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1835

Art. 6. In den Fällen, wo wegen einer Steuer Contravention ein persönliches Anhalten des Contra venienten gesetzlich zulässig ist, soll auch dieses vor dem, den Contravenienten in den andern Staat verfol genden Steuer-Beamten geschehen können, der An gehaltene jedoch alsdann der nächsten Obrigkeit die ses Staats überliefert werden.

Ist indess die Person des Contravenienten den verfolgenden Steuer-Beamten bekannt, und die Be weisführung, so wie die Zahlung der in Antrag bringenden Strafe gesichert, so darf ein persönliche Anhalten im andern Staate nicht geschehen.

Art. 7. Nach den, in den Art. 3 bis 6 incl, fest gestellten Grundsätzen soll von den Behörden un Angestellten in beiden Staaten ebenfalls verfahre werden, wenn die Uebertretung eines Ein-, Durch oder Ausfuhr-Verbots des andern Staats zu verfolge und zu ahnden ist.

Art. 8. Dieselben Grundsätze der gegenseitige Rechtshülfe sollen auch in denjenigen Fällen in An wendung kommen, wo mit der Verletzung der Steuer Gesetze, oder der bestehenden Ein-, Durch- ode Ausfuhr-Verbote zugleich andere criminell zu bestra fende Vergehen, z. B. der Fälschung, der Widersetz lichkeit gegen Steuer- und andere Beamte oder de ren wörtlicher oder thätlicher Beleidigung, concurriren

Die Untersuchung und Bestrafung soll von dem jenigen Gerichte geschehen, in dessen Bezirke das Verbrechen begangen ist, und die Auslieferung be theiligter Ausländer unbedingt, die von Unterthanen der beiden contrahirenden Staaten aber nur mit Vor wissen und Genehmigung des betreffenden Ministeri an das competente Gericht erfolgen. Diese Genehmi gung zur Auslieferung soll jedoch in den Fällen nicht ertheilt werden, vielmehr jeder Regierung die eigene Bestrafung eines zu ihren Unterthanen gehörenden, in dem andern Staate nicht bereits zur Haft gebrachten Verbrechers vorbehalten bleiben, wenn das in Frage stehende Verbrechen mit einer Todes- oder einer lebenslänglichen Arbeitsstrafe bedrohet ist.

Der Urtheilsspruch über einen Unterthan_der beiden contrahirenden Staaten erfolgt auf den Grund der Strafgesetze seines Landes; wenn jedoch diese eine härtere Strafe bestimmen, als diejenigen, welche

in dem Orte des begangenen Verbrechens gelten, 1835 nach letzteren.

In den Fällen, wo nach den mildern Gesetzen von dem Gerichte, in dessen Bezirke das Verbrechen begangen ist, auf ein Strafübel erkannt werden möchte, welches in dem andern Staate als solches nicht eingeführt ist, und deshalb nicht vollzogen werden kann, soll eine verhältnissmässige Strafe anderer, der erkannten möglichst nahe stehenden Art, Anwendung finden. Art. 9. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrags wird vorläufig bis zum Ablaufe des Jahres 1841 festgesetzt, und soll hiernächst über die Verlängerung desselben weitere Verabredung eintreten.

Art. 10. Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt, und zur Ertheilung der, demnächst auszuwechselnden, Höchsten Ratificationen orgelegt werden.

Zur Urkunde dessen ist derselbe von den Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden.

So geschehen Hannover, am 14. März Eintausend achthundert fünf und dreissig.

(L. S.) gez.: GEORG FRIEDRICH HIERONYM. DOMMES. (L.S.) gez.: HEINRICH LUDWIG MEINEKE.

(L.S.) gez.: AUG. PHIL. CHRIST. THEOD. V. AMSBerg.

38.

Convention entre le Royaume d'Hanovre et le Duché de Brunswick pour l'exécution du Traité du 1. Mai 1834 dans leurs possessions communes. En date du 14. Mars 1835.

(Gesetz- und Verordnungs-Samml. des Herzogthums Braunschweig von 1835. Nro. 19.)

