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1815 das im Jahr 1805 aufgehobene Dominicanerklofter zum Gegenstand haben, und worüber von der Familie v. Eyb, aus dem Grunde, dafs der verkaufte Wald zu dem Familienfideicommifs derfelben gehörig ge wefen fey, von der deutfchordifchen Regierung zu Mergentheim gegen das Dominicanerkloster ein noch unentfchiedener Procefs anhängig gemacht worden ift.

Pretenfions du chef du mobi.

Da aber diefer Gegenstand die Krone Würtemberg allein angeht, weil diefe das erwähnte Waldstück verkauft hat, fo ift derfelbe an die Krone Würtem. berg verwiefen worden.

S. 39. cc) Ansprüche auf den Erlös aus Erzflift-
Kölnifchen Mobilien.

lier de c) Ift zwar der Erlös aus den zu Mergentheim verkaufCologne ten Erzftift-Kölnischen Mobilien von 2971 Fl. 17 Xr. von dem Grofsherzogl. Heffifchen Bevollmächtigten für feinen Hof und die übrigen an den Erzftift- Köl nifchen Befitzungen betheilten Souverainen ange. fprochen worden."

fions

Es ist aber vermöge der mit dem Grofsherzogl. Heffifchen Bevollmächtigten gepflogenen befonderen Unterhandlungen diefer Gegenstand dahin verglichen worden, dafs die Hälfte diefes angefprochenen Ef. fectenerlöfes von dem Grofsherzogl. Heffifchen Hofe in Aufrechnung gebracht werden darf, auf die andere Hälfte aber für fich und im Namen der übrigen an den Erzftift-Kölnifchen Befitzungen betheilten Souveraine Verzicht geleiftet worden ist.

Preten. S. 40. dd) Ansprüche auf Erstattung der im Gant des Commendeverwalters v. Emmerich durchgefallenen De pofiten, Pupillen - und anderer Gelder,

fur depôts.

d) Ueber die von der Königl. Baierifchen Commiffion gemachte Forderung wegen der in dem Gant des Amtskaftners der vormahligen deutfchordifchen Com. mende Nürnberg, v. Emmerich, durchgefallenen De pofiten-, Pupillen- und anderer Gelder hat man fich im Ganzen auf die Summe von

7000 Fl.

verglichen; welche als Forderung der Krone Baiern in den Paffivetat aufgenommen, dagegen aber auf alle weitere Forderung Verzicht geleiftet worden ist.

§. 41. ee) Ansprüche der Rath-Markifchen Erben auf 1815 ein Rechnungsguthaben.

Preten

tions

e) Ift von den Erben des verftorbenen vormahlige he
deutfchordifchen Raths und Generalordenscaffever- ritiers
walters Mark zu Mergentheim bey der Deputation
das Gefuch vorgebracht worden:

Das Rechnungsguthaben deffelben, welches nach
der Stückrechnung der Generalordenscaffeverwaltung
von Laurentii 1806 bis Walburgis 1807

1218 Fl.

nach der Superrevifion aber

2239 Fl. 45 Xr.

betrage, unter die deutfchordifchen Paffiven auf-
zunehmen, und bey der Ausgleichung derfelben zu
berücksichtigen.

Man hat daher wegen deffelben vorderfamft eine ge-
naue Unterfuchung angeordnet, nach welcher das
erwähnte Guthaben auf

2238 Fl. 47 Xr.

wirklich liquidirt, und hierauf befchloffen worden ift, dafs diefer Poften, als eine auf dem deutfchordifchen Kammerfond haftende gemeinfchaftliche Schuld an die Rath Markifchen Erben, in den Paffivetat aufgenommen werden folle.

de Mark

* de Dien

§. 42. ff) Ansprüche auf die Penfionsrückstände des Pretent. Deutfchordensritters und Commenturs v. Dienheim. heim. f) Wegen des rückständigen Penfionsguthabens des verftorbenen Deutfchordensritters, Rathgebietigers und Commenturs der vormahligen Ballei Lothringen, Freyherrn v. Dienheim, hat man fich aus den in dem Conferenzprotocoll vom 30. März 1814. §. 475. angeführten Gründen, zu Erftattung der Suftentationsfchulden deffelben auf eine Averfionalfumme von

7000 Fl.

in drey unverzinslichen Jahrszielern auf Martini 1814, 1815 und 1816 zahlbar, verglichen, und folche in den Paffivetat aufgenommen.

S. 43. gg) Entschädigungsansprüche des Beneficiaten Preten Kordon zu Neckarsulm.

g) Da der Beneficiat Sebaftian Kordon zu Neckarfulm bey dem Congrefs ein Gefuch um Schadloshaltung

Kk 3

wegen

fions de Kordon.

1815 wegen entbehrter Befoldung auf der Pfarrey Hohenfaffenheim an der Bergftrafse, zu der ehemahligen deurfchordens Commende Weinheim gehörig, vor gebracht hat, und die Rechtlichkeit diefer Forderung in dem Betrage von 543 Fl. 4 Xr.

fion de

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hergestellt worden ift: fo wird diefe Entfchädigungs. fumine unter die gemeinschaftlichen Paffiven auf genommen.

Preten S. 44. hh) Entfchädigungsanfprüche der Advocaten Häfele und Roder.

Häfel et

Roder. b) Die beiden ehemahligen deutfchordifchen Regierungsadvocaten Häfele und Roder zu Mergentheim haben um Entschädigung für den ihnen durch die vorgegan. gene Veränderung in den deutfchordifchen Bettzungen entgangenen intructionsmäßigen Verdienst an. gefucht, worauf jedem derfelben, nach gemeinschaft. lichem Deputations befchlufs, eine Entfchädigung von 300 Fl. ausgesetzt worden ist.

tions de

Fonda- S. 45. i) Ansprüche wegen der bey dem ehemahligen Dominicanerklofter beftandenen Stiftungen.

l'ancien

con.

yeut d.

