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1815 3. das Amt Schönberg,

LaPruf

4. das Amt Altenkirchen,

5. das Kirchfpiel Hamm, ehemahls zum Amte Hachenburg gehörig,

6. das Amt Schönftein,

7. das Amt Freusburg.

8. das Amt Friedenwald,

9. das Amt Dierdorf,

10. derjenige abgefonderte Theil des Amtes Hersbach, der an Altenkirchen ftöfst,

II. das Amt Neuerburg,

12. das Amt Hammerstein mit Irlich und Engers,
13. das Amt Huddersdorf,

14. die Stadt Neuwied;

15. von dem Amte Vallendar die Gemeinen Gladbach, Heimbach, Weifs, Sayn, Mühlhofen, Bendorf, Weitersburg, Vallendar und Mallendar;

16. von dem Amte Ehrenbreitftein die Gemeinen Nieder-Werth, Niederberg, Urbar, Immendorf, Neudorf, Arenberg, Ehrenbreitftein mit den Müblen Arzheim, Pfaffendorf und Horchheim;

17. das Amt Braunfels,
18. das Amt Greifenstein,

19. das Amt Hohenfolms..

ART. II. Von Sr. Majeftät dem Könige von Preufsen Le cede, werden dagegen an Ihre Durchlauchten den Herrn Herzog und Herrn Fürften zu Naffau mit allen Rechten der Landeshobeit und Oberherrlichkeit abgetreten: I. Die drey Oranien - Naffauifchen Fürstenthümer Dietz, Hadamar und Dillenburg, mit Einschluss der hierunter begriffenen Herrschaft Beilstein und mit Aus. fchlufs der Aemter Burbach und Neunkirchen; 2. Ferner von dem Fürstenthume Siegen, und den Aemtern Burbach and Neunkirchen, eine Bevölke rung von zwölf taufend Einwohnern, in folchen Gemeinen, welche fich an das Fürftenthum Dillen. burg anfchliefsen;

Partie

3. Endlich die Herrschaften Westerburg und Schadek, und der vormabis Bergifche Antheil des Amtes Runkel.

ART. III. Die Ausmittelung des nach obiger Be de Sie- ftimmung abzutretenden Antheils des Fürstenthums Sie gen. gen und der Aemter Burbach und Neunkirchen foll in der

kürze.

kürzesten Frift, und spätestens in vier Wochen nach 1815 Auswechfelung der Ratificationen des gegenwärtigen Tractats, auch in jedem Falle noch vor der Befitzergrei fung von diefen Oranifchen Landestheilen durch gemeinschaftlich zu ernennende Commiffarien bewirkt werden, Diefe Commiffarien follen dabey von dem Grundfatze der Continguität und des Anfchluffes diefer Landesantheile an beide Territorien und von der Rückficht vorzüglich ausgehen, dafs der Zufammenhang der Communal-, kirchlichen und gewerblichen Verhältniffe, letzteres namentlich auch in Bezug auf den Bergbau, forgfältig beachtet werden.

Auf den Fall, dafs fich die Commiffarien über den einen oder den andern diefer Puncte nicht vereinigen könnten, find fie ermächtigt, auf die Entfcheidung eines von Ihnen felbft gemeinschaftlich gewählten Obmanns zu compromittiren, bey deffen Entfcheidung es fein Verbleiben haben foll..

fione,

ART. IV. Die wechfelfeitig in Gemäfsheit der Arti- Etendus kel I., II., III. abzutretenden Aemter und Landestheile des ces gehen an den künftigen Befitzer über, mit den ganzen Gemarkungen der dazu gehörigen Gemeinen, fo wie mit allem darin befindlichen Staats- und Domanial - Ei genthum, wie daffelbe Namen haben, oder aus welchem Titel daffelbe früher erworben feyn mag. Kein Theil wird Enclaven im Gebiethe des andern befitzen, und namentlich find die Abteyen Kommersdorf, Sayn, Nieder-Werth und Baffelich, welche in den nach Artikel I. abzutretenden Gemeinen liegen, mit ihrem in der Preusfifchen Begränzung liegenden Eigenthum in dem Preussi(chen Landesantheile begriffen. Auch begeben fich beide Theile aller und jeder dem einen Theile in dem Staatsgebiethe des andern zuftehenden Einkünfte, Hoheits-, Lebens und anderer Gerechtfame, wie diefelben Namen haben mögen.

