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1815

Ibro Durchlaucht die Herzoginn von Sachfen - Coburg-Meinungen, als Regentinn und Vormünderinn Ihres Sohnes, eben denfelben Freyherrn von Minkwitz.

Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen - Hildburg hanfen, den Herrn Carl Ludwig Friedrich Freyherrn von Baumbach, Ihren geheimen Rath und Regierungspräfidenten.

Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Coburg. Saalfeld, den Herrn Franz Xavier Freyherrn von Fifchler von Treuberg, Ihren Oberften, Ritter des KaiferlichOefterreichischen Leopoldsordens, und des Ordens der Bayer. Krone.

Seine Durchlaucht der Herzog von BraunschweigWolfenbüttel, an die Stelle des Herrn Wilhelm Juftus Eberhardt von Schmidt Phifeldeck, Ihres geheimen Raths, ex fubftitutione, den Herrn Dorotheus Ludwig Grafen von Keller, Churfürftlich- Heflifchen Staatsminifter, u. f. f.

Seine Durchlaucht der Herzog von Holftein - Oldenburg, den Herrn Albert Freyherrn von Maltzahn, Präfi denten der Regierung des Fürftenthums Lübeck, Grosskreuz des Ruffifchen Ordens der St. Anna, und Ritter des Ordens des St. Johannes von Jerufalem.

Seine Durchlaucht der Herzog von MecklenburgSchwerin, den Herrn Leopold Freyherrn von Pleffen, Ihren Staatsminifter, Grofskreuz des Dannebrogsordens.

Seine Durchlaucht der Herzog von MecklenburgStrelitz, den Herrn Auguft Otto Ernit Freyherrn von Óertzen, Ihren Staatsminifter, Grofskreuz des Preufsi. fchen rothen Adlerordens.

Seine Durchlaucht der Herzog von Anbalt- Deffau, für fich und als Vormund des minorennen Herzogs von Anhalt-Cöthen, und Se. Durchlaucht der Herzog von Anhalt-Bernburg; gemeinfchaftlich, den Herrn Wolf Carl Auguft von Wolframsdorf, Präfidenten der Regierung zu Deffau.

Seine Ducblancht der Fürft v. Hohenzollern - Hechingen, den Herrn Franz Anton Freyherrn von Frank, lbren wirklichen geheimen Rath.

Seine Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern-Siegmaringen, den Herrn Franz Ludwig von Kirchbauer, Ihren geheimen Legationsrath.

Seine Durchlaucht der Herzog, und Seine Durchlaucht der Fürft von Naffau, den Herrn Franz Chriftoph Frey.

Freyherrn von Gagern, und Herrn Ernst Franz Ludwig 1815 Freyherrn von Marfchall von Biberftein, Plenipotentiarius Sr. Majeftät des Königs der Niederlande, für feine Deutschen Staaten, und Ihrer Durchlauchten des Herzogs und des Fürften von Naffau, Grofskreuz des Or. dens der Treue.

Seine Durchlaucht der Fürst von Liechtenstein, den Herrn Georg Walther Vincenz von Wiefe, Vicekanzler der Regierung des Fürften von Reufs zu Gera.

Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershaufen, den Herrn Adolph von Weife, Ihren ge heimen Rath und Kanzler.

Seine Durchlaucht der Fürft von Schwarzburg-Rudolftadt, den Herrn Friedrich Wilhelm Freyherrn von Ketelhodt, Ihren Kanzler und Präfidenten, auch Erbschenk der gefürfteten Graffchaft Henneberg, Grofskreuz des Grofsherzogl. Badenfchen Ordens der Treue.

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Seine Durchlaucht der Fürst von Waldeck und Pyr mont, den Herrn Günther Heinreich von Berg, Doctor der Rechte, und Regierungspräfidenten des Fürften von Schaumburg-Lippe.

Ihre Durchlauchten die Fürften von Reufs, älterer and jüngerer Linie, den Herrn Georg Walther Vincenz von Wiefe, Vicekanzler der Regierung zu Gera.

Seine Durchlaucht der Fürft von Schaumburg-Lippe, den Herrn Günther Heinrich von Berg.

Ihre Durchlaucht die Fürstinn von der Lippe, als Regentinn und Vormünderinn des Fürften ihres Sohnes, den Herrn Friedrich Wilhelm Hellwing, Ihren Regierungsrath.

