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1815 a) diejenige Abgabe, welche der Landcommenthur der Ballei Thüringen, vefmöge der zwifchen dem ehemahligen Curhaufe, nunmehrigem Königreiche Sachsen, und dem Deutfchen Orden eingegangenen Verträge, unter dem Nahmen Responsgelder alie Jahre an das Deutfchmeisterthum mit 750 Fl. zu entrichten hatte, und

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1803.

b) die jährliche Abgabe, welche das Herzogliche Haus Sachfen Altenburg, vermöge der Verträge, für den an dasfelbe abgetretenen deutfchordifchen Commenturhof zu Altenburg, auch mit 750 fl. zu leisten hatte.

Da nun bey der mit dem Deutfchen Orden vorgegangenen Staatsveränderung jene Abgabe der Krone Sachfen, diefe dem Haufe Sachfen - Gotha heimgefallen ift: fo ift bey verhältnifsmäfsiger Vertheilung der auf dem deutfchordifchen Kammerfond haftenden Schulden und Laften auch auf die erwähnten jährlichen Renten gebührende Rückficht genommen worden.

S. 4. c) Die dem Deutschen Orden durch den Reichsquis fchluss von 1803 zugefallenen Klöfter und ein aus dem Kloftertaufchvertrag mit Baiern herrührender Rückstand.

3. Durch den Reichsdeputationsfchlufs vom Jahre 1803 S. 26. find dem Deutfchen Orden, zur Entschädigung für feinen Verluft auf der linken Rheinfeite, alle Mediatklöfter der Augsburger und Conftanzer Diöcefen in Schwaben, worüber nicht disponirt worden ist, mit Ausnahme der im Breisgau gelegenen, zugefallen. Diefe waren zwar dem Meifterthum und den Balleien nach dem Maafse des erlittenen Verluftes gemein: nachdem aber wegen der in den Baier fchen Staaten gelegenen Klöfter 22 May diefer Art von 1805 ein Abtretungs- und Taufch. 2 Juny vertrag mit dem damahligen Curhaufe Pfalzbaiern, der nunmehrigen Krone Baiern, gefchloffen worden war, und vermöge desfeiben, gegen Abtretung fämmtlicher im Baierifchen gelegenen Klöfter, die Krone Baiern andere dem Deutfchen Orden wohlgelegene Güter und Ein. künfte im Capitalwerth von 600,000 Fl. abtreten follte; fo kam zwifchen dem Hoch- und Deutfchmeister und den Balleien, auf dem noch in demfelben Jahre 1805 gehaltenen

haltenen Grofscapitel, eine Uebereinkunft zu Stande, 1815 wodurch, neben andern Beftimmungen, von den mitentfchädigten Balleien dem Hoch- und Deutschmeifter. thum die ganze Entfchädigungsmaffe, welche damahls theils in der mit dem Baierifchen Hofe verglichenen Summe von 600,000 Fl. an Gütern und Gefällen, theils in den übrigen zu Dinkelsbühl, im Badifchen und zu. Uttenweiler gelegenen Klöfter beftand, abgetreten und dagegen von demselben gegen die Balleien eine reine Averfionalfumme von. 400,000 Fl. -... übernommen wurde.

Da nun an jener Baierifchen Entfchädigungsfumme von 600,000 Fl. nur 216,185 Fl. 21 Xr. durch abgetretene Güter und Gefälle wirklich entrichtet, hingegen 383,814 Fl. 39 Xr. im Rückftande verblieben find, und da bald darauf der gröfste Theil der übrigen deutfchordifchen Klöfter an das Churfürftenthum, nun Grofsherzogthum Baden, und einige derfelben an die Krone Baiern und Würtemberg übergiengen, auch die von Baiern abgetretenen Güter und Einkünfte unter den theils in den Jahren 1805 und 1806. theils im Jahre 1809 vorgegangenen Occupationen begriffen find, fo kam es nun darauf an, wie es wegen diefer Gegenstände in Beziehung auf verhältnifsmässige Uebernahme von Schulden und Laften zu halten fey? Worüber man dahin übereingekommen ist: a) dafs die von der nunmehrigen Krone Baiern im Jahre 1805 an den Deutschen Orden abgetretenen Einkünfte auf gleiche Weife, wie bey andern deutfchordifchen Befitzungen, zu den Revenüenetats der nunmehrigen Befitzer gefchlagen;

b) von der Krone Baiern ftatt des eben erwähnten Rück-,
ftandes von 383,814 Fl. 39 Xr. eine Summe von
200,000 Fl. als ein gegen den Orden fchuldiges Capi-
tal anerkannt und wie andere deutschordifche Activ-
capitalien behandelt, und
c) wegen der übrigen oben erwähnten deutfchordifchen
Klöfter zwar an fich gleiche Grundlätze, wie bey an-
dern deutschordifchen Befitzungen, ftatt finden, zu
Umgehung einer weitläufigen und koftbaren Unter-
fuchung ihres Ertrags aber das in Anfehung der Baie-
rischen Klöfter bey dem Vertrage vom Jahre 1805
beobachtete Verhältnifs zu Grunde gelegt, mithin,
da der Capitalwerth der Baierifchen Klöfter, welche
von der deutfchordifchen Befitzergreifungscommission
Nouveau Recueil, T. II,

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im

1

1815 im Ganzen nebft den Gebäuden n. f. w. auf 1,560,970 Fl. angefchlagen worden waren, bey dem im Jahre 1805 errichteten Vertrage auf 600,000 Fl. herabgesetzt wor den ift, auch der Capitalwerth jener Klöfter nach gleichem Verhältniffe berechnet, und dann von dem auf folche Art gemäfsigten Anfchlage 3 Procent als der Bruttoertrag derfelben angesehen und in den Revenüenetat der befitzenden Höfe aufgenommen wer den follen.

