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trages an, die Salzverkaufspreise so reguliren, dass 1835 de dem in dem Grossherzogthume Hessen bestehenden Salzregiepreise gleich kommen. Die Grossherzogche Regierung wird dagegen die Abgabe des Salzes von inländischen Salinen, oder die Durchfuhr des Salzes Ton Salinen anderer Vereinsstaaten nach dem Amte Homburg, unter den nothwendigen Kontrolen, gestatten. 2) Im Verhältnisse des Amtes Homburg zu den übrigen Staaten des Zollvereins finden in Ansehung des Verkehrs mit Salz die vertragsmässigen Bestimmungen Anwendung, welche zwischen dem Grossherzogthume Hessen und diesen Staaten bestehen.

3) Gegenstände, welche im Grossherzogthume Hessen einer inneren indirekten Besteuerung unterliegen, müssen bei dem Eingange aus dem Amte Homburg in das Grossherzogthum angemeldet und mit den Abgabesätzen, welche für die eigenen Erzeugnisse des Grossherzogthums bestehen, versteuert werden.

4) Bei dem Waaren - Uebergange aus dem Amte Homburg, mit Berührung des Grossherzogthums Hessen, nach den anderen Vereinsstaaten, und umgekehrt, sind die für den Verkehr des Grossherzogthums mit andern Vereinsstaaten getroffenen Anordnungen zu beobachten.

5) Bei dem Uebergange von Gegenständen, welche im Amte Homburg einer inneren Steuer unterliegen, aus dem Grossherzogthume Hessen, und den übrigen Staaten des Zollvereins nach dem Amte Homburg, sind die inneren Steuern nach denselben Sätzen zu entrichten, nach welchen die eigenen Erzeugnisse des Antes Homburg versteuert werden.

6) Spielkarten, deren Ausfuhr aus dem Grossherzogthume Hessen nach verschiedenen Vereinsstaaten unzulässig ist, dürfen auch aus dem Amte Homburg nicht in diese Staaten versendet werden.

Art. 9. Die in den Verträgen wegen Bildung des grossen Zollvereins ausgesprochenen allgemeinen Grundsätze über die Ausgleichungsabgaben und die inneren Verbrauchsabgaben, über die Chausseegelder, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr- und Thorsperre - Gelder, über den Schifffahrtsbetrieb und die Wasserzölle, über die Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Krahnen-, Waage- und Niederlage-Gebühren, wegen Beförderung der Gewerbsamkeit, wegen der Erfindungs-Pa

1835 tente, und über die Einführung eines gleichen Maass und Gewichtssystems, kommen im Verhältniss des Amte Homburg in derselben Weise, wie im Verhältniss de Grossherzogthums Hessen, zum Zollvereine in An wendung.

Art. 10. Seine Durchlaucht der souveraine Land graf treten dem Zollkartel bei, welches zwischen S Königlichen Hoheit dem Grossherzoge und den übṛi gen Staaten des Zollvereins zum Schutze des gemen schaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel un der inneren Verbrauchsabgaben gegen Defraudatione abgeschlossen worden ist, und es wird deshalb die erfor derliche besondere Bekanntmachung veranlasst werde

Art. 11. Um zu verhüten, dass die Zolleinkünft des Vereins nicht durch die Anhäufung unverzollte oder gegen geringere Steuersätze, als der Vereins zolltarif enthält, verzollter Waarenvorräthe in de Amte Homburg beeinträchtigt werden, wird man sic über geeignete Sicherungsmaassregeln vereinigen.

Art. 12. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrag • für dessen Ausführung der Zeitpunkt noch besonder verabredet werden soll, wird vorläufig bis zum 1. Jan 1842 festgesetzt. Wird derselbe während dieser Zei und spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist nich gekündigt, so soll er auf zwölf Jahre und so fort voi zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden

Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahirenden Höfe vorgelegt und die Aus wechselung der Ratifikations- Urkunden soll sobald als möglich in Darmstadt bewirkt werden.

So geschehen Berlin, den 20. Februar 1835.

(L. S.)
(L. S.)

HEINRICH LUDWIG BIERSACK.
Ludwig Karl WILHELM HENRICH

37.

Convention entre le Royaume d'Hanovre et le Duché de Brunswich pour lexécution complète de leur Traité du 1. Mai 1834 et particulièrement pour empêcher la contrebande. En date du 14. Mars 1835.

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(Gesetz- und Verordnungs-Samml. des Herzogth. Braunschweig. 1835. Nro. 20.)

Se. Majestät, der König des vereinigten Reichs Grossbritannien und Irland etc., auch König von HanRover etc., und

Se. Durchlaucht, der Herzog von Braunschweig and Lüneburg etc.,

haben, zur vollständigen Ausführung ihres vereinbarten gemeinschaftlichen Abgaben - Systems, und zur Verhütung des verderblichen Schleichhandels in ihren Staaten, Unterhandlungen eröffnen lassen, und zu diesen

Se. Majestät der König des vereinigten Reichs Grossbritannien und Irland etc., auch König von Hannover etc.

Allerhöchst Ihren Obersteuer-Rath Georg Friedrich Hieronymus Dommes, Ritter des Königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens, und

Allerhöchst ihren Ober-Zollrath Heinrich Ludwig Meineke, Ritter des Königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens; und

Se. Durchlaucht, der Herzog von Braunschweig und Lüneburg etc.

