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§. 32. II. Von dem Paffivftande oder den auf dem Kam- 1815 merfond haftenden Schulden und Laften.

Dettes

Zu genauer Unterfuchung und Herftellung des Paffiv. Paffiven. ftandes oder der auf dem Kammerfond haftenden Schulden und Laften aller Art hat man im Allgemeinen Folgendes feftgefetzt:

I. In Erwägung, dafs das Activvermögen der Generalordenscaffe, der Fränkischen Balloicaffe, der Seminariumspflege und der Maximilianifchen Commendestiftung zu dem deutfchmeifterifchen Kammerfond gefchlagen worden ist, hat man befchloffen, dafs auch die diefen Caffen obliegenden Schulden und Laften zu dem auf dem Kammerfond baftenden Paffivftande gefchlagen werden follen.

2. Als Gegenstände der hier vorzunehmenden Repartition find nur diejenigen Laften anzufehen, welche fich auf die Befitzungen des Deutfchmeisterthums in den Staaten des vormahligen Rheinifchen Bundes und die demfelben einverleibten Fränkifchen Balleigelder beziehen. Diejenigen Laften hingegen, welche auf den übrigen Balleien haften, fie mögen in oder aufser diefen Staaten liegen, können hier nicht in Betracht kommen, indem diefelben ihre eigenen abgefonderten Fonds hatten, und die ihnen obgelegenen Laften fich nur auf diefe bezogen; weswegen auch fämmtliche auf dem hiefigen Congrefs durch ihre Bevollmächtigten vereinten Souveraine, wenn fie gleich auch dergleichen Balleigüter befitzen, nur in Rücklicht auf ihre Antheile an den vormahligen Befitzungen und Gefällen des Deutschmeisterthums und der demfelben einverleibten Ballei Franken, mit Einfchlufs der zu dem Kammerfond gefchlagenen obenerwähnten Caffen, hier in Unterhandlung getreten find.

3. Von den auf die Befitzungen des Deutschmeisterthums fich beziehenden Laften kommen nur diejenigen zur verhältnifsmässigen Uebernahme und Vertheilung fämmtlicher an denfelben betheilten Höfe, welche fich auf die Administration des Ganzen bezogen, und daher als Centrallaften zu betrachten find; diejenigen bingegen, welche fich nur auf einzele Orte und Amtsbezirke bezogen, find von denjenigen Souverainen zu übernehmen, welche diefe Orte oder Bezirke allein befitzen, oder fich darein getheilt haben.

1815 4. Unter die Centrallaften find folgende Gegenstände zu

rechnen, und also von fämmtlichen Sonverainen ver-
hältnifsmässig zu übernehmen:

a) die Paffivcapitalien fammt den daraus rückständigen
Zinfen, und alle andere Schuldverbindlichkeiten der
hoch und deutfchmeifterifchen Hofkammer und der
zu dem Kammerfond gefchlagenen Caffen, in fofern
diefelben nicht aus gegründeten Rechtstiteln als
aufgehoben und erlofchen anzufehen find.
b) Die feit dem Jahre 1806 unbezahlt gebliebenen
Rückstände an den Deputaten der Ritter der Ballei
Franken und die denfelben für die Zukunft auszu
fetzenden Penfionen,

A

c) Die feit dem 1. Februar 1809 aufgewachfenen Rück. stände an den Befoldungen der vormahligen deutschordifchen Staats- und übrigen Diener und deren Wiederanstellung oder Penfionirung.

d) Die ebenfalls feit dem 1. Februar 1809 entstandenen Rückstände an den Penfionen der Wittwen und Waifen vormahliger Diener auch anderer deutschordifchen Angehörigen und die denselben auch für die Zukunft fortzureichenden Penfionen.

Uebrigens hat man

5. in Abficht auf die bisher erwähnten Rückstände und künftigen Laften den 1. Februar 1813 als Scheidepunct angenommen, und befchloffen, dafs die Rückstände an Zinfen, Ritterdeputaten, Befoldungen und Penfionen bis zum 1. Februar 1813 berechnet, und mit die. fem Zeitpuncte die künftigen Laften an Deputaten, Befoldungen und Penfionen ihren Aufang nehmen follen.

