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1815 des vormahligen Reichskammergerichtsperfonals über

laffen.

2. die Rückstände von den erwähnten Kammergerichtszielern find, wie alle übrigen Rückflände, bis 1. Februar 1813 berechnet, auch ift die hierüber ent worfene Abrechnung der Pfenningmeisterey des vor. mahligen Kammergerichts in Wetzlar bereits zuge fchickt, und von folcher, vermöge Schreibens d. d. 3. Febr. 1814, als richtig anerkannt worden.

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welche zu Erleichterung des Einzugs diefer Rück
ftände bey Vertheilung der Laften jener Fonds nicht
auf fämmtliche, sondern nur auf einige der betheil-
ten Souveraine überwiefen wurden.

c) Die Rückstände der vier Deutfchen Balleien betragen
auf den ermeldten Termin, 1. Febr. 1813. deren Ein.
zug ebenfalls der eigenen Beforgung des vormahli
Reichskammergerichtsperfonals überlaffen bleibt,
215 Fl. 3 Kr. 2 Pf.
wovon in fpecie zu concurriren hat:

gen

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Uebrigens ift von diefer Vertheilung der vormahligen Reichskammergerichtszieler des Deutfchmeisterthums und von der wegen der Rückstände befchloffenen Anordnung, fogleich nach Genehmigung des Vertrags. das Perfonale des ehemahligen Reichskammergerichts in Kenntnifs zu fetzen.

S. £27.

avec

duc Gr.

maitre.

§. 127. VIII. Vertrag mit des Herrn Hoch- und Deutfch- 1815 meifters Erzherzogs Anton Victor Kaiferl. Hoheit. Arran. Da von des Herrn Hoch- und Deutfchmeifters Erz- gement herzogs Anton Victor Kaiferl, Hoheit, ein Bevollmäch. Archi tigter in der Perfon des Kaiserl, Oefterreichischen Herrn Regierungsraths Paul Anton von Handel, mit dem Auftrage an den Congrefs abgeordnet worden ist, die oben S. 13. angeführten, auf den Ueberbringer geftellten contributionsamtlichen Obligationen zu liquidiren, und zugleich von der Krone Würtemberg aus dem Archiv und den Regiftraturen dahier die den Deutfchen Orden und das Hoch- und Deutfchmeifterthum im Ganzen fowohl, als die noch gegenwärtigen und ehemahligen Ordensbefitzungen aufser den Staaten des nun aufgelöften Rheinifchen Bundes betreffenden Acten zu reclamiren: fo hat man fich veranlasst gesehen, mit dem Bevollmächtigten höchftgedachten Herrn Hoch- und Deutschmeifters Kaiferl. Hoheit überhaupt in Unterhandlungen zu treten, worauf ein noch auf Genehmigung beruhender Vertrag abge. fchloffen worden ist.

S. 128. IX. Vertheilung und Ausfolge der Urkunden und Partage Acten über die vormahligen Deutfchordensbefitzungen

eines jeden Souverains.

Von den in dem Archiv und den Regiftraturen zu Mergentheim befindlichen Urkunden und Acten werden alle diejenigen, welche die Befitzungen eines jeden Souverains insbefondere betreffen, diefen Souverainen ausgehändigt werden.

des actes.

S. 129. Urkunden und Acten, welche ganze Aemter, Item. Orte, Güter u. f. w. betreffen, die zwifchen mehreren Souverainen getheilt find, follen im Original demjenigen zugehören, welcher den gröfsten Theil des ganzen Amtes, Orts oder Guts in Befitz hat, jedoch mit der Verbindlichkeit, denjenigen Souverainen, welche die geringeren Theile befitzen, beglaubigte Abfchriften, gegen Entrichtung der Copialgebühren, davon zuzuftellen, und, auf Verlangen, auf kürzere Zeit auch das Original mit. zutheilen.

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Item.

1815 J. 130. Eben diefe Verbindlichkeit erkennen auch Se. Majeftät der König von Würtemberg in Anfehung derje. nigen Urkunden und Acten an, welche nach erfolgter Abfonderung und Uebergabe an die betheilten Souveraine fowohl, als an Se. Kaiferl. Hoheit den Erzherzog Hoch. und Deutfchmeifter, noch in dem Archiv und den Regiftraturen zu Mergentheim oder fonft wo verbleiben wetden, wenn ein Souverain entweder Abschriften oder die Einficht des Originals auf kürzere Zeit verlangen follte.

Item. J. 131. Sollten auch in der Folge Fälle eintreten, dass einem der mitbetheilten Höfe ein nach dem §. 128. einem anderen Hofe zugekommenes Actenftück zur Einficht nöthig wäre, fo werden die fämmtlichen Höfe die Gefälligkeit der Mittheilung gegenseitig beobachten.

Fraix

du Con. grès,

§. 132. X. Bestimmung wegen der gemeinfchaftlichen Congrefskoften.

