Hofes, welche im Durchschnitte zu 4 Procent berech- 1815 net wurden, zu den Realrevenüen gefchlagen, und dann, nach dem fich ergebenen Revenüenverhältniffe der fämmtlichen betheilten Souveraine, den erwäha. ten Höfen ihre Quoten an den zu theilenden Schulden und Laften berechnet werden follen; mit der weitern Beftimmung: c) dafs die Rückstände an den Deputaten der Ritter der Ballei Franken, welche von den Jahren 1806 bis 1809 herrühren, nicht unter die von den Höfen Heffen, Naffau, Ifenburg und fämmtlichen obenbenannten übri gen Höfen verhältnifsmäfsig mit zu übernehmenden Schulden aufgenommen werden follen, weil die mehrerwähnten Höfe erft im Jahre 1809 ihre deutschordifchen Befitzungen erhalten haben, und von der deutfch. meifterifchen Oberrentamtscaffe diejenigen Antheile an den Ritterdeputaten, welche es das Deutschmeisterthum auf feine damahl noch befeffenen Landestheile, alfo auch auf diejenigen, welche erft im Jahre 1809 von jenen Höfen occupirt wurden, betroffen hat, bis zum Jahre 1809 bezahlt worden find. Auch wurde, der getroffenen Uebereinkunft gemäss, d) das Köllnifche Capital, an welchem Heffen, Naffau, Wiedrunkel und Aremberg betheilt find, wie schon oben §. 22. bestimmt worden ist, nicht ganz zu 150,000 Fl., fondern nur zu zwey Drittheilen angerechnet, und alfo nur der Zins aus 100,000 FI. 4 Procent zu den Realrevenüen gefchlagen. Nach diefen Grundfätzen wurden nun die Antheile der mehrgedachten Höfe, fowohl an den rückständigen bis 1. Februar 1813 berechneten, als an den künftigen von dieser Zeit an laufenden Contrallaften, auf die in dem Activ- und Paffivetat des Kammerfonds und in der Berechnung und Vertheilung der künftigen Laften ausführlich angegebene Art berechnet, wornach es betrifft: 1815 Die Krone Sachfen Sachfen-Gotha, wegen Altenburg 864 36 864 36 49 42 Partage §. 80. b) Angabe der zu Tilgung jener Laften bestimm du refte des det tes. ten Male, und Vertheilung des Ueberreftes der Schulden, Nach diefen Voraussetzungen befteht mithin die zur 2. die befondern Erfatzpoften betragen: die ganze Maffe des zur Schuldentilgung Da fich aber die ganze Summe der auf Xr. FI. 797,008-54 50 49,087 15 846,146 9 948,985 39 führten welcher nach obgedachter Uebereinkunft allein zwifchen den Kronen Baiern und Würtemberg und den Grofsherzogl. Höfen Baden, Frankfurt und Würzburg nach dem Verhältnifs der Revenüen unter fich zu theilen ift, = und woran es mithin betrifft: Fl. Xr. Pf. die Krone Baiern 44.744 29 3 46,156 43 I die Krone Würtemberg das Grofsherzogthum Baden zusammen obige: 5.795 47 2 Frankfurt 2,613 31 I §. 81. e) Ausführung diefer Uebereinkunft. Die vollständige Ausführung des Plans, und befonders die von jedem Souverain zu übernehmenden Antheile an den gefammten Schulden des Kammerfonds und der mit demfelben vereinigten übrigen vier Hauptcaffen, ftellt die dem Activ- und Paffivetat beygefügte Vertheilung gedachter Schulden dar, und in den dem Paffivetat beygefügten, oben S. 64. erwähnten Abrechnungen ift zugleich auf die von den mehrften Höfen gemachten beträchtlichen Vorfchüffe theils auf die Deputate der Ritter, theils auf die Befoldungen und Penfionen und dergl. Rückficht genommen. Diefe Vertheilung und gedachte Abrechnungen werden hierdurch als die Norm der gegenfeitigen Verhältniffe anerkannt, und follen eben fo kräftig und verbindlich feyn, als wenn fie diefem Hauptvertrage ihrem ganzen Inhalt nach ein- verleibt wären. S. 82. 8) Befondere Anordnungen. Execu tion. Dispoli. tions les. an) Wegen des Rüppel- und Harnierfchen Capitals, fpecia. In Ansehung des durch das Handelshaus Rüppel und Harnier in Frankfurt am Main negociirten, und auf eine diefem Handelshaus ausgeftellte Hauptobligation aufge. nommenen Capitals, wovon noch die Summe von 186,000 Fl. nebft 1815 nebft den vom 1. November 1808 an zu 5 Procent ver- I. da, wegen diefer durch die veränderten Verhältniffe 3. Sobald fämmtliche Partialobligationen wirklich ein. ber 2 ber 1800 von der Behörde, wo fie hinterlegt ift, 1815 erhoben, fodann als erlofchen erklärt und vernichtet, auch jedem Souverain eine Originalurkunde über diefe Handlung zugefertigt werden. 4. Weil die Inhaber der Partialfchuldverfchreibungen bisher schon durch die feit dem Jahre 1808 unterblie bene Zinszahlung beträchtlichen Schaden erlitten haben, fo werden die Souveraine die Verfügung tref fen, dafs denjenigen, welche nicht etwa durch Bezahlung oder Abtretung nach Ziff. ihre Befriedi gung erhalten, von dem nächft bevorstehenden Zins. termin an, mit dem laufenden Zinfe auch zwey rück. ftändige Zinfe bezahlt werden, bis der Zinsrückstand gänzlich getilgt feyn wird. 3. Ungeachtet das Handelshaus Rüppel und Harnier, nach der in gegenwärtiger Uebereinkunft getroffenen Anordnung, bey Heimzahlung diefes Capitals keine Mühe mehr haben wird, worauf fich die ihm zugeficherte Provifion bezogen hat: fo werden demfelben gleichwohl zwey Drittheile der verglichenen Provifion bey Tilgung der Hauptfchuldverschreibung ausbezahlt werden, welche auch bereits in die Repartition aufgenommen find. S. 83. bb) Wegen der übrigen Paffivcapitalien. Da bey den übrigen Paffivcapitalien und andern Schulden keine Verhältniffe diefer Art eintreten, fo fällt auch die Nothwendigkeit einer ähnlichen Maasregel hinweg. Die Souveraine, welchen diefelbe zugetheilt find, werden aber die Verfügung treffen, dafs auch bey diefen Paffivcapitalien mit einem laufenden Zinfe jedesmahl zwey rückständige Zinfe, bis zur Tilgung des Zinsrückstandes, abgetragen, die Capitalien aber gleich ihren andern Staatsobligationen behandelt werden. Item. §. 84. cc) Wegen der Rückstände an Deputaten, Befol- tem, dungen und Penfionen. Auch werden allerhöchft und höchftdiefelben die Befehle ertheilen, dafs die Rückstände an Befoldungen und Penfionen in drey Jahresfriften, und die Rückstände an den Deputaten der Deutfchordensritter in fecha Jah. resfristen abgetragen, mithin jedes Jahr, vom Jahre 1814 an zu rechnen, bey jenen der dritte Theil, bey diefen Nouveau Recueil, T. II. Mm der |