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1. jedem derfelben das Deputat, welches er im Jahre 1815 1809 nach der Verfaffung des Ordens und dem Incor. porationsvertrage vom Jahre 1789 zu beziehen berechtigt war, verbleiben, hingegen

2. von dem erwähnten Zeitpuncte an keine Vorrückung in ein höheres Deputat mehr Statt finden folle,

S. 50. a) Penfionen der einzelen Deutfchordensritter. Item, Nach diefen Bestimmungen haben mithin die nachbenannten Ordensritter, Rathsgebietiger und Commenture folgende Penfionen zu geniessen:

Graf von Thürheim

Freyherr Reuttner von Weil

7000 Fl. 6000

Frhr. von Hettersdorf

6000

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Durée

pen

S. 51. b) Anfang und Dauer der Penfionen. Diefe Penfionen nehmen mit dem 1. Februar 1813 des pe ihren Anfang, und hören nach dem Tode des Penfionairs mit dem Sterbquartal auf. Sollte aber ein pentionister Ordensritter fich in der Folge verheirathen, oder fich durch päbftliche Dispenfation von den Gelübden entbin den laffen: fo ift eben damit auch fein Recht zu der ihm in feiner Eigenschaft als Ordensritter ausgefetzten Pegfion erlofchen,

S. 52. bb) Deputatenrückstände derfelben.

a) Der noch lebenden Ordensritter.

Arrió. rés de

revenus des che

Die feit dem Jahre 1806 bis zum 1. Februar 1813 valiers aufgefchwollenen Deputatenrückstände werden den noch en vie, lebenden und noch nicht aus dem Orden getretenen. Rittern, mit Rücklicht auf die bis zum Jahre 1809 bey einigen derfelben erfolgte Vorrückung in eine höhere Claffe, nachbezahlt, und zu dem Ende unter die deutfchordifchen Centrallaften aufgenommen.

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1815

Des décidés.

ceux

qui ont quitte

S. 53. b) Der verstorbenen Ordensritter.

In Anfehung der inzwifchen verftorbenen Ordensritter hingegen treten die Grundfätze der ehemahligen Ordensverfaffung ein, nach welchen über die Verlaffenfchaften verftorbener Ritter keine Inteftaterbfolge ftatt haben, fondern die Verlaffenfchaft eines Ritters, wenn er nicht die Erlaubnis zu testiren erlangt, und hierauf wirklich eine giltige teftamentliche Verordnung hinter. laffen hat, vermög des Erbregals auf die in der Ordensverfaffung näher beftimmte Art dem Hoch- und Deutsch. meister zufiel.

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Es läfst fich alfo auch in Anfehung der Deputaten. rückstände der verftorbenen Ordensritter der Ballei Franken, nähmlich des am 11. April 1806 verstorbenen Frhr. v. Andlau, und des am 8. December 1810. verftor. benen Frhrn. Truchfefs von Rheinfelden, keine Inteftaterbfolge gedenken, und da diefe beiden Ritter die Befugnifs, über ihre Hinterlaffenfchaften zu teftiren, auch nicht erhalten hatten: fo kann auch von einer Teftamentserbfolge keine Frage feyn.

Die betheilten Souveraine haben aber die einftimmige Entfchliefsung gefafst, dafs die Suftentationsfchulden eines folchen Ritters von deffen Rückständen, fo weit dieselben reichen, getilgt, mithin, wenn fie in erwähnter Eigenfchaft liquidirt werden können, unter die Centralfchulden aufgenommen werden follen.

Was insbefondere die Rückstände des verstorbenen Frhrn. v. Truchfefs betrifft: fo wird es fich durch die noch zu erwartende Vorlegung des Truchfeffifchen Verlaffenfchaftsinventars ergeben, welche Suftentationsfchulden auf ermeldeten Rückständen haften.

