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1834

Art. 3. Für die Militärstrasse von Erfurt dem Rheine, in der Richtung von Berka Vacha nach Alsfeld, wird in dem kurhessi Gebiete die Stadt Hersfeld zum Haupt-Etapp bestimmt, und derselben die Ortschaften Eic nebst Mühle, Asbach, Kohlhausen, Be hausen, Niederaula, Hattenbach, Kers hausen, Mengshausen, Oberjossa, Ni jossa, Kalkobes, Oberrode, Katus, K bach, Petersberg, Bingartes nebst Mühle, terhaune, Sorga, Friedewald und Lautenha. zum Bezirk für kleinere, und ausserdem die Ort ten Mecklar, Meckbach, Tann, Rohrl Kleba, Kirchheim, Gershausen, Frielin Reckerode, Solmes, Oberhaune, Meisel Gittersdorf, Almershausen, Hedders Gossmannsrode, Ober- und Untergeis Bezirk für grössere Durchmärsche beigelegt.

Die Entfernung von Berka nach Hersfeld, auf vier Meilen, von Vacha nach Hersfeld drei und eine halbe Meilen und von Hersfeld Alsfeld auf vier Meilen festgesetzt.

Art. 4. Auf der Kurhessen vertragsmässig z henden Militärstrasse von Carlshafen nach Rin wird die Stadt Höxter mit dem Bezirke von B sen, Godelheim, Schloss Corvey, Lücht gen, Albaxen, Brenkhausen, Boxen und I stenau, wie auch Lügde und Gegend zu Etap plätzen bestimmt, und die Entfernung von Ca hafen nach Höxter auf zwei und eine halbe M und die von Höxter nach Lügde auf drei M festgesetzt.

Art. 5. Die königlich-preussischen Truppen di nur die in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Etap orte berühren. Kleinere dagegen handelnde Abi lungen werden an die nächste königlich - preussi Militärbehörde abgeliefert. Grössere Abtheilungen den der königlich- preussischen Liquidatious - Beh angezeigt, welche die Leistungen aller Art, so di ben verursacht haben, in den kostenden, von den fürstlichen Beamten attestirten Preisen, nicht weni jeden durch einen solchen Marsch entstandenen Scha nach der pflichtmässigen Taxation dreier im 498 Artikel dieser Convention näher bezeichneten Taxato

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bezahlen verbunden ist. Eben diese Bestimmungen 1834 finden auch bei den kurfürstlich - hessischen Truppen auf der Militär- Route von Carlshafen nach Rinteln Statt.

Art. 6. Die königlich - preussischen Truppen sind gehalten, auf jeden zum Etappenbezirk gehörenden und von der kurfürstlichen Behörde ihnen angewiesenen Ort zu gehen. Nur müssen diejenigen, welche Artillerie, Munitions- oder andere bedeutende Transporte mit sich führen, stets' an solche Ortschaften angewiesen werden, welche hart an der Militärstrasse liegen. Kleine Detaschements bis zu fünfzig Mann werden auch in solche Barackenstuben gelegt, als im 16ten Artikel dieser Convention erwähnt sind, sobald dergleichen Barackenstuben eingerichtet seyn werden.

Art. 7. An jedem Etappen - Hauptorte wird eine kurfürstliche Etappen - Behörde ernannt, um alle Einquartirungs-, Verpflegungs- und Transport - Angelegenheiten zu besorgen, sowie die Etappen - Polizei zu leiten.

Art. 8. Zur Handhabung der Ordnung bei den durchmarschirenden Truppen, sowie zur Vermittelung der Liquidation und Bezahlung der Verpflegungs-, Transport- und anderer Kosten wird Seitens der königich-preussischen Regierung ein eigener Etappen - Inspektor zu Hersfeld angestellt, welcher jedoch von der Stadt weder Quartier, noch Verpflegung, noch sonstige Vortheile erhalten soll, er darf sich auch nicht in die den Landesbehörden zustehende Geschäftsführung mischen.

Art. 9. Königlich-preussischer Seits sollen zur Unterhaltung der Communication keine stehenden TruppenCommandos aufgestellt werden, noch irgend eine Einrichtung zu solchem Zwecke auf dem kurhessischen Gebiete Statt finden.

Zweiter Abschnitt.

Von der Instradirung der Truppen, Einrichtung der Marschrouten u. s. w.

Art. 10. Die Marschrouten für die königlich-preussischen Truppen, welche durch die kurhessischen Lande marschiren, können nur allein von dem königlichpreussischen Kriegs- Ministerium und dem königlichen

1834 General - Commando in Sachsen, Westphalen u Rhein mit Gültigkeit ertheilt werden, weil de nannten Truppen auf die von anderen Behörde gebenen Marschrouten weder Quartier noch V gung u. s. w. verabfolgt wird.

Von kurhessischer Seite ertheilt das Kriegs sterium zu Cassel allein die Marschrouten für die die königlichen Staaten auf der bestimmten Militär marschirenden kurhessischen Truppen.

Art. 11. In den solchergestalt ausgestellten M routen wird die Zahl der Mannschaft (Offiziere, offiziere, Soldaten, Soldatenfrauen, Soldatenk Offiziers - Bedienten) und Pferde, wie die ihne kommende Verpflegung und der Bedarf an Tran mitteln auf das Genaueste bestimmt, und kann das darin angegebene Quantum nichts verlangt, gegeben werden.

Die kurfürstlichen Behörden sollen von den D märschen frühzeitig genug in Kenntniss gesetzt w und ist in dieser Hinsicht Folgendes festgesetzt.

Den Detaschements bis zu fünfzig Mann ist zuvor ein Quartiermacher vorauszuschicken, un der Etappenbehörde das Nöthige anzumelden.

