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gefertiget worden, damit Du, sobald dir bekannt seyn wird, dass der englische und holländische Minister durch ihr Memoire die Ausfertigung des gegenwärtigen verlangt haben, damit man darnach handele, und dass alle jetzt im Kriege befangenen Mæchte in freundschaftlichen Verbindungen mit meiner hohen Pforte stehen, und dass unser Kaiserliche Wille nichts billiget, was dem æltern Reglement von den Jahren 94 und 95 (80 und 81) zuwider ist, dafür sorgest, durch Deine eigene an die Richter, Commandanten der Festungen, an die Magnaten des Meers, an die meine Kaiserliche Flotte commandirenden Capitaine, so wie auch an alle, welchen es gebühret, und die sich in den Inseln des Archipelagus, in den sowohl in Asien als in Europa liegenden Festungen, Hæfen und Lagerplätzen befinden, gerichteten Mandate, die Befehle auszufertigen.

Und Du wirst, wie oben specificirt worden, den franzosischen, deutschen, preussischen, engellændischen und hollændischen Schiffen nicht erlauben, weder unter den Canonen der Festungen, noch in den Einfahrten der Hæfen, noch bey den Stapelplätzen, noch innerhalb 3 Meilen von denselben Feindseligkeiten gegen einander auszuüben, und diejenigen, die diesem zuwider handeln, und dabey beharren, sollen von ihren respectiven Consuln freundschaftlich daran verhindert werden.

Du wirst auf die bosen Unterthanen aufmerksam seyn, die sich als Schiffs-Soldaten, in der Absicht, Caperey zu treiben, mochten wollen annehmen lassen, und sobald du von einem solchen Falle unterrichtet bist, wirst Du dich solcher Leute bemachtigen, und sie nach den Rechten bestrafen lassen.

Du wirst überdies dafür sorgen, dass niemand von unsern musulmannischen oder andern Unterthanen Waaren in die Schiffe besagter Mæchte lade, ohne vorgængig ein gerichtliches Document abseiten des respectiven Consuls genommen zu haben;

Dass keiner der Commandanten und See-Officiere sich in die Gefechte mische, welche die Schiffe besagter Mæchte im freyen Meere mit einander haben werden, und durch Merkmale einige Partheylichkeit Theil daran nehme.

Endlich wirst Du, da alle diese Machte Freunde der hohen Pforte sind, Sorge tragen, zu befehlen, dass man sich in Acht nehme, nicht die geringste Partheylichkeit für die eine oder für die andere Parthey zu zeigen, oder einer derselben, welche es auch sey, einen Vorzug zu geben; Du wirst dich klüglich betra

gen, damit nichts gegen die gute Freundschaft geschehe, was abseiten der hohen Pforte gekommen zu seyn scheinen konnte.

Du wirst dir gleichfalls alle Mühe geben, damit besagtes Reglement zur Vollziehung gebracht werde, und wirst durch deine Mandate zu erkennen geben, dass diejenigen, welche diesem zuwider handeln, ergriffen und bestraft werden sollen, dass obgedachter Befehl allenthalben aufs genaueste und fleissigste bekannt gemacht werde, wobey du selbst bestændig die Aufsicht haben, und obbesagte Sache nicht aus dem Gesichte verlieren must.

Geschrieben in der Mitte des Monden Schaban 1207 (vers la fin du mois de Mars 1793).

II.

Proclamation de la part du président des États-Unis
de l'Amérique, touchant la neutralité des dits États.

COMME il apparoit qu'il existe un état de guerre entre l'Autriche, la Prusse, la Sardaigne, la Grande-Bretagne et les Provinces-Unies des Pays-Bas d'un côté, et la France de l'autre, et que le devoir et l'intérêt des États-Unis exige, qu'ils adoptent et continuent avec sincérité et bonne foi une conduite amicale et impartiale envers les Puissances belligérantes : j'ai, en conséquence, jugé à propos de déclarer par la présente la disposition des États-Unis d'observer la susdite conduite envers ces Puissances respectives, et d'exhorter et d'avertir les citoyens de ces États-Unis d'éviter soigneusement tous les actes et procédés quelconques, qui pourroient en quelque manière tendre à contrevenir à une telle disposition.

Je fais donc savoir par la présente, que quiconque des citoyens des États-Unis se rendroit sujet à punition ou à la confiscation d'après les loix des nations, en commettant, avançant ou excitant des hostilités contre quelqu'une des dites Puissances, ou en transportant à l'une d'elles de tels articles qui sont censés de contrebande par l'usage moderne des nations, n'obtiendra aucune protection des États-Unis contre une telle punition ou confiscation; et de plus, que j'ai donné des instructions aux officiers

auxquels il appartient, de faire des poursuites contre toutes ces personnes, qui dans l'enceinte de la jurisdiction des États-Unis violeroient les loix des nations, par rapport aux Puissances belligérantes, ou à l'une d'entre elles.

En foi de quoi j'ai fait apposer le sceau des États-Unis à la présente et l'ai signée de ma main. Fait dans la ville de Philadelphia, le 22 Avril 1793 et de l'indépendance des États-Unis de l'Amérique la 17me année.

III.

Rescrit de S. M. Danoise aux villes maritimes du Danemarck et de la Norvège, sur la conduite à tenir touchant le commerce et la navigation pendant la guerre actuelle.