Domi

Endlich find:

nicains. i) auch verfchiedene von dem ehemahligen Domini

canerklofter herrührende und auf die vormahls dahin gemachten Stiftungen fich beziehende Anfprüche gemacht worden. Weil nun das Vermögen des ehemahligen Dominicanerklosters zu dem Fond des Deutschmeisterthums eingezogen, und die davon noch vorhandenen Revenüen den betreffenden Höfen in dem Revenüenetat aufgerechnet worden, die Activen aber unter den im Activetat zur Vertretung aufgenommenen Activpoften begriffen find: fo hat man die als gegründet erfundenen Gegenstände diefer Art als gemeinfchaftliche Paffiven anerkannt, und befchloffen, dafs diefelben in den Paffivetat aufgenommen wer den follen.

Aus diefem Grunde hat man: a) den Anfprüchen des ehemahligen deutfchordifchen Kanzliften Calin zu Mergentheim, welcher zwey von feinem Grofsvater Peter Calin zu erwähntem

Dominicanerklofter gemachte Stiftungen, im Be- 1815

laufe von

600 Fl.

zurückgefordert hat, auf die Art ftatt gegeben, dass
50 Fl. zu einer fortdauernden Stiftung zu Meffen
verwendet, und 550 Fl. an ermeldten Calin (mittelft
Abrechnung an deffen zum vormahligen Ober-
rentamte fchuldig gewefenen Capital) bezahlt wer-
den; und

b) find auch von den zu dem erwähnten ehemahligen
Dominicanerklofter gemachten verfchiedenen Stif-
tungen nach dem Conferenzprotocoll vom 8. Juni
1814 S. 509. und 510. nach Maasgabe einer früheren
hoch- und deutschmeifterifchen Verordnung dieje
nigen Stiftungen, deren Stifter entweder felbft oder
von denen die Erben noch leben, die in dem Paffi
vetat des Kammerfonds fpecificirten, and im Gan-
zen auf
1993 FI.

betragenden Capitalien ausgefchieden und dabey be-
ftimmt worden, dafs diefer Betrag, damit der
Zweck der benannten Sriftungen in der Stadtpfarr-
kirche zu Mergentheim erfüllt werden könne, an
die Königl. Stiftungsverwaltung dafelbft ausbezahlt
werden folle.

§. 46. c) Paffivcapitalien und Schulden, welche als auf. Dettes gehoben oder erloschen zu betrachten find.

Uebrigens find folgende Paffivcapitalien und Schulden als aufgehoben oder erlofchen anzufehen, mithin nicht in den Paffivetat aufgenommen worden:

a) Die gegenfeitigen Schulden der zu einer Maffe zu-
fammen gefchlagenen fünf Centralcaffen, und

b) die gegenseitigen Schulden diefer fünf Caffen und der
deutfchordifchen Steuercaffe, vermöge der vergliche-
nen gleichmässigen gegenseitigen Compenfation,
c) Die von der Abtretung der Baierifchen Klöfterent-
fchädigungsgelder und der übrigen Klöfter herrühren-
den und auf die Uebereinkunft zwischen dem Deutsch-
meisterthum und den Balleien fich gründenden Capi-
talfchulden des Oberrentamts gegen die Balteien, da
diefe Schulden nach den diefer Uebereinkunft nach.
gefolgten Ereigniffen als nicht mehr bestehend zu be-
trachten find.

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éteintes.

1815 d) die in den Rechnungen nachgeführten Compenfa

tions- und andere durch befondere Befchlüffe in Abgang decretirten Poften.

Recapi S. 47. d) Zusammenstellung der Paffivcapitalien und Schulden in dem Paffivetat.

tulation

fion de

Alle bisher angeführten Paffivcapitalien und andere Schulden, welche auf dem deutfchordifchen Kammerfond haften und als gegründet anerkannt wurden, find in dem befonders hergestellten Paffivetat deffelben, bey dem es hiemit fein unabänderliches Verbleiben haben folle, ausführlich und vollständig verzeichnet.

Preten S. 48. 2. Penfionen und Deputatenrückflände der deutschordensritter der Ballei Franken.

l'Archi.

duc

milien.

Maxi a) Ansprüche des ehemahligen Landcommenturs, Erzherzogs Maximilian von Oefterreich- Efte.

Was den zweyten Gegenstand der Centrallaften, nähmlich die Rückstände an den Deputaten der deutfchi ordensritter der Ballei Franken, und die denfelben für die Zukunft auszufetzenden Penfionen betrifft, fo ift zwar von Sr. Königf. Hoheit, dem Herrn Erzherzog Maximilian von Oefterreich- Efte, als ehemahligen Landcommentur diefer Ballei, durch Abordnung des Hof und Balleiraths Abel, in mehreren von demfelben eingereichten Noten fein genoffenes Deputat von 15000 Fl. nebft dem Geldbetrag der nach dem Incorporationsvertrag hergebrachten Beinutzungen in Anspruch genommen worden.

Da aber bey den darüber angeftellten Berathfchla. gungen in Hinficht auf jenen Gegenstand kein allge. meiner Schlufs zu Stande gekommen ist, fo kann von diefer Forderung in den Etat der gemeinsamen Laften nichts aufgenommen werden,

Ten S. 49. b) Anordnungen wegen der Deutfchordensritter der Ballei Franken, befonders.

fious.

aa) Penfionirung derfelben.

In Anfehung der Ordensritter, Rathsgebietiger und Commenture diefer Ballei aber ist von den allerhöchften und höchften Souverainen verwilligt worden, dafs

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