... Die Münzgeräthfchaften zu Ehrenbreitftein, die fürftlichen Mobilien zu Engers, und die fürftlichen Jachtfchiffe bleiben dem herzoglich- und fürftlich - Naffauischen Haufe zur Wegnahme binnen drey Monathen nach Auswechfelung der Ratificationen vorbehalten.

Ehren

ART. V. Um die Fortification und Vertheidigung der in dem von Naffauifcher Seite abgetretenen Territo breit. rio gelegeuen ehemahligen Feftung Ehrenbreitftein, im ftein.

Falle

1815 Falle deren Wiederaufbauung, vollkommen ficher zu ftellen, wird feftgefetzt, dafs überhaupt und ohne Aus. nahme innerhalb der Entfernung von Ein tanfend fünf hundert Rheinländifchen Ruthen von der Feftung auch in den Gemarkungen folcher Orte, die etwa unter Nasfanifcher Hoheit verblieben feyn möchten, gegen Entfchädigung der Grundeigenthümer und der TerritorialVerhältniffe unbefchadet, von Königlich Preussischer Seite zu Militär-Zwecken bestimmte Auftalten angelegt werden können.

merce.

Com- ART. VI. Um die Handelsverhältniffe des Herzogthums Naffau durch die Artikel I. beftimmten Abtretun gen nicht zu befchränken, wird hiermit feftgesetzt, dafs die Einfuhr von dem Rheine und die Ausfuhr nach dem Rheine, auf den durch Ehrenbreitstein und Vallendar an diefen Flafs gehenden Strafsen dem Herzogthume nicht erfchwert, oder mit neuen Beläftigungen des Handels belegt werden follen.

Reve

ART. VII. Wegen der Revenüen-Rückstände und mus ar Aerarial- Vorräthe in den abgetretenen Landestheilen rières. fallen die nähmlichen Grundfätze in Ausübung gebracht werden, welche in Anfehung der Revenüen-Rückstände und Aerarial-Vorräthe gegen Se. Majeftät den König der Niederlande in denjenigen Landestheilen festgesetzt und beobachtet werden, welche aus dem Besitze Sr. Majeftät des Königs von Preufsen an Höchftdiefelben übergegangen find.

Dettes.

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ART. VIII. Wegen der auf den abgetretenen Landestbeilen haftenden Schulden wird feftgesetzt:

a) Dafs die Particular Gemeinen, Kirchspiels-, Amts- und Landes- oder Provinzial-Schulden, mit den betroffenen Gemeinen, Kirchfpielen, Aemtern und Ländern oder Provinzen an den künftigen Befitzer überge hen, und auf demfelben haften bleiben. Da', wo eine Theilung der Aemter und Länder oder Provinzen Statt findet, werden die Particular- Amts- und Landes - Schulden nach eben dem Fufse und Maafsftabe auf beide Theile vertheilt, nach welchem die getrennten Theile zu der Verzinfung und Capital Rückzahlung, oder. wenn diefs nicht auszumitteln ift, überhaupt zu gemein. fchaftlichen Ausgaben beygetragen haben.

b) Die herzoglich- Naflauifchen Staats- und KammerCaffen-Schulden follen nach Conftatirung der auf den Staats

Staats- and Kammer Caffen am 31. December 1814 haf. 1815 tenden Schuldenmasse nach Verhältnifs des reinen Revenüen - Betrags, welcher aus den abgetretenen Territorien in die Central, Staats- und Kammer. Caffen nach dem Durchschnitte der letzten fünf Jahre vor dem Jahre 1812 gefloffen ift, mit Hinzufügung des reinen RevenüenBetrags des Amtes Runkel vom Jahre 1814 zwischen beiden Paciscenten getheilt werden,

c) Die Naffau-Oranifchen Staats- und KammerSchulden werden nach eben diefem Mafsftabe unter zu Grundlegung deffelben Termins, jedoch nach dem Durchschnitte der Oranien - Naffauifchen reinen KammerRevenüen von den fünf Jahren 1801 bis 1805 einschliefslich, welchen jedes Mahl der reine Ertrag der Herrschaften Westerburg und Schadeck vom Jahre 1814 beyzufiigen ift, unter den beiden Paciscenten getheilt.

d) Ausgenommen von diefer Abtheilung find die ehemahligen Naffau - Saarbrückischen, auf die HerzoglichNaffauifchen Staats-Caffen übernommenen, noch paffive ausftehenden Schulden. Diefe bleiben dem HerzoglichNaffauifchen Haufe ausfchliefslich zur Laft.

