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Art. 19. Jeder Subaltern- Offizier bis zum Capi- 1834 tain ausschliesslich erhält, ausser Quartier, Holz und Licht, zur Mahlzeit Brod, Suppe, Gemüse und ein halbes Pfund Fleisch, auch zu Mittag und Abend jedesmal eine Bouteille Bier, wie es in der Gegend gebrauet wird, zum Frühstück aber Kaffee, Butterbrod und ein drittel Schoppen Branntwein. Der Capitain kann ausser der vorerwähnten Verpflegung des Mittags noch ein Gericht verlangen. Die Frauen und Kinder der Offiziere haben aber auf Verpflegung kein Recht.

Art. 20. Staabs - Offiziere, Obersten und Generale rerköstigen sich in der Regel auf eigene Rechnung in den Wirthshäusern, und berichtigen die Kosten dafür unmittelbar selbst.

Werden sie in Landgemeinden verlegt, wo voraussichtlich die Wirthshäuser nicht dazu geeignet sind, wo aber der eine oder der andere Quartiergeber für anständige Kost zu sorgen im Stande ist, so sollen diese dazu verpflichtet und zu der in nachfolgendem Artikel bezeichneten Vergütung berechtigt seyn, welche der betreffende Officier unmittelbar an den Quartiergeber bezahlen soll.

Art. 21. Für die Einquartirung und Verpflegung der hierauf angewiesenen Militärpersonen werden nach Verschiedenheit der Grade die folgenden Vergütungssätze von jedem Nachtquartier bezahlt:

für den Soldaten und eine jede in diesem Grade stehende Militärperson, auch jeden Offiziersbedienten

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4 Ggr.

4

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für jeden Capitain oder Militärbeamten dieses Ranges

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1 Thlr.

für jeden Major oder Oberst - Lieutenant .
für jeden Oberst oder General . . 1 Thlr. 12 Ggr.
alles in Gold, den Thaler zu 24 Ggr. und den Fried-
richsd'or zu fünf Thalern gerechnet, und in Silber
mit 5 Thlr. Courant vergütet.

Für die Soldatenfrauen und Soldatenkinder, insofern sie durch die Marschrouten überhaupt auf Ver

1834 pflegung berechtigt sind, wird die nämliche Vergi wie für die Soldaten, jedoch mit dem Unterschie leistet, dass für zwei Kinder mehr nicht als fü Frau bezahlt wird.

Art. 22. Die Bezahlung für die Beköstigun mit Anspruch auf Verpflegung durch das kön preussische Gebiet marschirenden kurhessischen pen erfolgt ebenfalls nach den im Art. 21 ausget ten Vergütungssätzen

Art. 23. Sollten hin und wieder durchma rende königlich preussische Soldaten unterwegs werden oder Verwundungen erhalten, und ohn fahr bis zur nächsten preussischen Etappen - In tion nicht zu transportiren stehen; so sollen die auf Kosten ihres Gouvernements in einem Eta Hospital verpflegt werden, welches in Hers seyn und worüber der königliche Etappen - Insp die Aufsicht und Berechnung führen soll. Das zu diesem Etappen - Hospital soll von der kurhessi Regierung unentgeltlich angewiesen werden; fü Anschaffung der erforderlichen Effecten, Verköstig. Arznei, sowie für alle anderen Bedürfnisse hat königlich - preussische Gouvernement aber selbst zu gen und die Kosten durch Vermittelung des kö chen Etappen-Inspectors unmittelbar entrichten zu la

Art. 24. Die Etappen - Behörden und Orts-0 keiten sollen für gute und reinliche Stallung sor königlich-preussischer Seits ist es dagegen bei n drücklicher Strafe untersagt, dass die preussis Militärpersonen, welchen Rang sie auch haben mö die Pferde der Quartiergeber aus den Ställen zi und die ihrigen hineinbringen. lassen.

Art. 25. Der Fouragebedarf wird in das in Etappen - Hauptorte zu errichtende verhältnissmäs Etappenmagazin durch Lieferanten beigeschafft, das zum Magazin erforderliche. Lokal durch Letz gestellt.

Von den Quartiergebern darf aber in keit Falle glatte oder rauhe Fourage anders, tals in im folgenden 28sten' Artikel bestimmten Art verla werden.

Art. 26. Die Fourage - Lieferung wird, für ei von dem königlichen Etappen - Inspektor zu besti menden Zeitraum, in seiner oder seines Bevollmä

igten Gegenwart durch die kurfürstlichen Behörden 1834 öffentlich an den Mindestfordernden versteigert, und dabei die Reduction der königlich-preussischen leichten und schweren Fourage-Rationen auf hessisches Maas und Gewicht zum Grunde gelegt. Der erwähnte königliche Inspektor ist berechtigt, einen zweiten Versteigerungs-Termin zu verlangen und abhalten zu lassen, wenn die Preise des ersten Termins ihm zu hoch scheinen, in welchem Falle auch Ausländer concurriren können. Wenn der zweite Termin kein dem königlichen Interesse zusagendes Resultat giebt; so bleibt dem königlich - preussischen Etappen - Inspektor Forbehalten, direct oder aus freier Hand die nöthigen Vorsorgungs-Maasregeln in Betreff der erforderlichen Fourage zu treffen, wobei In- und Ausländer in gleicher Weise concurriren können.

Die Bezahlung für die von den Lieferanten aus den Magazinen verabreichte Fourage wird durch die Vermittelung der königlichen Etappen - Inspektoren sofort nach erfolgter Liquidation der darüber vorgelegen Rechnung und Quittungen u. s. w. an die Lieferanten ohne Abzug entrichtet.