Die freye Stadt Lübeck, den Herrn Johann Friedrich Hach, Doctor der Rechte und Senator dieser Stadt.

Die freye Stadt Frankfurt, den Herrn Johann Ernst Friedrich Danz, Doctor der Rechte, Syndicus diefer Stadt.

Die freye Stadt Bremen, den Herrn Johann Smidt, Senator diefer Stadt.

Die freye Stadt Hamburg, den Herrn Johann Michael Gries, Syndicus diefer Stadt.

In Gemäfsheit diefer Befchlüffe haben die bevorftehen. den Bevollmächtigten, nach gefchehener Auswechslung ihrer richtig befundenen Vollmachten, folgende Artikel verabredet.

1815

I. Allgemeine Bestimmungen.

ART. I. Die fouverainen Fürften und freyen Städte Deutschlands, mit Einfchlufs Ihrer Majeftäten des Kaifers von Oesterreich, und der Könige von Preufsen, von Dä. nemark und der Niederlande, und zwar:

der Kaifer von Oesterreich

und

der König von Preussen

beide für ihre gefammten, vormahls zum Deutschen Reich gehörigen Befitzungen,

der König von Dänemark

für Holftein,

der König der Niederlande

für das Grofsherzogthum Luxemburg,

vereinigen Sich zu einem beftändigen Bunde, welcher der Deutfche Bund heifsen foll.

ART. II. Der Zweck desfelben ift Erhaltung der äufseren und inneren Sicherheit Deutschlands, und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen Deutfchen Staaten.

ART. III. Alle Bundesglieder haben, als folche, gleiche Rechte. Sie verpflichten fich alle gleichmässig, die Bundesacte unverbrüchlich zu halten.,

ART. IV. Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundesverfammlung beforgt, in welcher alle Glieder desfelben durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Gefammtftimmen folgender Mafsen, jedoch unbeschadet ihres Ranges, führen.

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13. Braunschweig und Naffau

14. Mecklenburg-Schwerin und Mecklen

burg-Strelitz

15. Holftein Oldenburg,

Schwarzburg

1 Stimme. 1815

I

Anhalt und

I

16. Hohenzollern, Liechtenstein, Reufs, Schaumburg-Lippe, Lippe und Waldeck I 17. Die freyen Städte Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg

I

Zusammen 17 Stimmen

ART. V. Oefterreich bat bey der Bundesverfammlung, den Vorlitz. Jedes Bundesglied ift befugt Vorschläge zu machen, und in Vortrag zu bringen, und der Vorfitzende ift verpflichtet, folche in einer zu bestimmenden Zeitfrift der Berathung zu übergeben.

ART. VI. Wo es auf Abfaffung und Abänderung von Grundgefetzen des Bundes, auf Befchlüffe, welche die Bundesacte felbft betreffen, auf organische Bundeseinrichtungen und auf gemeinnützige Anordnungen fonftiger Art ankommt, bildet fich die Verfammlung zu einem Plenum, wobey jedoch, mit Rückficht auf die Verfchiedenheit der Gröfse der einzelnen Bundesftaaten, folgende Berechnung und Vertheilung der Stimmen verabredet ift:

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Hildburgshaufen

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Ob den mediatifirten vormahligen Reichsftänden auch einige Curiatftimmen in pleno zugeftanden werden fol. len, wird die Bundesverfammlung bey der Berathung der organischen Bundesgefetze in Erwägung nehmen.

ART. VII. In wie fern ein Gegenstand nach obiger Beftimmung für das Plenum geeignet fey, wird in der engeren Versammlung durch Stimmenmehrheit entfchieden.

Die der Entfcheidung des Pleni zu unterziehenden Befchlufsentwürfe werden in der engeren Verfammlung vorbereitet, und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht. Sowohl in der engeren Verfammlung ale in pleno werden die Befchlüffe nach der Mehrheit der Stimmen gefafst, jedoch in der Art, dafs in der erften die abfolute, in letzterer aber nur eine auf zwey Drit theile der Abftimmung berubende Mehrheit entfcheidet; bey Stimmengleichheit in der engeren Verfammlung fteht dem Vorsitzenden die Entfcheidung zu.

Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgefetze, auf organische Bundeseinrichtungen, auf jura fingulorum oder Religioneangelegenheiten ankommt, kann weder in der engeren Verfammlung, noch in pleno ein Beschluss durch Stimmenmehrheit gefafst werden.

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