Indeffen hat man die gedachten Rückstände unter die bey dem Kammerfond betheilten Souveraine auf die im Paffivetat angegebene Weife verhältnifsmässig ver theilt, und zugleich beftimmt, dafs die fich ergebende Sustentationsfchulden nach dem Verhältnifie der Vertheilung und Uebernahme ermeldeter Rückstände (fo weit diefe zu jenen hinreichen) von den betreffenden Souverainen seiner Zeit übernommen werden follen.

S. 54. c) Der aus dem Orden getretenen Glieder. Was die Rückstände der aus dem Orden getretenen Fordre. Glieder der Ballei Franken betrifft: so wurde

1. in Anfehung des Commenturs Grafen von Meerveld, 1815

welcher nach einer Urkunde vom 11. Februar 1807 aus dem Orden getreten ift, und fich weder unter der vorigen deutfchordifchen Regierung, noch auf die erlaffene peremtorifche Vorladung bey der Deputation um feinen Rückstand gemeldet hat, befchloffen, dafs auf diefen Rückstand bey Entwerfung des Etats über die Centrallaften keine Rückficht zu nehmen fey. 2. Der mit päpftlicher Dispenfation and Bewilligung des Hoch- und Deutfchmeifters am 30. April 1812 aus dem Orden getretene Commentur Graf v. Waldstein hat fich zwar innerhalb der vorgefchriebenen peremtorifchen Frift wegen feines Rückftandes ebenfalls nicht gemeldet, und würde daher für feine Perfon auf gleiche Weife zu behandeln feyn.

Es hat aber der vormahlige deutfchordifche geheime Rath and Balleifyndicus v. Wagner, als gewesener Commiffarius in dem Gräflich Waldsteinifchen Debitwefen, welches bey dem Königl. Würtembergischen, Oberjuftizcollegium zu Stuttgart anhängig ift, durch eine Eingabe vom 19. October 1812 bey der Deputation die Anzeige gemacht, dafs die Gräflich Waldfteinische Creditorfchaft, vermöge eines noch während der deutfchordifchen Verfaffung ergangenen Befcheids, die Rückstände an dem Gräflich Waldsteinifchen Deputat in Anspruch zu nehmen befugt feyn, und deswegen die Anfprüche der Creditorfchaft verwahrt.

Man hat auch die Anfprüche der Creditorfchaft anerkannt, und deswegen befchloffen, die Graf v. Waldfeinifche Rückstandsfumme in die Berechnung des Schuldenftandes aufzunehmen, folche aber, weil die Schuldenfumme des Grafen von Waldstein noch nicht hinlänglich bekannt ift, nach dem Verhältnifs der Kammeralrevenüen unter die fämmtlichen vorzüg. lich betheilten Höfe zu repartiren, damit in jedem Falle, wenn entweder die ganze Summe diefer Deputatenrückstände, oder nur ein Theil derfelben zu Befriedigung der Graf v. Waldsteinischen Gläubiger nöthig feyn follte, von allen betreffenden Souverainen nach demfelben Verhältniffe dazu beygetragen werde, und im letzten Falle, wenn nicht die ganze Summe dazu erforderlich wäre, der Ueberreft jedem Souverain in gleichem Verhältnifs zu gut komme.

Da

1815 Da es übrigens nothwendig ift, dafs das Gräflich

man

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v. Waldfteinifche Schuldenwefen feine gefetzliche Erledigung erhalte, auch diefes in erster Instanz von einer befondern Debitcommiffion behandelt, und aus Veranlaffung einer Forderung der vormahligen hoch und deutscheifterifchen Hofkammer, durch Appellation derfelben, an die vormahlige deutschordifche Regierung, als zweyte Inftanz, gebracht, nunmehr aber von den Königlich Würtembergifchen Juftizbehörden anhängig und von diefen inzwifchen behandelt worden it: fo ift man, da zumahl der Graf v. Waldstein, wegen feines Austritts aus dem Orden und dadurch aufgehobenen jährlichen Deputats, keinem der betheilten Souveraine zugetheilt werden konnte, in diefem befonderen Falle dahin übereingekommen, dafs auch die fernere Behandlung diefes Schuldenwefens der Königl. Würtembergifchen Juftizbehörde, welche fich im Befitz der Acten befin det, überlaffen, von folcher fortgeführt, beendigt und die übrigen betheilten Souveraine von dem Refultate des noch auszusprechenden Urthels in Kennt nifs gesetzt werden follen, wornach alsdann die er forderlichen Beyträge wegen der vertheilten Deputatrückstände des Grafen v. Waldstein von jedem betreffenden Hofe erfolgen werden.