Art. 27. Die Fourage wird gegen ordnungsmässige, von den königlichen Etappen - Inspectoren zu visirende Quittungen der Empfänger aus den Magazinen nach obigem Maas und Gewicht abgegeben.

Die dabei etwa entstehenden Streitigkeiten sollen von der Etappenbehörde sofort regulirt und entschieden werden.

Wenn die Zeit es nicht erlaubt, die Fourage aus dem Etappenmagazin beizuschaffen und die zu dem Etappenbezirke gehörenden bequartirten Ortschaften unvermeidlicherweise die Fourage im Ort selbst liefern müssen; so stehet es den Gemeinden jederzeit frei, solche nach hessischem Maas und Gewicht selbst aus zugeben, und haben die Commandirten der Detaschements dieselben von den Orts-Obrigkeiten zur weiteren Distribution gegen ordnungsmässige, gehörig autorisirte Quittungen in Empfang zu nehmen, das hessische Maas und Gewicht der preussischen Rationen ist deshalb allen Ortsbehörden von der Etappen - Commission bekannt zu machen. Im Falle die Quittungen überhaupt verweigert oder vor dem Abmarsche der Truppen den Orts-Obrigkeiten gar nicht eingehändigt werden;

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1834 so soll die im 17ten Artikel für einen solchen Fastimmte Verfügung und Abhülfe ohne gegens Einwendung erfolgen.

Art. 29. Durch die Vermittelung der köni preussischen Etappenbehörde wird an die kurhes Regierung zur weiteren Vertheilung an die Orts-C keiten für die von diesen letzteren unvermeidlic lieferte Fourage der nämliche Preis bezahlt, we die Lieferanten erhalten haben würden, wenn au Magazinen wäre fouragirt worden. Hat die Lief durch Versäumniss des Entrepreneurs nicht Stai funden, so leistet dieser der Gemeinde noch Zuschuss von fünf Prozent.

Art. 30. Das königlich - preussische Gouvern vergütet die Kurkosten für die etwa krank zurü lassenen Pferde auf die von den kurfürstlichen B den attestirten Rechnungen.

Art. 31. Die durchmarschirenden Truppen b len selbst alle Wagen - Reparaturen, Pferdebes und sonstige Bedürfnisse an Schuhen gleich ba den kostenden Preisen.

Vierter Abschnitt.

Vorspann und andere Transportmittel, auch F boten betreffend.

Art. 32. Die Transportmittel werden gegen nungsmässige und zur rechten Zeit ertheilte Qui gen den durchmarschirenden Truppen nur auf Ai sung der Etappenbehörden und in soweit verabre als das deshalb Nöthige in den förmlichen Marsch ten bemerkt worden.

Art. 33. Für Kranke (mit Ausnahme derer, we unterwegs krank geworden sind und ihre Unfähig zu marschiren durch das Attest eines approbi Arztes oder Wundarztes nachgewiesen haben), Tornister und Gewehre kann in den Marschrouten Transportmittel verlangt, und eben so wenig von Quartiermachern oder von den Commandeurs der Ti pen selbst requirirt werden.

Art. 34. Die Etappenbehörden haben dafür sorgen, dass es an den nöthigen und gehörig verla ten Transportmitteln nicht fehle, und dass sie an ihnen vorgeschriebenen Orten zur rechten Zeit eintref

Art. 35. Unter Transportmitteln werden nur mit 1834 wei, drei und vier Pferden bespannte Leiterwagen, desgleichen angeschirrte Vorspannpferde, auch Zugochsen verstanden, und sollen sechs Ochsen vier Pferden gleich gerechnet und ein zweispänniger Wagen als das Minimum von Transportmitteln betrachtet und vergütet werden. Chaisen können niemals, und Reitpferde nur von solchen verlangt werden, welche sich durch eine Ordre des commandirenden königlichen Offiziers, als dazu berechtigt, auszuweisen vermögen. Art. 36. Auf ein Zugpferd soll nie mehr als vier bis vier und ein halber, höchstens fünf Centner gerechnet werden.

Art. 37. Wenn bei Durchmärschen starker Armeecorps der Bedarf der Transportmittel für jede AbtheiInng nicht bestimmt angegeben worden und die vorgeschriebene Ordnung solchemnach nicht genau beobichtet werden kann; so soll der Commandeur der in nem Ort bequartirten Abtheilung zwar befugt seyn, die nöthigen Transportmittel auf seine eigene Verantwortung zu requiriren; dies muss aber schriftlich gehehen und an die Ortsobrigkeit gerichtet seyn, welche für die Stellung sothaner Mittel zu sorgen, wogegen aber der vorgedachte Commandeur auch sofort an die Ortsbehörde die im Art. 43 vorgeschriebene Vergütung zu leisten hat.

Art. 38. Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln reisende, zu Transportmitteln berechtigte MiliCarpersonen, welche auf einer Etappe eintreffen, werden den andern Morgen weiter geschafft, sie können nur dann verlangen, am nämlichen Tage weiter transportirt zu werden, wenn deshalb eine ordnungsmässige Anzeige Tags zuvor gemacht worden, widrigenfalls müssen sie, wenn sie gleich weiter und doppelte Etappen zurücklegen wollen, Extrapostpferde auf eigene Kosten nehmen.

Art. 39. Die quartiermachenden Commandirten dürfen auf keine Weise Transportmittel für sich requiriren, wenn sie sich nicht durch eine schriftliche Ordre ihres Regiments- oder sonstigen befugten Commandeurs, als dazu berechtigt, legitimiren können.

Art. 40. Die Transportmittel werden nur von einem Etappenbezirk bis zum nächsten gestellt und die Art der Stellung bleibt den Landesbehörden gänzlich

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