1815 diejenigen, deren Stellen auf die Perfon des Regenten und die ftandesmässige Bedienung deffelben ihren Bezug batten. c) Um allen Anftänden auszuweichen, welche in der Anwendung diefer Begriffe, befonders in Ansehung derjenigen Hofdiener, deren Bestimmung mehr örtlich als allgemein zu feyn fchien, fich äussern konnten, hat man die Verzeichniffe fämmtlicher Diener in diefer Rücklicht genau durchgegangen, und über diefen Gegenstand eine in dem Conferenzprotocoll (Sitzung 57. §. 262.) enthaltene befondere Uebereinkunft getroffen, auch alle einzelen vormahls deutfchordifchen Staats und übrigen Diener, welche nach diefer Uebereinkunft als central anzusehen und zu behandeln waren, nach diefer Eigenfchaft in dem Paffivetat des Kammerfonds aufgenommen. d) Da die Generalördenscaffe, die Seminariumspflege, die Fränkische Balleicaffe und die Maximilianische Commendeftiftung, wie oben (S. 7.) fchon erwähnt worden ist, mit der Oberrentamtscaffe in eine Maffe zufammengeworfen wurden: fo find auch die Diener und Penfionaire, deren Gehalte auf jenen Caffen haf teten, ebenfalls den Centrallaften des Kammerfonds beyzuzählen, und daher auch in den Paffivetat deffelben aufgenommen worden. Endlich e) theilen fich die fämmtlichen vormahls deutfchordifchen Centraldiener, nach ihren vormahligen amt lichen Verhältniffen und den von ihnen bekleideten Stellen in zwey Hauptclaffen, je nachdem fich die. felben auf den Kammerfond und die demfelben einverleibten Caffen, oder auf den Steuerfond bezogen haben. Es find nähmlich die Befoldungen und Rückstände der bey dem Steuerwefen angeftellt gewefenen Diener, fo wie überhaupt alle auf dem Steuerfond haftenden Laften nur von den an den fteuerbaren deutfchordifchen Befitzungen betheilten Souverainen Baiern, Würtemberg, Baden, Würzburg und Sachfengotha und Meinungen, wegen der Herrschaft Rümbild, zu übernehmen und unter fich zu vertheilen, die Befol dungen und Rückstände hingegen, welche vormahls entweder aus den Caffen der Hofkammer, oder aus einer der genannten vier damit vereinigten Caffen gefloffen find, fallen den fämmtlichen bey dem Kam. merfond merfond betheilten Souverainen zur Laft, und bey 1815 denjenigen Dienern, welche ihre Gehalte und Bey-1815 nutzungen theils aus der Steuercaffe, theils aus den Kammer- oder einer der gedachten vier Caffen bezo. gen haben, war bey Vertheilung folcher Gehalte und der daraus erwachfenen Rückstände auch auf diefen Unterschied Rücklicht zu nehmen. yés lo J. 58. bb) In Anfehung der Diftrictual- und Localdiener. Emplo Diener, welche in einzelen Orten oder über ganze caux. Amtsbezirke aufgeftellt waren, die einem einigen Souverain zufielen, machten nur in fofern einen Gegenstand gemeinfamer Berathfchlagung aus, als bey jedem Diener zu erwägen war, in welche Categorie er gehöre, und ob bey demfelben keine auf andere betheilte Souveraine fich beziehende Verhältniffe eintreten. Hingegen zeigte es fich bey der vorgenommenen näheren Unterfuchung der Verhältniffe, dass das Oberamt Mergentheim, das Zentamt Mergentheim, das Trapponeiamt dafelbft, das Kammeralamt Markelsheim, das Juftiz- und Kammeralamt Balbach, das Juftiz- und Kammeralamt Wachbach, und der Amtsbezirk des Revierjägers Hubrich zu Stuppach folche Amtsbezirke find, an deren ehemahligen Gefällen mehrere Souveraine Theil haben, und bey welchen daher auch die Befoldungen und Rückstände der in demfelben angeftellt gewefenen Diener von denfelben gemeinschaftlich zu tragen find. Uebrigens hat man fich bey jedem der genannten Bezirke befonders über das Verhältnifs vereinigt, nach welchem die gemeinfamen Laften deffelben zwischen den dabey betheilten Souverainen zu vertheilen waren, und folches in dem Etat angezeigt. S. 59. b) Befondere Beftimmungen. Dispofitions lières. aa) Dienftpflichtigkeit aller noch dienftfihigen Diener. particu. Sodann hat man, in Ermangelung einer andern gemeinschaftlichen Norm, für angemeffen erachtet, in Behandlung die es Gegenstandes die Analogie des Reichsdeputationsfchlaffes von 1803, fo weit folche fchicklich angewendet werden konnte, zu Grund