Der Begriff der Religionsgesellschaft im Grundgesetz und der organisierte Islam

Framsida
GOEDOC, Dokumenten- und Publikationsserver der Georg-August-Universität Göttingen, 2014
Der Begriff der Religionsgesellschaft ist ein zentraler Begriff des institutionellen Staatskirchenrechts. Er ist unter anderem tatbestandliche Voraussetzung für die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie für die Erteilung von Religionsunterricht als ordentliches Schulfach. Die noch heute gebräuchliche Definition geht zurück auf einen Kommentar von Gerhard Anschütz zur Weimarer Reichsverfassung und wurde hauptsächlich vor dem Hintergrund der christlichen Kirchen entwickelt. Für die Sicherung der negativen Religionsfreiheit spielt der Begriff der Religionsgesellschaft eine bedeutsame Rolle, indem er eine mitgliedschaftliche Zuordnung ermöglicht. Hier bestehen auch die größten Probleme bei der Anwendung auf islamische Vereinigungen. Da dem Islam eine mitgliedschaftliche Organisation fremd ist, stellen islamische Vereinigungen größtenteils noch keine Religionsgesellschaft im Sinne des Grundgesetzes dar.

Bibliografisk information