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verleibt worden wären, die übrigen Caffen hingegen, 1815

nähmlich:

die Trappeneiverwaltung,

die Bibliothekcaffe,

die Georgii - Fraternitätspflege, und

die Marianische Pakts- oder Brüderfchaftspflege,

als Caffen, welche fich nur auf örtliche Zwecke beziehen, anerkannt werden.

S. 8. 2. Verwendung der Activcapitalien zu Tilgung Leur der Schulden.

emploi

pour

ment des

Hiemit hat man zu Umgehung der mannichfaltigen paye Anftände, welche fich wegen der Activcapitalien und dettes, der darüber aufzuftellenden Grundfätze im Laufe der Unterhandlungen geäufsert hatten, die weitere Uebereinkunft verbunden, dafs die fämmtlichen auf diefe Art in eine Maffe zufammen geworfenen Activcapitalien, fo weit diefelben wirklich noch als zu diefer Maffe gehörig erfunden werden würden, zuerft zu Tilgung der auf dem Kammerfond und den erwähnten mit denfelben vereinten Caffen haftenden Paffivcapitalien, Rückstände und anderer Schuldigkeiten angewendet, und zu Verein-, fachung des Gefchäftes von jedem Souverain die unter feiner Hoheit angelegten oder fundirten Activcapitalien, jedoch mit Rücklicht auf die Richtigkeit, Güte und Eintreibbarkeit derfelben, durch Uebernahme einer gleichen Summe von Paffivcapitalien gegen die Gefammtheit vertreten werden follen, wie unten S. 79. noch weiter ausgeführt werden wird.

Da aber der Grofsherzogl. Heffifche und der Herzogl. Naffauifche Hof diefer Uebereinkunft nicht beyge treten find, fo ift diefelbe nur als eine befondere Uebereinkunft der Königlichen und Grofsherzogl. Höfe Baiern, Würtemberg, Baden und Würzburg, und der in die vormahls deutfchordifchen Befitzungen des Grofsherzogthums Frankfurt eintretenden Souveraine, wenn fie diefen Ausgleichungsvertrag genehmigen werden, zu betrachten. In Anfehung der übrigen bey dem Kammer. fond betheilten Höfe aber find, nach vorgängiger Uebereinkunft mit dem Grossherzoglich Heffifchen, Her zoglich Naffauifchen und Fürftlich Ifenburgifchen Bevollmächtigten, die in dem angeführten §. 79. bestimmten Grundfätze befolgt worden.

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1815 §. 9. 3. Befchlüffe über einzele Activcapitalien nach ihrer verfchiedenen Befchaffenheit.

Examen des capi taux in

dividuels.

Com

pensa. tions.

Da die Activcapitalien in Abficht auf ihre Richtigkeit, Güte und Eintreibbarkeit nicht gleicher Art find, fo hat man für unumgänglich nöthig erachtet, die Activcapitalien fämmtlicher nach §. 7. in eine Maffe zusammengeworfenen Centralcaffen einer strengen Prüfung zu unterwerfen.

Zu dem Ende wurden nicht nur in Beziehung auf den fundus inftructus die erforderlichen Unterfuchungen angeftellt, fondern auch die vielen Ausftands- und Liquidationspóften, mittelft Vornahme der Rechnungsab. hören und erforderlichen Falls durch angeftellte weitere Unterfuchungen gehörig geprüft, worauf man fich in Anfehung der verschiedenen Activcapitalien und anderer Forderungen in beftändiger Hinficht auf die Vertretung derfelben durch die Souveraine bey der Schuldentilgung über nachfolgende nähere Beftimmungen vereinigt hat.

§. 10. a) Capitalien, welche ganz hinwegfallen. aa) Die gegenseitigen Forderungen der §. 7. benannten fünf Cntralcaffen.

Die gegenseitigen Forderungeu und Schulden der S. 7. benannten fünf Caffen werden eben deswegen, weil diefe als eine Maffe anzufehen find, gegen einander aufgehoben, und alfo bey der Schuldentilgung auf keine Weife berücksichtigt.

Item. §. II. bb) Die gegenseitigen Forderungen diefer fünf Caffen und der Generalsteuercafe.

Capitaux pla

ces en

Autri

che.

Eben fo werden auch die gegenseitigen Forderungen und Schulden diefer fünf Caffen und der Generalfteuercaffe. aus mehreren von der Deputation wohl erwogenen Gründen, als getilgt und aufgehoben erklärt.

§. 12. cc) Die im Oesterreichischen angelegten und fundirten Activcapitalien.

Auf die bey Oesterreichischen Staatscaffen ftehenden oder fonft im Õefterreichischen angelegten und fundirten Activcapitalien, welche die benannten Caffen befassen, ift bey den Unterhandlungen mit dem Bevollmächtigten

des

des Herrn Hoch- und Deutfchmeifters, worüber unten 1815 im dritten Abfchnitte das Weitere vorkommen wird, Verzicht geleiftet worden. Diefelben bleiben daher in dem Activetat aufser Anfatz.

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des con

§. 13. dd) Die von dem Herrn Hoch- und Deutschmei- obliga. fter liquidirten contributions - amtlichen Obligationen. l'admiAuch hat man in der mit dem Hoch- und Deutsch- Atration meifterifchen Herrn Bevollmächtigten am 15ten Auguft tribu1813 abgefchloffenen Convention die durch denfelben tions. Nahmens des Herrn Hoch- und Deutfchmeifters Kaiferlicher Hoheit liquidirten, theils dem Oberrentamte, theils der Maximilianischen Commendeftiftungspflege und der vormahligen Commendeverwaltung zu Nürnberg zustän dig gewefenen contributionsamtlichen Partialobligationen, nahmentlich die Nummern

1

27. 62 Bis 101. incl., 374. 548. 549. 685. 697. 706. 883 bis 890. incl.. 899. 900. 946. 977. und 1034. zufammen 60 Stücke, welche 30,000 Fl. Capital betragen, als liquid anerkannt und verfprochen, die zu denfelben gehörigen Coupons auszuliefern, und das Capital fammt den Zinfen, gleich den übrigen contributionsamtlichen Schulden, zur Vertheilung zu bringen, daher auch von diefen Capitalien und den daraus rückständigen Zinfen nichts in dem Activftand aufgenommen wer den kann.