Grössere Detaschements sollen drei Tage z angezeigt werden. Ganze Bataillons, Escadrons u müssen nicht allein wenigstens acht Tage vorher gemeldet, sondern es soll auch die betreffende Pr zial-Regierung acht Tage zuvor durch die königli Behörden von dem Durchmarsche benachrichtigt requirirt werden.

Einer solchen Truppen - Abtheilung und wenn oder mehrere Regimenter durchmarschiren sollen, 1 ein Offizier oder Commissair, welcher von der und Stärke der Regimenter, und von ihrem Be an Verpflegung, Transportmitteln, Tag der Ank u. s. w. genau unterrichtet ist, drei Tage vorausge um die Dislocation dergestalt zu bewirken, dass ein und demselben Tage in einem Etappenbezirke mehr als ein Regiment Fussvolk oder Reiterei eintre

Art. 12. Für den Fall, dass die Stadt Hersf mit einer kurfürstlichen Garnison belegt seyn sol wird derselben, soviel wie möglich, Verschonung Einquartirung von durchmarschirenden Truppen zu sagt und dieselbe alsdann nur mit dem Staabe bele

Es wird aber für die von Erfurt nach dem 1834 Rheine und umgekehrt marschirenden königlich-preussischen Truppen in dem Etappenbezirk Hersfeld ein Ruhetag dergestalt zugestanden, dass derselbe mit den benachbarten Etappen Alsfeld und Vacha mit Berka in Zeit - Abschnitten von drei Jahren alternirt und Hersfeld bei diesem Turnus auf Vacha mit Berka folgt, dergestalt, dass der Rasttag hier erst gefordert werden kann, wenn derselbe auf jeder der Etappen Alsfeld und Vacha mit Berka drei Jahre hindurch gehalten worden ist; nach den mit der grossherzoglich-hessischen und grossherzoglich - sächsischen Regierung bestehenden Verträgen nimmt dieser Ruhelag mit dem 1sten October 1834 seinen Anfang. Auch wird den Remonte - Commando's gestattet, nach empfangener Remonte nur halbe Etappenmärsche mit Nachtquartier zu Oberjossa, Breitenbach, Friedewald und Lautenhausen zu machen, jedoch ist die Etappen-Commission im Voraus hiervon zu beachrichtigen.

Art. 13. In der Regel erhält der General drei, der Staabs - Offizier zwei und der Subaltern - Offizier Zimmer; wenn jedoch die Anzahl der Truppen oder Orts Gelegenheit so viel Zimmer zu geben nicht gestattet; so müssen die Truppen sich mit Wenigerem begnügen und das Zusammenlegen gefallen lassen.

Dritter Abschnitt.

Enquartirung und Verpflegung der Truppen und die dafür zu bezahlende Vergütung betreffend.

Art. 14. Einzeln reisende, mit Marschrouten versehene, Offiziere und Militairbeamten erhalten zwar Quartier und Vorspann, die Frauen und Kinder derselben sind dazu jedoch nie berechtigt.

Art. 15. Beurlaubte und nicht im Dienst befindche Militärpersonen haben weder auf Quartier noch auf Verpflegung und Transportmittel Anspruch zu machen, insofern sie sich nicht durch eine Marschroute legitimiren können.

Art. 16. Die zum Quartier und Verpflegung berechtigten Truppen, welche die Unteroffiziere und Soldaten, auch Offiziers - Bedienten und Train - Soldaten, desgleichen die in Marschrouten ausdrücklich be

1834 merkten Soldatenfrauen und Soldatenkinder!

begreifen, und wobei zwei Kinder für einer zu rechnen sind, werden auf die Anweisung de penbehörde entweder bei den Einwohnern oder rackenstuben einquartirt und verpflegt; es find von Seiten des preussischen Gouvernements we Ganzen noch in einzelnen Artikeln einige Natu rung Statt. Die Anlage solcher Barakenstuber che in Wirths- oder sonstigen, dazu schickliche sern Statt finden soll, bleibt dem kurfürstliche vernement überlassen und anheimgestellt. An ( schaften in diesen für Unteroffiziere und Geme stimmten Barackenstuben werden nur hinrei Stühle oder Bänke, Hakenbretter und Lagerst fordert.

Art. 17. Die Commandirenden haben über den Quartierwirthen gestellte Naturalverpflegun über die sonstigen Leistungen ordnungsmässige liche und hinreichend specielle Bescheinigung ertheilen, in welche auch alle verpflegten O jederzeit mit aufzunehmen sind; diese Beschei gen sind an die Ortsbehörden abzugeben. diese nicht gehörig ausgestellt oder ganz verw werden, so soll die von der Etappenbehörde pflic ssig geschehene Attestation der auf die Marsch geleisteten Lieferungen aller Art bei der Liqui als gültige Quittung angenommen werden.

Art. 18. Zur allgemeinen Regel dient zwar, der Offizier so wie der Soldat mit dem Tische Quartierwirths zufrieden seyn muss, jedoch kan der Unteroffizier und Soldat, auch jede ander diesem Grade gehörige Person, in jedem ihm wiesenen Nachtquartier, sey es bei den Einwo oder in den Barackenstuben, verlangen:

zwei Pfund gut ausgebackenes Roggenbrod halbes Pfund Fleisch und Zugemüse, so viel des tags und Abends zu einer reichlichen Mahlzeit ge

Frühstück, Bier, Branntwein und Kaffee aber nicht anders als gegen baare Bezahlung an Unteroffizier und Soldaten gereicht, dagegen soll den Ortsobrigkeiten dafür gesorgt werden, dass und Branntwein in den quartiergebenden Gemei bei Schenkwirthen vorräthig ist, und dass der Sc

nicht übertheuert wird.

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