ART. IX. Diejenigen Staats- Penfionen, welche we- Pengen in den einzelnen Landestheilen geleifteten Local- ons. Dienften bewilligt worden find, oder auf darin gelegenen fäcularifirten Gütern ruhen, überhaupt ihrem Urfpronge nach einzelnen Landestheilen angehören, find von derjenigen Seite ferner zu berichtigen, in deren Befitz die Objecte übergehen oder verbleiben, auf welchen fie ihrem Urfprunge nach geruht haben.

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Militär- Penfionen fallen der Regierung zur Laft, die den Landesantheil befitzt, aus dem die zu penfionirenden Militärperfonen gebürtig find.

Die übrigen in diefe Kathegorie nicht gehörigen StaatsPenfionärs werden nach dem Revenüen-Verhältniffe, wie die Staatsfchulden abgetheilt.

*

- Leibrenten werden wie Schulden behandelt, und je, nachdem fie auf einzelnen Landestheilen oder auf dem Ganzen haften, ganz oder antheilsweise von beiden Theilen fibernommen.

ART. X. Die Local- Diener gehen mit den abgetre Fono tenen Territorien über. Bey getheilten Aemtern über- tionnai nimmt fie derjenige Theil, dem die Gemeine zufällt, in ***. der fie bisher ihren Wohnort gehabt haben.

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Sämmt.

res.

1815

Sämmtliche Central- und Provinzial- Diener, die zu den adminiftrirenden Stellen zu Wiesbaden, Weilburg, Diez und Dillenburg gehören, verbleiben Naffau, oder gehen an Naffau über; die zu Ehrenbreitftein angeftellten übernimmt Preussen.

Diejenigen Central - Diener, welche ihre Dienfte bey einer oder andern Regierung nicht fortfetzen können, oder deren Verletzung in den Quiescenten - Stand von einer oder der andern Seite in den nächsten drey Monathen nach Abschluss gegenwärtigen Vertrags befchloffen wird, werden nach Mafsgabe des Naffauifchen Edicts vom 3. und 6. December 1811 penfionirt, oder mit Quiescenten Gehalten verfehen, welche pro rata nach dem bey der Schuldenabtheilung angenommenen Mafsftabe gemeinschaftlich bezahlt werden follen. Kein übernommener Staatsdiener foll weniger günftig behandelt wer den, als das angezogene Edict bestimmt.

Mik. ART. XI. Alle in den wechfelfeitig abgetretenen taire. Landestheilen gebornen Militärperfonen, welche in einem geringern Dienftrange als dem eines Oberofficiers ftehen, worden nach geendigtem gegenwärtig bevorstehenden Feldzuge an die Militärbehorde desjenigen Staates abge. geben, zu welchem ibre Geburtsörter gehören. Bis zu diefem Zeitpuncte fetzen fie ihre jetzigen Militärdienfte fort.

Déte

Oberofficiere, werden von dem Staate, in deffen Gebieth ihr Geburtsort fällt, nicht gehindert werden, ihre Dienfte bey dem andern paciscirenden Staate, wenn fie diefs vorziehen, fortzufetzen.

ART. XII. Die in den Zucht-, Arbeits- und Irrennus. häufern befindlichen Verbrecher und Wahnfinnige werden nach den Geburtsorten an die betreffende Behörde abgegeben.

Archi

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ART. XIII. Archive und Regiftraturen werden nach re ves. Mafsgabe der Territorial - Veränderungen abgefondert, und beiden Theilen die auf ihre Landesantheile fich be, ziehenden Actenstücke überliefert.

Poftes ART. XIV. Preufsen übernimmt diejenigen Verpflich -de tungen des Herzoglich. Naffauifchen Haufes, welche we gen der Taxifchen Poft auf den an dasfelbe abgetretenen Ländertheilen haften.

Taxis.

ART.

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