Com. S. 55. cc) Befonderer Befchlufs wegen des Commenturs v. Hettersdorf.

deur de Hetters

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dorf. Der Rathsgebietiger und Commentur, Freyherr v. Hettersdorf, hat fich zwar der ergangenen Vorladung ungeachtet innerhalb der vorgefchriebenen peremtorifchen Frift bey der Deputation ebenfalls nicht gemeldet. Da er aber auf die an ihn ergangene Specialladung feine Anfprüche förmlich vorgebracht und fich auf das an ihn ergangene Anfinnen der Deputation gehörig ausgewiefen hat: fo ift der Befchlufs gefafst worden, dass deffen Deputat, wie bey den übrigen Deutschordens. rittern der ehemahligen. Ballei Franken, fowohl fürs Vergangene als für die Zukunft unter die allgemeinen Laften des Cammerfonds aufgenommen werden folle.

§. 56. dd) Befugnisse der Deutfchordensritter in Anse- 1815 hung ihrer Verlaffenfchaft.

Droit

Endlich hat man den fämmtlichen Ordensrittern der de fefter. Ballei Franken, welche nicht fchon unter der hochund deutschmeifterifchen Regierung die Erlaubnifs zu teftiren erhalten haben, die Befugnifs ertheilt, über ihre Verlaffenfchaft teftamentliche Verordnungen zu machen, oder diefelbe nach den Grundfätzen der Inteftaterbfolge auf ihre Erben übergehen zu laffen.

§. 57. 3. Befoldungsrückflände der vormahligen deutsch- Arrières de gages ordifchen Diener und Wiederanftellung oder Penfioni

rung derfelben.

a) Grundlage der vorzunehmenden Theilung.
aa) In Anfehung der Centraldiener.

Wegen der Wiederanstellung der vormahls deutschordifchen Staats- und übrigen Diener. und deren Befoldungsrückstände, als des dritten Gegenstandes der deutschordifchen Laften, hat man fich über folgende Bestimmungen, als über die Grundlage der vorzunehmenden Vertheilung, vereinigt:

a) Da diefelben, nach der verschiedenen Eigenschaft der von jedem bekleideten Stellen, und nach der Ausdehnung ihres amtlichen Wirkungskreifes auf das Ganze, oder deffen Befchränkung entweder auf einen befondern Amtsbezirk, oder auf ein einzeles Ort, entweder als Central- oder als Districtual- oder Lo. caldiener zu betrachten find: fo können pur die Befoldungen and Penfionen der Centraldiener und die Rückstände derfelben unter die gemeinfamen Laften. der bey den deutfchordifchen Befitzungen betheilten Höfe aufgenommen werden, die auf Diftrictual- und Localdiener fich beziehenden Laften hingegen find von denjenigen Souverainen, welchen folche Bezirke oder Orte allein zugefallen find, auch allein zu tragen, und nur in dem Falle, wenn einzele Beftandtheile derfelben anderen Souverainen, in deren Staaten fie liegen, zugefallen find, werden unter diefen einzelen Souverainen verhältnifsmäfsig vertheilt. b) Unter die Claffe der Centraldieper find nicht nur diejenigen zu rechnen, deren Stelle fich im engern Sinne auf die Staatsverwaltung felbft bezogen, fondern anch

diejeni

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