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50.

18 Mai,

Hauptvertrag der an den vormahls deutsch- 1815 ordifchen Befitzungen betheilten Höfe über die Auseinanderfetzung der darauf fich beziehenden Verhältnifs, unterzeichnet zu Mergentheim den 18 Mai 1815.

( Imprimé séparement par J. G. THOMм à Mergentheim 1815. fol.)

Nachdem die an den vormahligen Befitzungen des Deutschmeißterthums in den Staaten des nun aufgelöfeten rheinischen Bundes betheilten allerhöchften und höchften Souveraine für nöthig erachtet haben, die wegen diefer Befitzungen noch unerörterten Verhältniffe, mittelft eines gemeinschaftlichen Zufammentritts Ihrer Bevoll mächtigten in Mergentheim, näher unterfuchen und durch einen darüber auf Ihre allerhöchfte und höchfte Genehmigung abzufchliefsenden Vertrag auseinander fetzen und erörtern zu laffen: fo haben fich die zu dem Ende abgeordneten Bevollmächtigten in Mergentheim eingefunden, und, nachdem fie fich durch Vorlegung ihrer Vollmachten gehörig beglaubigt hatten, die Unterhandlungen über das ihnen übertragene Gefchäft eröffnet and fortgesetzt, wie aus dem darüber geführten Protocoll des Mehreren zu erfehen ift.

An diefen Unterhandlungen haben bis zum wirklichen Abfchluffe Theil genommen; wegen der

Krone Baiern

und des demfelben in der Folge einverleibten vormahligen Grofsherzogthums Würzburg:

der vormahlige Deutfchordens - Canzler, Geheimerath Jacob Jofeph Freyherr von Kleudgen, und der Legationsrath, Adalbert Philipp von Hepp; wegen der

Krone Würtemberg

der Staatsrath und Commandeur des königl. Civilverdienstordens, Johann Auguft von Reufs, und der

Ober

1815 Oberfinanzrath, Georg Friedrich Sommer;

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wegen des

Grofsherzogthums Baden:

der Kreisrath, Maximilian Freyherr von Ber. lichingen; .

wegen des

Grofsherzogthums Heffen:

anfänglich der Herr Geheimerarh und Hofkammerdi. rector, Freyherr von Münch und nachher der Hof. kammerrath, Auguft Konrad Hofmann;

Wegen des

Herzogthums Naffau:

gedachter Hofkammerrath Hofmann;

Wegen des

Fürftenthums Ifenburg:

eben diefer Hofkammerrath Hofmann.

Von den übrigen an den Deutschmeisterischen Befitzungen vorzüglich betheilten Souverainen war auch für das Grossherzogthum Würzburg anfänglich

der Herr Rentkammerdirector, Ernft Auguft Haus, und nach deffen Tode

der Herr Landesdirectionsrath, Philipp Andreas Franz Behringer

zu diefem Congrefs abgeordnet.

Nachdem aber deffen Vollmacht durch die Abtretung Sr. des Herrn Erzherzogs Grofsherzogs Kaiferl. Königl. Hoheit erlofchen und diefes Grofsherzogthum auf die Krone Baiern übergegangen war, fo wurden die das felbe betreffenden Angelegenheiten, wie oben bemerkt, zugleich von der Königl. Baierifchen Commiffion ver

treten.

Wegen des Grofsherzogthums Frankfurt wohnte Herr Juftizrath, Franz Felzam, vom Anfange an, ebenfalls dem Congreffe bey. Durch die mit diefem Grofsherzogthume vorgegangene politifche Veränderung hörte aber auch deffen Vollmacht auf; und, da über die Befitzungen, aus welchen dasfelbe beftand, die definitive Entfcheidung noch bevorsteht: fo blieb nichts anders übrig, als den in die vormahls deutfchordifchen Befitzungen eintretenden Gouvernements feiner Zeit diefe Uebereinkunft zum Beytritt mitzutheilen.

Endlich find zwar bey diefem Ausgleichungsge. fchäfte, in Beziehung auf einige denfelben zugefallenen Güter und Gefälle, auch die Krone Sachfen, die Her

zoglichen Häufer Sachfen-Gotha und Meinungen, we- 1815 gen der Herrschaft Römhild, und das Herzogliche Haus Sachfen - Gotha, wegen des Herzogthums Altenburg, ingleichem, in Beziehung auf einige Capitalien, das Herzogliche Haus Aremberg und das Fürftliche Haus Wiedrunkel betheilt.

Da aber von denfelben wegen der Geringfügigkeit der Gegenstände der Congrefs nicht befonders befchickt, und von einigen diefer Höfe die Beforgung ihrer Angelegenheit dem Congreffe ausdrücklich anvertraut wurde: fo hat man auch das Intereffe der benannten Höfe von Seite des Congreffes nach Recht und Billigkeit zu beforgen, fich angelegen feyn laffen.