Da nun die der Krone Baiern zugefallenen zwey Klöfter zu Dinkelsbühl von dem deutfchordifchen Aufnehmscommiffair auf

172.434 Fl.

die von der Krone Würtemberg zu vertretenden Klöfter zu Uttenweiler, Wurmlingen und Biberach auf

243.873 Fl.

und die von dem Grossherzogthume Baden zu vertre tenden Klöfter auf

471,686 Fl.

taxirt worden find: fo wurde der Bruttoertrag derfelben, und zwar bey den der Krone Baiern zugefallenen Din. kelsbühler Klöftern auf

1,988 Fl.

bey den auf die Krone Würtemberg übergegangenen Klößtern zu Uttenweiler, Wurmlingen und Biberach auf 2,811 Fl. 27 Xr.

und bey den von dem Grofsherzogthum Baden zu vertretenden Klöstern auf

5.438 Fl. 33 Xr.

bestimmt, und diefe Summen wurden den Revenüenetat eines jeden Hofes zugelegt.

Bati. S. 5. d) Nicht rentirende Gebäude und Vorräthe u.f.w. befonders Residenzfchlofs Mergentheim.

ments.

4. Die den einzelen Souverainen mit den deutfchordifchen Befitzungen zugefallenen Commendehäufer, Schlöffer und andere Gebäude, welche keinen Ertrag abgeworfen haben, und die vorhanden gewefenen Vorräthe follen bey Theilung der Schulden und Laften ganz aufser Berechnung bleiben, mit der einigen Ausnahme, dafs der Krone Würtemberg wegen 'des derfelben zugefallenen Residenzfchloffes Mergentheim und des bey der Befitznahme noch vorgefundenen Mobiliarvermögens

aller

aller Art die Zinfe aus einem Capital von zweymahl- 1815

hunderttaufend Gulden zu 3 Procent mit

Sechstaufend Gulden

in dem Revenüenetat derfelben aufgerechnet werden follen.

réels.

§. 6. 2. Realrevenüenstand aller einzelen Souveraine. Revenus Durch Vollziehung der S. 2. erwähnten Anordnungen und durch Anordnung der S§. 3. 4 und 5. enthaltenen Beftimmungen ergab fich nun der bey dem auf den Kammerfond fich beziehenden Ausgleichungsgefchäfte zu Grund gelegte Revenüenstand der fämmtlichen an dem vormahligen deutfchordifchen Kammerfond betheilten Souveraine, nach welchem die Summen der Hoheits- und Eigenthumseinkünfte bey

Baiern
Würtemberg

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272,438 Fl. 49 Xr. 1 Pf.
281,092 18

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3

3

13122

Sachfen-Gotha und Meinun

gen wegen der Herrschaft
Römbild

Sodann

der Krone Sachsen, wegen
der Ballei Thüringen
Sachfen-Gotha, wegen der
jährlichen Abgabe aus dem
ehemahligen deutschordi-
fchen Commenturhofe zu
Altenburg

betragen, mithin die ganze Re-
venüenfumme fich zufammen

auf

beläuft.

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Da nun diefe Revenüenberechnung zu wiederhobltenmahlen auf das Genauefte geprüft und berichtigt worden ift: fo hat man fich dahin vereinigt, dafs es nunmehr dabey fein unabänderliches verbleiben haben, und daher

li 2

auch

1815 auch in Zukunft keine neue Anftände oder Einwendungen mehr dagegen ftatt finden follen.

Capi

taux activs.

Zu dem Ende ift derfelbe auch, als gegenseitige Uebereinkunft, von fämmtlichen Bevollmächtigten unterzeichnet und befiegelt worden.

$. 7. B. Activcapitalien.

1. Zusammenwerfung der Activcapitalien des Oberrent-
amts, der Generalordenscaffe, der Seminariumspflege,
der Fränkischen Balleicaffe und der Maximilianischen
Commendeftiftung in eine Maffe; Bestimmung
der Localcaffen.

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Bey Unterfuchung des deutfchordifchen Activvermogens, als des zweyten Hauptgegenstandes, der bey Theilung der Schulden und Laften des deutfchordifchen Kammerfonde zu berücksichtigen ift, hat man zuerst in Erwägung gezogen, dafs nicht nur die hoch und deutschmeifterifche Hofkammer Activcapitalien befafs, welche theils bey dem Oberrentamte, als der Generalcaffe derfelben. theils bey den einzelen Aemtern in Verwaltung und Verrechnnng liefen, fondern eben dies auch bey mehreren andern in Mergentheim beftandenen Caffen, der Fall war.

Da nun durch den Presburger Frieden das gefammte Vermögen des Deutfchen Ordens, mithin auch das Capitalvermögen der erwähnten Caffen, in das Eigenthum der Kaiferl. Oefterreichischen Haufes übergegangen, und es nur auf willkührlichen Wiederruf noch bey der vorherigen Art der Verwaltung belaffen worden ift; fo hat man befchloffen und feftgefetzt. dafs fämmtliche nicht blofs auf örtliche Zwecke fich beziehende Caffen des Deutschmeisterthums und des DeutfchenOrdens, nähmlich: die Oberrentamts- oder Deutfchmeifterifche Gene

ralcaffe,

die Generalordenscaffe,

die Seminariums- und Eremitenpflege,

die Fränkische Balleicaffe, und

die Maximilianifche Commendeftiftungspflege, in eine Maffe zufammengeworfen, und alfo auch die Activcapitalien der letztgenannten vier Caffen eben so angefehen und behandelt werden follen, als wenn fie fchon früher der Deutfchmeifterifchen Hofkammer ein

verleibt

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