ZUR Sicherheit des Handels und der Schiffahrt, während des jetzigen Krieges verschiedener Mæchte, haben wir es noethig gehalten, unsere Unterthanen mit den Regeln bekannt zu machen, deren Befolgung nothwendig seyn wird, wenn sie während des Kriegs die Sicherheit geniessen wollen, welche die Neutralität unserer Flagge, in Gemæssheit unsrerer Vertræge mit den fremden Machten, die wir immer auf's festeste gehalten haben, verspricht.

Zu diesem Ende ist es nun vorzüglich nothig, dass die Schiffe der Unterthanen einer neutralen Macht, während eines Krieges, mit Seepæssen und andern Documenten von bestimmter Form versehen sind, und wir wollen daher, dass unser Oberpræsident, Bürgermeister und Rath unsrer Königlichen Residenzstadt Kopenhagen, unsern Unterthanen dieser Stadt die Beobachtung folgender Regeln bis weiter anbefehle :

SI.

Diejenigen unsrer Unterthanen dieser Stadt, welche ihre Schiffe nach einem fremden Hafen in der Nordsee oder dem atlantischen Meere, oder weiter absenden wollen, müssen sich unter Beobachtung nachfolgender Vorschriften, an den Magistrat wenden, um sich mit einem Certificat über das Eigenthum

des Schiffs zu versehen, und sodann bey unserm General-Landes-Oekonomie-und Commerz-Collegio den lateinischen Pass nachsuchen, der ihnen, wenn sonst nichts im Wege steht, bald mæglichst ertheilt werden soll.

S II.

Um in dieser Stadt ein Schiffs-Certificat zu erhalten, müssen diejenigen, welche es verlangen, beweisen, dass sie hieselbst wohnhaft, dass sie die einzigen oder Hauptrheder des Schiffs sind, und sodann einen Eid personlich, oder mittelst eigenhændiger Unterschrift, leisten, das das Schiff ihnen allein, oder mit andern unserer Unterthanen, gemeinschaftlich gehære.

S III.

Da es nach den allgemein angenommenen Grundsätzen nicht erlaubt ist, dass neutrale Schiffe in einen blockirten Hafen einlaufen, oder Waaren, die für Contrebande gelten, und einer der kriegführenden Mächte, oder ihren Unterthanen, gehæren, an Bord haben: so müsst ihr, um zu verhüten, dass unsere Flagge auf keine Weise beunruhigt werde, und um ihr Ansehn aufrecht zu erhalten, allen Seefahrenden ernstlich anbefehlen, sich nach diesen Grundsætzen zu richten, und zu mehrerer Sicherheit, konnt ihr in dem vorhin erwähnten Certifikat, über die Beeidigung des Schiffs-Eigenthums, auch bemerken, dass, nach der geschehenen Beeidigung, das Schiff keine, für die kriegführenden Machte oder ihre Unterthanen bestimmte Contrebande an Bord habe.

S IV.

Unter der Benennung von Kriegs-Contrebande werden einzig Feuergewehre und andere Art Waffen, als Kanonen, Flinten, Morser etc. verstanden, worüber die Tractaten nachzusehen.

S V.

Aber unter Kriegs-Contrebande versteht man nicht etc. Siehe die Tractaten.

2

S VI.

Da die Rechte der Schiffahrt und des Handels der Neutralen, in Kriegszeiten gegen die kriegführenden Mæchte, ganz besonders durch Vertræge und Tractaten bestimmt worden und da der Allianz-und Handels-Tractat mit England von 1670 fordert, dass in Kriegszeiten ein Dokument über die Neutralitat am Bord sey so haben wir, um in allen Fællen die Rechte unserer Unterthanen aufs wirksamste unterstützen und Entschädigung fordern zu konnen, wenn sie, gegen unsere Erwartung, in ihrem erlaubten Handel gestort wesden, die Einrichtung getroffen, dass sie, zum Beweise des neutralen Eigenthums der Ladung, die noethigen Certifikate von den Magistraten und Consuln der Orte, wo sie laden, erhalten können, und befehlen euch also, solche Certifikate anzufertigen, nach dem Formular, dass ihr aus unserm General-Landes Oeconomie-und Commerz-Collegio erhalten werdet, und sie, auf Verlangen, nach vorgængiger Beeidigung des Inhalts, auszuliefern.

S VII.

Alle Schiffe unsrer Unterthanen, sie mogen nun in unsern Landen oder in der Fremde erbaut oder erkauft seyn, müssen, wenn sie lateinische Pæsse verlangen, mit einem Bielbriefe, oder Kaufbriefe, zum Beweise des Eigenthums unsrer Unterthanen versehen seyn. Ein solches Document muss von der Obrigkeit des Orts attestirt seyn, und der Capitain es an Bord haben, um es in jedem Nothfalle gebrauchen zu können.

S VIII.

Um ein Schiff unserer Unterthanen, mit gedachten Pæssen versehen, führen zu können, muss der Capitain unser Unterthan seyn, und das Bürgerrecht gewonnen haben; er muss seinem Bürgerbrief an Bord haben. Zur mehreren Sicherheit, dass er nichts gegen diese Unternehmungen verfügen werde, muss der Capitain, ehe er den Hafen verlässt, wo er den Pass erhalten hat, einen Eid leisten, dass mit seinem Wissen und Willen kein Missbrauch mit dem Passe und dem Certifikat vorgenommen werden soll, welcher Eid des Capitains dem Gesuche des Rheders um den Pass angelegt werden muss; kann er dieses aber nicht bewerkstelligen, weil der Capitain abwesend ist, so muss

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