In Rücksicht auf die obenerwähnten, während dem Laufe des Ausgleichungsgefchäfts fich ereigneten Veränderungen find daher diefe Unterhandlungen nur von den Unterzeichneten Bevollmächtigten der Höfe Baiern, Würtemberg, Baden. Heffen, Naffau und Ifenburg. unter Vorbehalt der Genehmigung, durch den Abschluss des gegenwärtigen Hauptvertrags beendiget worden, welcher

im erften Abschnitte

die Verhältniffe in Beziehung auf den deutfchordifchen Kammerfond und die auf demfelben liegenden Schulden und Laften, wobey die fämmtlichen obenerwähnten Höfe betheilt find;

im zweyten Abschnitte

die Verhältniffe in Anfehung des Steuerfonds und der auf diesem ruhenden Schulden und Laften, wobey nur die Höfe Baiern, Würtemberg, Baden, Würzburg, auch Sachfen - Gotha und Meinungen wegen, der Herrfchaft Römhild betheilt find; und

im dritten Abfchnitte

Gegenstände vermifchter Art, die fich auf den Kammerund Steuerfond zugleich beziehen, nach den darüber gefafsten Befchlüffen darftellt.

Erfer

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1815

1

Erfter Abfchnitt.

Verhältnisse in Ansehung des deutschordischen Kammerfonds und der auf demfelben liegenden Schulden und Laften.

Dettes S. I. I. Von dem Activvermögen des Kammerfonds und den einzelnen Souverainen davon zugefallenen

actives.

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Antheilen.

In Bestimmung der gegenfeitigen Verhältniffe bey Uebernahme der auf dem deutfchordifchen Kammerfond haftenden Schulden und Laften ift der Hauptgefichtspunct aller dabey betheilten Souveraine einstimmig da hin gegangen, dafs diefelben nach dem Maafse der jedem Souverain von dem vormahligen Activvermögen des Deutschmeisterthums zugefallenen Antheile zwifchen Ihnen zu theilen, hiebey aber, zu Erleichterung und Ver einfachung des ganzen Gefchäfts, in der Regel nur auf die jedem Souverain von gedachtem Activvermögen zu. gekommenen Einkünfte Rücklicht zu nehmen fey.

Man ift daher bey dem ganzen Gefchäfte aus diefem
Gefichtspunete ausgegangen, und hat deswegen die
Herstellung

eines genauen Revenüenetats fämmtlicher betheilten
Souveraine
'und

eines richtigen Verzeichniffes der jedem zugefallenen
Activcapitalien

als die Grundlage der Uebereinkunft angefehen. Zu diefem Ende hat man in Anfehung der verfchiedenen Vermögenstheile die nöthigen Unterfuchungen angestellt und fich hierauf über nachfolgende Beftimmungen vereinigt.

S. 2. A. Hoheits- und Grundvermögen.

I. Bestandtheile deffelben.

a) Einkünfte der vormahls deutschordischen Befitzungen. 1. In Ansehung der aus den vormahligen deutschordifchen Aemtern und Einnehmereyen bezogenen Hoheits- und Eigenthumsgefälle aller Art, als des wichtig. ften Theiles des deutfchordifchen Activvermögens, ift man dahin übereingekommen:

a) dafs hiebey auf den Stand der Revenüen, wie er unter der deutschordifchen Regierung wirklich beschaf

fen

fen war, Rücklicht zu nehmen fey, und diefelben 1815 alfo nach den von den vormahligen deutfchordifchen Aemtern geführten Rechnungen und dem bilancirten wirklichen Ertrage in die befondern Revenüenetats der einzelen Souveraine aufgenommen werden follen, auf die nach der Occupation etwa von einzelen Souverainen vorgenommenen Anordnungen aber keine. Rücklicht genommen werden folle;

b) dafs in erwähnten Revenüenetats der Bruttoertrag zu Grund zu legen fey, und da

c) fchon im Jahre 1806 auf Anordnung der hoch- und deutfchmeifterifchen Regierung über die damahls theils fchon von andern Souverainen in Befitz genommenen, theils noch in hoch- und deutfchmeifterifchem Befitze geftandenen Revenüen ein auf Rechnungsauszüge aus den Jahren 1793 bis 1804 gegründeter Revenüenetat entworfen worden war: fo hat man für das angemeffenfte gehalten und daher befchloffen, dafs diefer Revenüenetat bey dem gegenwärtigen Ausglei chungsgefchäfte und den zu dem Ende zu entwerfenden befondern Revenüenetats der einzelen betheilten Souveraine als Grundlage angenommen, eben deswegen aber durch eine aus vormahls deutfchordifchen Staatsdienern niedergefetzte Commiffion nach den Rechnungen, unter Beobachtung der derfelben jertheilten Inftruction, genau geprüft, berichtigt und nach dem dermahligen Befitze der einzelen Höfe eingerichtet werden folle.

Diefes Gefchäft ift auch wirklich nicht nur in Vollzug gesetzt, fondern auch hernach, unter Zuziehung eines Rechnungsverständigen von jedem vorzüglich betheilten Hofe, nochmahl geprüft und berichtigt worden; und da man,, diefer wiederhohlten Prüfung unge. achtet, in dem Fortgange der Unterhandlungen gleichwohl noch auf einige Anftände geftofsen ift, fo hat man auch diefe einzelen Gegenstände einer näheren Prüfung unterworfen, und die hiedurch nachgekommenen Poften, dem Erfund und der getroffenen Uebereinkunft gemäfs, in den Revenüenetat aufgenommen.

§. 3. b. Jährliche Geldrenten.

Unter die jährlichen Revenüen des Deutfchmeister. Rentes. thums gehörten:

2. auch einige jährliche Geldrenten, nähmlich:

a)

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