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Hofes, welche im Durchschnitte zu 4 Procent berech- 1815 net wurden, zu den Realrevenüen gefchlagen, und dann, nach dem fich ergebenen Revenüenverhältniffe der fämmtlichen betheilten Souveraine, den erwäha. ten Höfen ihre Quoten an den zu theilenden Schulden und Laften berechnet werden follen; mit der weitern Beftimmung:

c) dafs die Rückstände an den Deputaten der Ritter der Ballei Franken, welche von den Jahren 1806 bis 1809 herrühren, nicht unter die von den Höfen Heffen, Naffau, Ifenburg und fämmtlichen obenbenannten übri gen Höfen verhältnifsmäfsig mit zu übernehmenden Schulden aufgenommen werden follen, weil die mehrerwähnten Höfe erft im Jahre 1809 ihre deutschordifchen Befitzungen erhalten haben, und von der deutfch. meifterifchen Oberrentamtscaffe diejenigen Antheile an den Ritterdeputaten, welche es das Deutschmeisterthum auf feine damahl noch befeffenen Landestheile, alfo auch auf diejenigen, welche erft im Jahre 1809 von jenen Höfen occupirt wurden, betroffen hat, bis zum Jahre 1809 bezahlt worden find.

Auch wurde, der getroffenen Uebereinkunft gemäss, d) das Köllnifche Capital, an welchem Heffen, Naffau, Wiedrunkel und Aremberg betheilt find, wie schon oben §. 22. bestimmt worden ist, nicht ganz zu 150,000 Fl., fondern nur zu zwey Drittheilen angerechnet, und alfo nur der Zins aus 100,000 FI. 4 Procent zu den Realrevenüen gefchlagen.

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Nach diefen Grundfätzen wurden nun die Antheile der mehrgedachten Höfe, fowohl an den rückständigen bis 1. Februar 1813 berechneten, als an den künftigen von dieser Zeit an laufenden Contrallaften, auf die in dem Activ- und Paffivetat des Kammerfonds und in der Berechnung und Vertheilung der künftigen Laften ausführlich angegebene Art berechnet, wornach es betrifft:

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1815 Die Krone Sachfen

Sachfen-Gotha, wegen Altenburg
Sachfen-Gotha und Meinungen wegen
Römbild

864 36 864 36

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49 42

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Partage §. 80. b) Angabe der zu Tilgung jener Laften bestimm

du refte

des det

tes.

ten Male, und Vertheilung des Ueberreftes der

Schulden,

Nach diefen Voraussetzungen befteht mithin die zur
Schuldentilgung bestimmte Maffein Folgendem: 59
1. die Summe der Activcapitalien der fünf
Höfe, Baiern, Würtemberg, Baden,
Frankfurt und Würzburg belauft fich
nach dem Activetat des Kammerfonds
asauf

2. die befondern Erfatzpoften betragen:
3. die Beyträge.der in dem vorhergehen.
deni §. 79.aberwähnten Höfe betragen
im GanzenuSA

die ganze Maffe des zur Schuldentilgung
bestimmten Activstandes beträgt daher

Da fich aber die ganze Summe der auf
dem Kammerfond baftenden Paffivcapita-
lien, Schulden und Rückstände an Depu
taten, Befoldungen und Penfionen, nach
dem Paffivetat des Kammerfonds, auf.
belauft, fo ergiebt fich, wenn obige
Activcapitalienfumme, nebft den ange-

Xr.

FI. 797,008-54

50

49,087 15

846,146 9

948,985 39

führten

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welcher nach obgedachter Uebereinkunft allein zwifchen den Kronen Baiern und Würtemberg und den Grofsherzogl. Höfen Baden, Frankfurt und Würzburg nach dem Verhältnifs der Revenüen unter fich zu theilen ift, = und woran es mithin betrifft: Fl. Xr. Pf. die Krone Baiern 44.744 29 3 46,156 43 I

die Krone Würtemberg

das Grofsherzogthum Baden

zusammen obige:

5.795 47 2

Frankfurt

2,613 31 I

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§. 81. e) Ausführung diefer Uebereinkunft. Die vollständige Ausführung des Plans, und befonders die von jedem Souverain zu übernehmenden Antheile an den gefammten Schulden des Kammerfonds und der mit demfelben vereinigten übrigen vier Hauptcaffen, ftellt die dem Activ- und Paffivetat beygefügte Vertheilung gedachter Schulden dar, und in den dem Paffivetat beygefügten, oben S. 64. erwähnten Abrechnungen ift zugleich auf die von den mehrften Höfen gemachten beträchtlichen Vorfchüffe theils auf die Deputate der Ritter, theils auf die Befoldungen und Penfionen und dergl. Rückficht genommen. Diefe Vertheilung und gedachte Abrechnungen werden hierdurch als die Norm der gegenfeitigen Verhältniffe anerkannt, und follen eben fo kräftig und verbindlich feyn, als wenn fie diefem Hauptvertrage ihrem ganzen Inhalt nach ein- verleibt wären.

S. 82. 8) Befondere Anordnungen.

Execu

tion.