Specif. S. 33. Insbefondere: A) Von den einzelen Gattungen diefer Laften:

cation.

1. Paffivcapitalien und andere Schulden,
a) welche fchon in den Rechnungen liefen.

Em aa) Paffivcapitalien von dem Rüppel- und Harnierschen prunt de Ruppel

et

Harnier

Anlehen.

Von den auf dem deutfchordifchen Kammerfond baftenden Paffivcapitalien und andern Schulden ist zwar der Reft des durch das Handlungshaus Rüppel and Harnier zu Frankfurt negociirten und auf eine diefem Hand

lunge

langshaus ausgeftellte Obligation aufgenommenen Capi- 1815.

tals, welcher fich noch auf

186,000 Fl.

belauft, nebft den vom 1. November 1808. an rückständigen Zinfen, mittelft der in der Obligation eingesetzten, Specialhypothek auf die Commende Frankfurt fundirt, und die übrigen deutfchmeifterifchen Befitzungen und Einkünfte find nur mittelft der Generalhypothek dafür verhaftet.

Da man aber aus den Acten, besonders aus den De. creten des Hoch- und Deutschmeisters, der Einwilli gungsurkunde des Grofscapitels und der ausgestellten Obligation felbft die Ueberzeugung erhalten hat, dafs diefes Capital nicht für die Commende Frankfurt insbefondere, fondern für das gesammte Deutfchmeisterthum zu Beftreitung dringender Staatsbedürfniffe verwendet worden ist, fo hat man einstimmig dafür gehalten, dafs zu Abschneidung aller Umfchweife und künftigen Regreffes, diefes Capital jetzt gleich unter die Paffivfchulden des Kammerfonds aufzunehmen fey. Es ist daher auch, zu Erleichterung der Vertheilung zwifchen den Souverainen, eine Liquidation der Partialobligationen angeordnet worden, wobey von der oben erwähnten Summe von 186,000 Fl., die Partialobligationen auch wirklich von den Befitzern derfelben, mit alleiniger Ausnahme der Obligationen

Lit. B. No. 34. à

Lit. D. No. 37 und 47. à 500 Fl. bel. gebührend liquidirt wurden.

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Man hat daher diefe noch nicht liquidirten Partialob. ligationen auf den wahrfcheinlichen Fall der Nachforderung, mit Einschluss der Zinfen, unter die Höfe Bajern, Würtemberg, Baden und Würzburg, nach dem Verhältnifs der Revenüen, vertheilt und folchen zugewiefen.

§. 34. bb) Paffivcapitalien, zu dem Fürstl. Leiningischen Pour Anlehen aufgenommen.

Die zu dem Anlehen an das Fürftliche Haus Leiningen von dem Oberrentamte aufgenommenen Capitalien, welche fich mit den Zinsrückttäaden bis 1. Februar 1813. auf

21,430 Fl. 35 Xr.

belaufen, hat man um fo mehr als gemeinfame Schuld auf den Kammerfond übernommen, als die ActivfordeNouveau Recueil. T. 11.

Kk

rung

l'Emprunt

de Li

nange.

1815 rung an das Leiningifche Haus in der darüber verglichenen Summe von dem Großherzoglichen Haufe Baden in die Schuldentilgungsmaffe eingeworfen worden ift.

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Autres S. 35. cc) Alle übrigen Schulden und Rückflände der fünf Centralcaffen.

en

général.

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Alle übrigen bisher in den Rechnungen geloffenen verzinslichen und unverzinslichen Schuldigkeiten und Zahlungsrückstände des Oberrentamts, der Generalor denacaffe, der Fränkifchen Balleicaffe, der Seminariums. pflege und der Maximilianischen Commendestiftung, welche bey den vorgenommenen Rechnungsabhören und den hierauf gefafsten und andern Befchlüffen der Depu tation, nach zuvor angeftellten genauen Unterfuchun. gen als rechtmässig und verbindlich anerkannt worden find, find aus dem angeführten Grunde unter die gemeinfamen Laften des Kammerfonds aufgenommen worden.

