Intérêts ART. XVII. Eben fo werden von Herzog. Naffauf. 1814 fcher Seite die bis zum Iften October d. J. verfallene Zinfen von den bey der Schuldenabtheilung mit dem vormahligen Grofsherzogl. Bergifchen Gouvernement übernommene Capital - Schulden excl. der Kriegscaffe Capitalien aber mit ausdrücklichem Einfchlufs der Capitalien der Civilwittwencaffe, vorläufig noch entrichtet. Deren Betrag wird theilweife wieder erfetzt bey der Abrechnung, deren der Art. XIV. erwähnt, fo wie insbefondere bey den Zinfen der Wittwencaffe Capitalien dasjenige in Abzug kommt, was aus der Staats- Caffe für Rechnung der Dillenburger Wittwencaffe bezahlt worden ift. ART. XVIII. Die bereits früher in gerichtlichem Selters, Wege in Anregung gekommenen Anfprüche des Fürstl. Oranien - Naflauifchen Haufes auf den Mineral - Brunnen zu Niederfelters werden vorbehalten, und es fteht diefer Seite frey, nach Convenienz die deshalbigen Verhandlungen wieder anzuknüpfén. Da Oberfelters unter der Hoheit des Herzoglichen Haufes verbleibt, fo wird von diefer Seite die Zuficherung ertheilt, dafs, wenn etwa in der Folge der Niederfelterfer Brunnen der Fürftl. Oranien - Naffauifchen Seite zugefprochen werden follte, alsdann niemahls die Eröffnung der zu Oberfelters befindlichen Afterquelle werde vorgenommen werden, die fich, fo lange der Brunnen Herzogl. Naffauifches Eigenthum verbleibt, aus andern Rückfichten ohnehin von selbst verbietet. Specht. ART. XIX. Der Gegenstand des Fürstl. Oranilcher Ems; Seits prätendirten Einlaffungsrechts auf den Darmstädti. biens de schen Antheil von Ems, bleibt in jener Lage, worin fich derfelbe nach dem Emfer Conferenz - Protocoll vom 22ften Auguft 1803 befand, fo wie auch wegen der fchon früher zur Sprache gekommenen Anfprüche der Fürst!. Oranien-Naffauifchen Seite auf Theilnahme an den Herzogl, Naffauifcher Seits angekauften von Spechtifchen Gütern, die näheren Ausführungen vorbehalten bleiben. ART. XX. In Betrachtung, dafs die neuen Einrich- Doudtungen in dem Oranifchen Zollwefen, insbefondere der nes,t Zoll zu Staffel, zu mancherley Befchwerden und zu Stö. Péages. rung des Fuhrenwefens Anlafs gegeben haben, ift man übereingekommen, dafs in der ganzen Graffchaft Dietz das Zollwefen wieder auf denfelben Fufs gefetzt werde, 1814 wie folches vor dem Jahr 1806 beftanden hat, und derfelbe Grundfatz foll feine Anwendung finden, in den neuerdings an die Fürftl. Oranien - Naffauifche Seite zu übergebenden Aemtern Kirberg und Camberg. Ueberhaupt wird man fich in diefer Hinsicht beftreben, wechfelfeitig alle Hinderniffe des freyen Verkehrs aus dem Wege zu räumen, und keine denfelben ftörende neue Einrichtungen, ohne vorherige Communication zu tref Fen, fo wie auch die Entrichtung des Chauffeegeldes auf dem bisherigen Fufs fort beftehen foll, und Neuerungen ebenfalls nur durch wechfelfeitiges Einverständnifs ftatt finden können. Naviga ART. XXI. Eben fo werden vorläufig und bis zu alltion de gemeiner Beftimmung der deutschen innern Angelegenla Lahn heiten alle Hinderniffe der Lahnfchifffahrt von beiden Tribunal d'appel. Maifon Seiten aus dem Wege geräumt, in fpecie alfo die Lücken in den gegenfeitigen Territorien vorbehaltlich einer dafür zu erhebenden, durch gemeinfchaftliches Einverftändnifs zu beftimmenden, entsprechenden Abgabe unterhalten werden. ART. XXII. Das frühere Gefammt-Oberappellations. gericht bleibt vorbehaltlich einer einjährigen Aufkündigungsbefugnifs für beide Theile als gemeinfchaftliche höchfte luftanz in Dietz, die Räthe werden in dem Ver hältnifs von eins zu drey ernannt und von jeder Seite die ernannten bezahlt. Was dagegen den Präfidenten und das Subalternenpersonale anbelangt, fo alternirt deren Ernennung in eben jenem Verhältnifs und es wird in derfelben Proportion zu deren Bezahlung, fo wie zu fonftigen Nebenkoften concurrirt. Es werden unvorzüglich von beiden Seiten Commiffarien ernannt werden, um die erforderlichen Einrichtungen gemeinschaftlich zu treffen und gegenwärtiger Uebereinkunft fogleich wirkfame Folge zu geben. Die Gemeinfchaft beginnt von dem Tage, wo diefe Commiffarien ihr Gefchäft beendigt haben werden. ART. XXIII. Auf gleiche Art und in demselben Verde cor hältnifs foll vorläufig das Zuchthaus zu Dietz gemeinrection. fchaftlich verbleiben, wobey ebenfalls jedem Theile eine einjährige Aufkündigung vorbehalten wird. Da jedoch die näheren Bettimmungen diefer Gemeinfchaft fich dahier nicht entwickeln laffen; fo foll darüber durch alsbald zu ernennende Special - Commiffarien eine Separat Ueber Uebereinkunft, unter beiderfeitig vorzubehaltender 1814 höchfter Genehmigung abgefchloffen werden. ché de ART. XXIV. Wegen der Theilnahme der Fürstl. Ora. Inftituts nien - Naffauifchen Seite an ähnlichen loftituten im Her. d. le due zogthum Naffau bleibt eine nähere Uebereinkunft, nach Naffau, vorgängiger Mittheilung der in Beziehung auf diefelben bestehenden organifchen Verfügungen, vorbehalten. commull. ART. XXV. Die früher bereits getroffene Ueberein- Evêque kunft wegen eines gemeinfchaftlichen Bifchoffs wird mit etwaigen weiter damit zusammenhängenden Bestimmungen bis zur allgemeinen Regulirung der deutfchen innern Angelegenheiten fuspendirt. Gegenwärtiger Staatsvertrag foll in der kürzeften RatifiFrift den hohen Paciscenten zur Ratification vorgelegt, cation.. und nach deren Einlängung die Ratifications - Urkunden fofort ausgewechselt werden. So gefchehen, Haag den 14ten July 1814. A. Auszug aus den Bevölkerungstabellen des Herzogthums Naffau vom Jahr 1813, fo weit folche die ehedem mit Oranien - Nassau gemeinschaftliche Aemter betreffen. I. Amt Burbach und Neunkirchen, excl. des vorhin ganz Oranien - Naflauifchen Seelenzahl a., Burbach mit den beiden Höfen Eichen Ort. der fchaften A Aemter 625 230 462 339 336 d. Gilsbach e. Würgendorf B. Auszug aus den Grundsteuer-Tabellen des Herzog thums Naffau, vom Jahr 1813, fo weit folche die ehedem mit Oranien-Nassau gemeinschaftliche Aemter betreffen. I. Amt Burbach und Neuenkirchen, Grundfteuer Simplum Ge ten Holzhaufen, Ober- und Nieder-meinden der Aemter |Xr. Fl. || Fl. | Xr. 1671581 89 31 190 Latus 1447 1814 |