S. 14. ee) Das vormahls bey Kurpfalz geftandene Ancien

Capital.

Bey der ehemahligen Kurpfalz ftand zwar ein Capital von 15,000 Fl., welche im Jahre 1688, von dem da. mahligen Kurfürften von der Pfalz bey dem Deutfchen Orden in Verbindung mit einem antichretifchen Vertrage in der Mafse aufgenommen worden ift, dafs Kurpfalz, ftatt der Bezahlung der Zinfe von Ausübung der Zentgerechtigkeit in dem Commendeamt Hornegg, und von Einhebung der früher fchon für die Türkenfteuer vertragsmässig von dem Deutfchen Orden bezahlten Averfionalfumme von 100 Fl., so wie des von der Commende Weinheim bezogenen Weinquantums von 5 Fudern IL Eimern und anderer Abgaben abzuftehen hatte.

Da es aber eines Theils, wenigstens nach der Abficht des Deutschen Ordens, bey jenem Vertrage mehr

li 4

auf

capital Palatin.

1815 auf Loskaufung von den dadurch aufser Uebung gefetzten Kurpfälzischen Rechten, als auf ein eigentliches Anleben abgefehen war, und andern theils durch die Auflöfung des Deutfchen Ordens in den vormahls-Rheinifchen Bundesstaaten die für die Zinfe eingeräumten Rechte und Gerechtigkeiten, theils an die Gefamtheit, theils an einige einzele Souveraine gefallen find, mithin der anfänglich beabsichtigte Zweck der Anlehnung aufge. hört hat, und überdiefs die erwähnten, den einzelen Souverainen zugefallenen vormahls Kurpfälzischen Rechte in die Etat derfelben aufgenommen find, fo wird diefes Capital als aufgehoben betrachtet.

Taxa- . 15. b) Capitalien, welche auf einen verminderten, Werth herabgefetzt worden find.

tion de

capi.

taux

a des

fournis aa) Die bey bürgerlichen Privatperfonen und Körper·Schaften angelegten Capitalien.

particu

liers.

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Um den Schwierigkeiten einer Unterfuchung über. die Richtigkeit und Güte der bey bürgerlichen Privatperfonen und Körperfchaften angelegten Capitalien auszuweichen, werden die in diefe Kategorie gehörigen Capitalien um den vierten Theil vermindert, und allo diefe Capitalien in Hinficht auf die Vertretung derfelben bey der Schuldentilgung auf drey Viertheile herabgesetzt.

S. 16.

bb) Sämmtliche Aemtercapitalien ohne
Unterfchied.

Eben diefe Verminderung der Capitalien um den vierten Theil und Herabfetzung derfelben auf drey Viertheile findet aus überwiegenden Gründen auch bey fämmtlichen verzinslichen Aemtercapitalien ohne Unterfchied Statt. Die unverzinslichen und in Zielern za bezahlenden Poften unter den Aemtercapitalien hingegen follen nur zur Hälfte in den Activetat aufgenommen werden.

S. 17. cc) Der Königl. Baierifche aus dem Kloftertauschvertrag herrührende Rückstand.

Der Königl. Baierische Rückstand von 383,814 Fl. 39 Xr. für die an diefe Krone von dem Deutschen Orden abgetretenen Klöfter wird, wie fchon oben §. 4. um

ftändlich

ftändlich angeführt ift, auf die Summe von 200,000 Fl. 1815 herabgesetzt.

du Pr.

§. 18. dd) Das Fürftlich Metternichifche Capital. Capital Da nach den früher verhandelten Acten das Fürftlich Metter. Metternichische Capital von 135,000 Fl. einigen Anftän. nich. den unterworfen seyn könnte, fo ift man dahin übereingekommen, dafs dasfelbe nur mit zwey Drittheilen, alfo mit 90,coo Fl. in dem Etat bey der Krone Würtemberg aufgeführt werden følle.

S. 19.

ee) Das Gräflich Schallifche Capital.

du

comte

Der ähnliche Fall tritt auch bey dem Gräflich von Schall, Schall und Megenfchen Capital von 40,000 Fl. ein. Diefes Capital ift daher ebenfalls um den dritten Theil herabgesetzt und in den Etat der Krone Würtemberg mit 26,666 Fl. 40 Xr. zugefchrieben worden.

de Li

nange.

§. 20, ff) Der Fürstl. Leiningische Capitalrückstand. au Pr. In Anfehung des Fürstl. Leiningischen Capitalrückftandes, welchen das Grossherzogthum Baden fchuldig ift, wurde nach vorgenommener genauer Unterfuchung über die Befchaffenheit diefer Forderung, die Uebereinkunft dahin getroffen, dafs der erwähnte Capitalrückstand auf die Summe von

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§. 21. gg) Die Aemtercapitalien des Grofsherzogthums au Gr.

Frankfurt.

Die Aemtercapitalien des Grofsherzogthums Frankfurt, welche fich im Ganzen auf

7.472 El. 15 Xr.

belaufen, find aus den in dem Conferenzprotocoll vom 7. November 1813 §. 398. angeführten Gründen auf die Summe von

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Duche de Francf.

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