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Höchst Ihren Finanz- Director und Geheimen Legationsrath August Philipp Christian Theodor von Amsberg, Commandeur 2ter Classe vom Herzoglich Braunschweigschen Orden Heinrich des Löwen, Commandeur des Kurfürstlich Hessischen Ordens vom goldenen Löwen, Ritter des Königlich Sächsischen CivilVerdienstordens, und Inhaber des Waterloo - Ehrenzeichens 9

zu Bevollmächtigten ernannt, von denen folgende Uebereinkunft abgeschlossen ist:

1835

1835

Art. 1. Beide contrahirende Staaten verpflichte sich gegenseitig, durch alle Ihnen zu Gebote stehen den Mittel dahin zu wirken, dass in Ihren Landen de Ihre gemeinsamen Interessen benachtheiligende Schleich handel überall verhütet oder unterdrückt werde.

Art. 2. Die Behörden und Angestellten in beide Staaten sollen darauf achten, dass diese Absicht er reicht werde, insbesondere aber, dass keine Verein von Schleichhändlern sich bilden, oder Waaren-Nie derlagen errichtet werden, welche zum Zweck haber solche Gegenstände in den andern Staat einzuschwär die in demselben entweder verboten sind, ode deren Debit die Regierung sich ausschliesslich vorbe halten hat.

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Sie sind auch ohne ausdrückliche Aufforderun verbunden, alle gesetzliche Mittel anzuwenden, welch zur Verhütung, Entdeckung und Bestrafung der ge gen den anderen Staat beabsichtigten, oder in desse Gebiete begangenen Verletzungen bestehender Ein Durch oder Ausfuhr-Verbote, dienen können, un den betreffenden Behörden dieses Staats davon di nöthige Mittheilung zu machen.

Art. 3. Vornehmlich sollen die, mit der Untersu chung und Bestrafung der Steuer- Contraventione beauftragten Unter-Gerichte des einen Staats, nicht nu 1) den in einer solchen Angelegenheit an sie er gehenden Requisitionen derartiger Gerichte des an dern Staats, sowohl in Beziehung auf die Sistirung der Contravenienten, dieselben mögen nun Unter thanen eines fremden Staats oder eines der kontra hirenden Staaten seyn, vor dem requirirenden Ge richte, als auf die Beitreibung und Ablieferung de von denselben, in Folge angenommener Ermässi gungs-Vorschläge oder gefällter gerichtlicher Erkennt nisse zu erlegenden Gelder oder auch auf die Beschlag nahme und Auslieferung zur Ermittelung des Thatbe standes erforderlicher oder aber bereits für confiscirt erklärter Contraventions - Gegenstände, oder auf die Vollziehung von, statt der Geldstrafen gesetzlich eintretenden Arrest- oder Arbeitsstrafen, stets auf das bereitwilligste genügen, sondern auch

2) die von Steuer-Beamten des andern Staats angebrachten Denunciationen gegen Steuer - Contravenienten fordersamst zur Untersuchung ziehen;

alles dies in eben der Masse, wie wenn ein Gericht 1835 des eigenen Landes die Requisition erlassen, oder ein, in diesem angestellter Steuer- Beamte die Anklage erhoben hätte.

Art. 4. Die Vollziehung der von einem zahlungsunfähigen Contravenienten zu erleidenden Arrest- oder Arbeits-Strafe soll jedoch jedesmal dem Gerichte desjenigen Landes zustehen, in welchem derselbe als domiciliirter Unterthan zu betrachten ist.

Ist der Contravenient indess der Unterthan eines fremden Staats, dann soll er im Falle der Betretung in einem der beiden contrahirenden Staaten an dasjeige Gericht, welches die Untersuchung geführt hat, auf vorgängige Requisition sofort ausgeliefert werden.

Die Kosten der Detention des Inhaftirten fallen bei dessen Zahlungsunfähigkeit jederzeit dem Staate zur Last, in dessen Gerichtsbezirke die Strafe vollzogen werden muss.

Art. 5. Den Steuer- Beamten des einen Staates soll gestattet seyn, die Spuren verübter Steuer - Contraventionen auch in das Gebiet des andern Staats ohne Beschränkung auf eine gewisse Strecke zu verfolgen.

Sind dabei Haussuchungen, Beschlagnahmen und andere gesetzliche Massregeln zur Constatirung des Thatbestandes erforderlich, so sollen selbige auf den mündlichen oder schriftlichen Antrag der Steuer-Beamte und unter deren Zuziehung von der Orts-Obrigkeit vorgenommen werden.

Letztere hat sodann über den ganzen Vorgang en Protocoll aufzunehmen und eine Abschrift desselben dem Steuer - Beamten, auf dessen Antrag jene Maassregeln ergriffen sind, mitzutheilen.

Auch sollen die Steuer-Beamte befugt und gehalten seyn, auf der That betroffene Contravenienten, die mit den Gegenständen, welche sie bei sich führen, in Gehöften oder Häusern im andern Staate einen Zufluchtsort suchen, an diesen Ort zu verfolgen, sich jener Gegenstände zu versichern, und erst hiernächst der Obrigkeit von dem Vorgange die nöthige Anzeige zu machen. Bei der Ausübung dieser ihrer Dienstpflicht soll ihnen nach vorgängiger Legitimation von dem Orts - Vorstande jederzeit der erforderliche Schutz und Beistand gewährt werden.

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