Dispoli.

tions

les.

an) Wegen des Rüppel- und Harnierfchen Capitals, fpecia. In Ansehung des durch das Handelshaus Rüppel und Harnier in Frankfurt am Main negociirten, und auf eine diefem Handelshaus ausgeftellte Hauptobligation aufge. nommenen Capitals, wovon noch die Summe von

186,000 Fl.

nebft

1815

nebft den vom 1. November 1808 an zu 5 Procent ver-
fallenen Zinfen, unabgetragen fteht, hat man vorder-
famft diefen Kapitalreft nach den Nummern der den ein-
zelen Theilnehmern an diefem Anlehen ausgefertigten,
au porteur geftellten Partial obligationen zwifchen den
betheilten Souverainen dergeftalt vertheilt, dafs die Par-
tialgläubiger fo viel möglich den Souverainen, deren
Unterthanen fie find, zugetheilt wurden, und fich hier-
auf wegen wirklicher Tilgung diefes Capitals über fol-
gende Puncte verglichen:

I. da, wegen diefer durch die veränderten Verhältniffe
nothwendig gewordenen Tilgung der Partialcapita.
lien, weder die allgemeine Hypothek, welche fämmt-
liche Revenüen des Deutfchmeilterthums umfafst, noch
die dafür verfchriebene befondere Hypothek länger
bestehen können, fondern die einem Souverain zu-
fallenden Partialgläubiger nunmehr befonders auf die
unter feiner Hobeit liegenden vormahls deutschordi-
fchen Befitzungen und Kammereinkünfte gefichert
werden müffen: fo werden innerhalb vier Monathen
nach Genehmigung diefer Uebereinkunft, yon jedem
Souverain fämmtlichen ihm zugefallenen Partialgläu-
bigern neue Staatsfchuldverfchreibungen mit oben
erwähnter Hypothek ausgefertigt, und, gegen Zu-
rückgabe der bey der Anlehnung erhaltenen Partial-
obligationen, denfelben eingehändigt werden, in so-
fern fie nicht innerhalb des erwähnten Zeitraums von
vier Monathen für ihre Capital- und Zinsforderung,
entweder baar oder durch Abtretung vormahls deutsch-
ordifcher Activcapitalien, befriedigt werden.
2. Da die Hauptobligation zu Frankfurt am Main bey
dem Recheneiamte hinterlegt ist, und erst nach völlig
getilgtem Capital herausgegeben werden foll, fo wer-
den die zurück erhaltenen Partialobligationen, welche
auf eine oder die andere Art getilgt worden find,
an das gedachte Recheneiamt geschickt, und von dem.
felben für den Empfang einsweilen ein Schein aus-
geftellt werden.

3. Sobald fämmtliche Partialobligationen wirklich ein.
gefchickt feyn werden, fo foll, im Namen fämmt.
licher Souveraine, von dem Gouvernement der Stadt
Frankfurt, welches gemeinschaftlich noch von dem
Congress darum erfucht wird, die hoch- und deutsch-
meisterische Hauptschuldverschreibung vom 1. Novem-

ber

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2

ber 1800 von der Behörde, wo fie hinterlegt ift, 1815 erhoben, fodann als erlofchen erklärt und vernichtet, auch jedem Souverain eine Originalurkunde über diefe Handlung zugefertigt werden. 4. Weil die Inhaber der Partialfchuldverfchreibungen bisher schon durch die feit dem Jahre 1808 unterblie bene Zinszahlung beträchtlichen Schaden erlitten haben, fo werden die Souveraine die Verfügung tref fen, dafs denjenigen, welche nicht etwa durch Bezahlung oder Abtretung nach Ziff. ihre Befriedi gung erhalten, von dem nächft bevorstehenden Zins. termin an, mit dem laufenden Zinfe auch zwey rück. ftändige Zinfe bezahlt werden, bis der Zinsrückstand gänzlich getilgt feyn wird.

3. Ungeachtet das Handelshaus Rüppel und Harnier, nach der in gegenwärtiger Uebereinkunft getroffenen Anordnung, bey Heimzahlung diefes Capitals keine Mühe mehr haben wird, worauf fich die ihm zugeficherte Provifion bezogen hat: fo werden demfelben gleichwohl zwey Drittheile der verglichenen Provifion bey Tilgung der Hauptfchuldverschreibung ausbezahlt werden, welche auch bereits in die Repartition aufgenommen find.

S. 83. bb) Wegen der übrigen Paffivcapitalien.

Da bey den übrigen Paffivcapitalien und andern Schulden keine Verhältniffe diefer Art eintreten, fo fällt auch die Nothwendigkeit einer ähnlichen Maasregel hinweg. Die Souveraine, welchen diefelbe zugetheilt find, werden aber die Verfügung treffen, dafs auch bey diefen Paffivcapitalien mit einem laufenden Zinfe jedesmahl zwey rückständige Zinfe, bis zur Tilgung des Zinsrückstandes, abgetragen, die Capitalien aber gleich ihren andern Staatsobligationen behandelt werden.

Item.

§. 84. cc) Wegen der Rückstände an Deputaten, Befol- tem, dungen und Penfionen.

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Auch werden allerhöchft und höchftdiefelben die Befehle ertheilen, dafs die Rückstände an Befoldungen und Penfionen in drey Jahresfriften, und die Rückstände an den Deputaten der Deutfchordensritter in fecha Jah. resfristen abgetragen, mithin jedes Jahr, vom Jahre 1814 an zu rechnen, bey jenen der dritte Theil, bey diefen Nouveau Recueil, T. II.

Mm

der

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