In Beziehung auf die gemeinfchaftlich zu übernehmenden Koften, welche durch den hier Statt gefundenen Congrefs veranlafst wurden, kamen

a) fowohl die Belohnung für den als Generalfecretär bey
der gemeinschaftlichen Deputation angeftellten nun-
mehrigen Königl.Würtembergifchen Juftizamtmann und
Amtsfchreiber zu Weikerheim, v. Tautphöus, und
b) die Belohnung für das mit Ausfcheidung der in dem
hiefigen vormahls dentfchordifchen Archiv und den
Regiftraturen befindlichen Documente und Acten für die
betheilten Höfe befchäftigt gewefene Perfonal, als auch
c) der Aufwand für die zum gemeinfchaftlichen Gebrauch
nöthig gewefenen Schreibmaterialien u. f. w.
zur Sprache.

Nach Erwägung der vorwaltenden Verhältnifle ift man in Ansehung der vorerwähnten Gegenftände auf folgende Art übereingekommen.

Es wurden nähmlich:

ad a) dem Generalfecretär v. Tautphöus für die Verfehung der ihm in diefer Eigenschaft übertragenen Geschäfte und zugleich zur Entfchädigung für die nach seiner An- i ftellung zu Weikersheim hieher zu machen gehabte Reifen

1800 Fl. ad

ad b) dem mit Ausfcheidung der Acten u. f. w. befchäftigt 1815 gewefenen Perfonal, und zwar

dem inzwifchen verstorbenen Hofrath Herz

berger, nun deffen Erben

dem Hofrath v. Kleudgen

Regierungsfecretär Breitenbach

500 Fl.

500

400

Oberregistrator Bandel

400

Registrator Kern

300

Regiftrator Aubele

Botenmeister und Expeditor Filfer

300

300

Canzliften Burger

300

ausgefetzt;

mithin im Ganzen 3000

ad c) die Berechnung des Aufwandes für Schreibmaterialien u. f. w. aber wurde bis auf den definitiven Schlufs der Congrefsgefchäfte ausgefetzt, weil fich derfelbe nicht eher genau angeben läfst.

Wegen der Vertheilung und Uebernahme diefer vorerwähnten Koften wurde bestimmr, dafs folche, ohne ·Beyziehung des Steuerfonds, allein von den am Kammerfond vorzüglich betheilten acht Höfen: Balern, Würtemberg, Baden, Heffen, Würzburg, Naffau, lfenburg, auch den nun an die Stelle von Frankfurt tretenden Gouvernements, übernommen, hingegen nicht nach der Zahl der Höfe, fondern nach dem Verhältnifs der Rentkammerrevenüen vertheilt, übrigens nicht, in den Paffivetat aufgenommen, fondern nach vollendeten Ausgleichungsgefchäft, nach einer auf vorbemerkte Art gefchehenen Repartition, von den erwähntea Höfen und Gouvernements fogleich baar zufammen gefchoffen und nach ihrer Bestimmung ausbezahlt werden follen,

S. 133. Uebrigens ift fogleich nach erfolgter Genehmigung diefes Vertrags fowohl den nicht durch Bevollmächtigte vertretenen Höfen und dem Perfonal des vormahligen Reichskammergerichts, als den Rittern, Dienern und Penfionairen, fo wie den fämmtlichen Gläubigern und andern Interessenten, von den jeden derfelben betref. fenden Bestimmungen diefes Vertrags gehörige Nachricht zu ertheilen, und überhaupt unverweilt als das

XI. Vollziehung diefes Vertrags.

002

jenige

Exécu tion.

1815 jenige anzuordnen, was zu Vollziehung deffelben er. forderlich feyn wird.

Zu öffentlicher Beglaubigung diefer Uebereinkunft ift diefelbe von den Bevollmächtigten der dabey be theilten Souveraine, mit dem Vorbehalt der allerhöch. ften und böchften Genehmigungen, hienach eigenhän dig unterschrieben und befiegelt worden.

Gefchehen Mergentheim, den 18. May 1815.

Von Seite der Krone Baiern, Von Seite der Krone Wür
mit Einfchlufs des mit der-
felben vereinigten Grofsher.
zogthums Würzburg,
(L. S. JACOB JOSEPH
Frhr. v. KLEUDGEN.

(L. S.) ADALBERT PHIL.
v. HEPP.

Von Seite des Grossherzog.
thums Baden,

(L. S.) MAXIMIL. Frhr.

V. BERLICHINGEN.

temberg,

(L. S.)

JOHANN AUGUST

(L. S.)

VON REUSS. GEORG FRriedr.

SOMMER.

Von Seite des Großsherzogthums Helfen.

(L. S.) AUGUST CONRAD HOFMANN.

Von Seite des Herzogthums Von Seite des Fürftenthums

Najau,

Ifenburg,

(L. S.) AUGUST CONRAD (L. S.) AUGUST CONRAD

HOFMANN.

HOFMANN.

Vorftehendem Hauptvertrag tritt auch wegen des
Kaiferl. Königl. Generalgouvernements zu
Frankfurt a. M.

unter Beziehung auf die übergebene Vollmacht
vom 21ften April diefes Jahrs feinem ganzen In-
halte nach bey.

Mergentheim, den 18ten May 1815.

(L. S.)

FRANZ SELTRAM.

Gegen

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