 Nutzungen in dem Amt Dietz und zuletzt im Amt Kirberg und Camberg geleiftet, bey deren Berechnung von eben den Grundfätzen, wie bey den Fürstl. Oranifchen Domainen ausgegangen, in fpecie dasjenige, was im vormahligen Grofsherzogthum Berg an Rechten und Abgaben aufgehoben worden ist, nicht in Rechnung und rückfichtlich der Steuern, der einmonatliche Betrag zwölfmal als das ordinarium der Steuer- Erhebung in Anfchlag gebracht werden, letzteres mit Ausnahme der Zehntenfteuer, da diese auch in den Herzoglichen Landestheilen nicht in Anrechnung kömmt.

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ART. XI. Gleich den übrigen Domainen find auch échange die Domanial - Waldungen gegenfeitig auszutauschen. forèts. Von jeder Seite foll daher alsbald ein Forstverständiger ernannt werden. Beide Commiffarien haben den Capitalwerth der von Oranien ehedem in den Gemeinschaften, fo wie bey Obernhof befeffenen Waldungen durch Taxation mit Berücksichtigung der bereits bey der Steuerregulirung gefchehenen Abfchätzung auszumitteln, und auf eben die Art zu eruiren, was dagegen mit den Aemtern Kirberg, Camberg, Burbach und Neunkirchen an die Fürftlich Oranien - Naffauifche Seite an Herzoglich Naffauifchen Domanialwaldungen abgetreten wird. Das Plus auf der einen oder der andern Seite foll durch fonftige Domanialrenten in der Art erfetzt werden, dafs der jährliche Rentenbetrag im fünf und zwanzig. facben Werth zu Capital angefchlagen, und auf diese Art mit dem überfchiefsenden Capitalwerthe der Waldungen verglichen wird.

Sollten im Lauf der Verhandlungen die Fürstlichen Commiffarien über den Werth der Waldungen fich nicht vereinigen können, fo wird in Ermangelung eines andern Auskunftsmittels ein dritter Forftverständiger als Schiedsrichter erwählt werden.

nes.

ART. XII. Die dem Herzogl. Naffauifchen Haufe Refte de nach vollzogener Ausgleichung in den Fürstl. Oranien- domai. Naffauifchen Landen noch übrig bleibenden Domainen, follen ohne alle Einfchränkung, und ohne irgend eine Hemmung der Dispofition über die Subftanz diefer Güter aus irgend einer Veranlaffung oder aus anderweitigen Anfprüchen fort befeffen und mit keinen andern

Laften

1814 Laften belegt werden, als welche die allgemeine Steuerverfaffung mit fich bringt.

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Droits ART. XIII. Die Lehnsverfaffung bleibt in der vori gen Art fortbeftehen, und jedem Theile werden die jura feudalia in dem territorio des andern ausdrücklich vorbehalten.

daux.

Rentes

ART. XIV. Ueber die von Herzogl. Naffauifcher perques Seite während der Rheinbunds- Epoche und bis zum durant iften Januar und refpective 1ften October d. J. bezogenen feder. Oranifchen Renten wird durch beiderfeits zu ernennende du Rhin Commiffarien eine befondere Berechnung gepflogen wer

la con

Domai

nes.

den, wobey rückfichtlich der Abtheilung der Hoheitsund Patrimonial - Renten von denfelben Grundfätzen ausgegangen werden foll, welche zur Zeit des Rheinbundes in diefer Hinficht bey den mediatifirten Wiedifchen und Solmifchen Häufern zur Anwendung gekommen find. Hieraus wird fich ergeben, ob durch die während jener Zeit geleifteren Zahlungen das Debet ausgeglichen wird, und es foll dasjenige, was ein Theil dem andern etwa fchuldig bleibt, durch Domanialrenten, welche im fünf und zwanzigfachen Werthe zu Capital anzufchlagen find, vergütet werden.

ART. XV. Diejenigen Oranifchen Domänen, welche nes alié während der Rheinbunds-Epoche veräussert worden find. follen durch diefelbe Commiffarien genau conftatirt und der Kaufpreis davon fo weit er nicht aus Rückständen beReht, der Oranischen Seite ebenfalls durch Domanialrenten, im fünf und zwanzigfachen Werthe zu Capital angeschlagen vergütet werden.

Reftitu

ART. XVI. Ferner werden von Herzoglich Naffaui. tion de fcher Seite reftituirt werden:

fonds.

a) die gegen Wechsel aus milden Stiftungen, Kirchen-
fonds u. f. w. zur Staatscaffe gezogene Gelder.
b) Die etwa eben dahin verfirten Depofiten fowohl aus
den bereits zurückgegebenen als den neu abzutre-
tenden Aemtern,

beides mit Zinfen, fo weit folche ftipulirt oder her.
kömmlich find, bis zum Tag der Abtragung, welche
im Laufe diefes Jahres gefchehen foll, wobey allenfalls,
fo weit nicht befondere Schwierigkeiten obwalten, die
Uebernahme von Domänen, nach dem oft berührten
Anfchlage der Fürstlich Oranien - Naffauifchen Seite
freystehet.

ART.

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