Preten. S. 36. b) Andere noch nicht in den Rechnungen vorge kommene Forderungen und Anfprüche.

Lion's

mon en

core

en

portées Auch find einige bisher zwar noch nicht in den Rechnungen vorgekommene, aber fchon früher bey compte. den deutschordifchen Behörden angebrachten Ansprüche

neuerlich auch bey dem Congreffe in Vortrag gebracht worden, worüber befondere Conventionen und Beftimmungen getroffen wurden, wie, aus den folgenden S. S. erhellt.

Com. S. 37. aa) Ansprüche der evangelifchen Gemeinde zu Biberach.

mune

prote

Rante à Es ift nähmlich:

Biber

ach, a) von dem evangelifchen Theile der Gemeinde zu Biberach, mittelft einer Eingabe vom 27. October. 1812, eine Forderung von 5165 Fl. 4 Xr. nebft Verzugszinfen an die hoch- und deutfchmeifterifche Regierung erneuert und auf eine von dem vormahligen Reichskammergerichte in Wezlar am 10 December 1776. ausgefprochene Urtheil gegründet worden, welche daber rührt, dafs ehemahls aus dem proteftantifchen Heiligen auch die Bedürfnisse zu dem Gottesdienste des dazu nicht berechtigten katholifchen Theils der Gemeinde

beftrit

beftritten, und nachher die auf folche Art nach und nach erhobenen einzelen Summen auf die obenge1815 dachte Hauptfumme von 5105 Fl. 4 Xr. liquidirt worden find.

Bey diefer Forderung kam auf der einen Seite in Erwägung, dafs, der etwas unbestimmten Faffung der kammergerichtlichen Urthel ungeachtet. die Verbindlichkeit der Vergütung aus der Oberrentamtcaffe gleich wohl früher in der hoch- und deutfchmeifterifchen Refolution vom 14. October 1777. wirklich anerkannt worden war, und nur wegen der fortdauernden Irrungen nachher die Sache wieder an das Kammergericht gebracht, und um Erläuterung der Urthel gebeten worden ist: auf der andern Seite aber ftellte fich die Sache eben deswegen, weil fie auf folche Art aufs neue rechtanbängig geworden, und noch unentschieden ist, mithin jetzt nur durch ein Compromifs zur Entfcheidung gebracht werden könnte, diefes aber mit Weitläufigkeit und Koften für beide Theile verbunden wäre, als Gegenstand gütlicher Beilegung dar. In Erwägung diefer Verhältniffe und um den Umfchweifen einer Unterhandlung mit einer hieher zu berufenden Deputation des proteftantischen Theils der Gemeinde Biberach auszuweichen, welches für diefe nur mit neuen Koften verbunden feyn würde, it man mit der Königl. Würtembergischen Commiffion dahin übereingekommen, dafs demfelben, ftatt der geforderten Summe von 5165 Fl. 4 Xr., im Wege des Vergleichs, gegen Ausstellung einer förmlichen Verzichtsurkunde in Beziehung auf alle weitere Anfprüche, die Summe von

3800 Fl.

bezahlt und zu dem Ende in den Paffivetat aufge. nommen werden folle.

S. 38. bb) Ansprüche der Familie v. Eyb an einen

Wald.

Preten hon de

la fa

mille de

b) Sind zwar von dem Königl. Würtembergifchen Cri- Eyb, minaltribunalrath, Freyherrn v. Eyb, mittelft einer Eingabe vom 18. October 1812 die Anfprüche der v. Eybifchen Familie erneuert worden, welche einen fchon im Jahre 1745 von dem Freyherrn Hans Karl v. Eyb in Dürzbach vorgenommenen Waldverkauf an Kk a

das

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