zu legen, Man 1815 ift daher dabey von den Gefichtspuncten ausgegan. gen, dafs I. von den deutfchardifchen Dienern, welche nach Alter und Gefundheit noch dienftfähig find, der un. abgekürzte lebenslängliche Fortgenufs ihres ganzen Gehalts und rechtmäfsiger Emolumente, oder wo diefe hinwegfallen, eine dafür zu regulirende Ver gütung nur unter der Bedingung in Anspruch ge nommen werden könne, dafs fie fich dafür nach Gutbefinden der neuen an den deutfchordifchen Be fitzungen betheilten Landesherren, welchen fie wer den zugetheilt werden, und nach Maasgabe ihrer Talente und Kenntniffe auch an einem andern Orte und in andern Dienftverhältniffen gebrauchen und anftellen laffen müffen, mithin 2. diejenigen, welche entweder in den Diensten des Herrn Hoch- und Deutschmeisters verbleiben, oder inzwischen in die Dienfte anderer, als der betheilten Souveraine getreten find, weder auf jenen Fortgenufs ihrer Befoldung, noch auf einen Ruhegehalt Anspruch machen können, wovon 3. nur bey denjenigen Dienern eine billige Ausnahme ftatt finden foll, deren Dienste schon nach der ehe. mahligen deutfchordifchen Verfaffung von der Art waren, dafs fie nicht davon allein leben konnten, fondern gewöhnlich mehrere Herren bedienten, als wohin die Stelle des Comitialgefandten, des Minifter Refidenten am Kaiferlichen Hofe, und der Reichshof. rathsagenten und Kammergerichtsprocuratoren, zu rechnen find. Endlich 4. dafs nur diejenigen, welche wegen ihres hohen Alters oder fonft geschwächter Geiftes- und Leibeskräfte nicht mehr wohl zu wirklichen Diensten verwendet werden können, lebenslängliche Ruhegehalte nach der §. 65. bestimmten Norm auszufetzen feyen; wovon man jedoch 5. bey dem vormahligen geheimen Rath und Archivar Polzer, welcher in Kaiferl. Franzöfifche Dienfte ge treten ist, aus bewegenden Gründen eine Ausnahme gemacht und demfelben dergeftalt eine Penfion be. willigt hat, dafs dabeý das von dem Congress berechnete Dienfteinkommen zu Grunde gelegt, der ihm in Paris ausgefetzte Gehalt von 2000 Franken aber davon abgezogen, und der Reft ihm als Penfion be ftimmt, ftimmt, dabey aber auf den ehemahl von den Balleien 1815 bezogenen Theil feines Gehalts keine Rückficht genommen werden foll. tion' des emolu. §. 60. I. vorderfamft die von denfelben eingereichten Faffionen a) befchloffen, alle Naturalien ohne Ausnahme zu §. 61. cc) Befchlufs, die Beyträge der Balleien zu Contri. butious des bal aux ga Nach der Verfaffung des Deutfchen Ordens hatten livies bey mehreren Stellen, neben dem Deutfchmeisterthum Nouveau Recueil. T. II. LI und ges. 1815 und der demfelben einverleibten Ballei Franken, auch die übrigen Balleien gewiffe Beyträge zu den Befoldungen zu leiften, nähmlich bey dem geheimen Rath und Refidenten in dem Reichshofrathsagenten, v. dem Reichshofrathsagenten, v. dem Kammergerichtsprocurator dem Geheimenrath und Archivar und auch zu den Kammerzielern beyzutragen. FI. Xr. 340 33 13 144 9/1 144 9/1/ II 37 22851 46 10 Da nun die an den vormahligen Befitzungen des Deutschmeisterthums betheilten Souveraine keine Verbindlichkeit haben können, die Befitzer der Balleigüter zu vertreten, fo hat man befchloffen, dafs diefe Beyträge ganz aufser Berechnung gelaffen, und diejenigen, welche diefelben anfprechen können, damit an die nunmehrigen Befitzer jener Balleigüter verwiefen werden follen. Conti S. 62. dd) Bestimmung wegen der nach ihrer Uebernahme von einem der Souveraine verstorbenen Diener. nuation In Anfehung der inzwischen verstorbenen Diener und Penfionaire fällt zwar die Frage von der Aufnahme ihrer Dienst- und Ruhegehalte unter die künftigen Laften von felbft hinweg, und es kann nur von ihren Rückständen noch die Frage feyn. Man hat jedoch wegen der von einzelen Souverainen fchon übernommenen und inzwischen verftorbenen Dienet und Penfionaire fich dahin vereinigt, dafs der Zufall ihres frühern Todes keine Wirkung zum Nachtheil des Souverains, der fie übernommen hat, hervorbringen, fondern der Dienft- oder Ruhegehalt folcher Diener und Penfionaire unter die gemeinfam zu tragenden künftigen Laften 1 |