Se. Majestät, der König des vereinigten Reichs Grossbritannien und Irland etc., auch König von Hannover etc., und

Se. Durchlaucht, der Herzog von Braunschweig und Lüneburg etc.,

haben zur Ausführung des, unter Allerhöchst- und

1835 Höchstdenselben geschlossenen Steuervereinigungs Vertrags vom 1. Mai 1834 in Ihren Communion-Be sitzungen, durch Ihre zur Abschliessung jenes Ver trags ernannte. Bevollmächtigte, als:

Se. Majestät, der König des vereinigten Reich Grossbritannien und Irland etc., auch König von Han

nover etc.

durch Allerhöchst Ihren Ober-Steuerrath Geor Friedrich Hieronymus Dommes, Ritter des König lich Hannoverschen Guelphen - Ordens, und Allerhöchst Ihren Ober-Zollrath Heinrich Ludwi Meineke, Ritter des Königlich Hannoverschen Guel phen-Ordens, und

Se. Durchlaucht, der Herzog von Braunschwei und Lüneburg etc.

durch Höchst Ihren Finanz- Director und Geheime Legationsrath August Philipp Christian Theodor vol Amsberg, Commandeur 2ter Classe vom Herzoglid Braunschweigschen Orden Heinrich des Löwen Commandeur des Kurfürstlich Hessischen Orden vom goldenen Löwen, Ritter des Königlich Sächsi schen Civil - Verdienst - Ordens, und Inhaber de Waterloo - Ehrenzeichens,

folgende Uebereinkunft treffen lassen:

Art. 1. Der Vertrag vom 1. Mai 1834 und die daraus hervorgehenden Abgaben - Gesetze, Tarife und Verordnungen sollen in den Communion - Besitzungen von Hannover und Braunschweig durch das Commu nion - Berg-Amt zu Goslar publicirt werden.

Art. 2. In den Communion-Besitzungen in und bei Goslar, so wie zur Frau Sophienhütte bei Langelsheim werden die von der Königlich Hannoverschen Regierung

in den Communion - Besitzungen zur Saline Juliushalle und zur Oker, so wie in den Hüttenwerken und dem übrigen Communion - Gebiete bei Gittelde dagegen die von der Herzoglich Braunschweigschen Regierung,

einseitig zu erlassenden Gesetze, Tarife und Verordnungen publicirt und angewendet;

vorbehältlich der, beiden contrahirenden Staaten in dem gesammten Communion - Gebiete zustehenden Hoheits-Rechte.

Art. 3. In weiterer Folge der Bestimmungen des vorstehenden Artikels werden in Steuer-ContraventionsSachen competent:

1) für die Communion - Besitzungen in und bei 1835 Goslar, so wie zur Frau Sophienhütte bei Langelsheim: a) in erster Instanz, das Communion - Berg - Amt zu Goslar;

b) in zweiter Instanz, die Königlich Hannoversche Justiz-Canzlei zu Göttingen;

c) in letzter Instanz, das Königlich Hannoversche Ober-Appellations - Gericht zu Celle;

2) für die Communion - Besitzungen zur Saline Juushalle und zur Oker:

a) in erster Instanz, das Herzoglich Braunschweigsche Amt Harzburg und das Herzoglich Braunschweigsche Kreisgericht Wolfenbüttel nach Massgabe der im Herzogthume Braunschweig bestehenden CompetenzBestimmungen;

b) in zweiter und letzter Instanz das Herzoglich Braunschweigsche Kreisgericht zu Wolfenbüttel und das Herzoglich Braunschweigsche Landesgericht, nach Massgabe der im Herzogthume Braunschweig bestehenden Competenz - Bestimmungen;

3) für die Hüttenwerke und das übrige CommunionGebiet bei Gittelde:

a) in erster Instanz, das Herzoglich Braunschweigsche Amt Seesen und das Herzoglich Braunschweigsche Kreisgericht zu Gandersheim nach Massgabe der im Herzogthume Braunschweig bestehenden CompetenzBestimmungen;

b) in zweiter und letzter Instanz das Herzoglich Braunschweigsche Kreisgericht zu Gandersheim und das Herzoglich Braunschweigsche Landesgericht zu Wolfenbüttel nach Massgabe der im Herzogthume Braunschweig bestehenden Competenz - Bestimmungen.

Art. 4. Auch diejenigen Vergehen, welche nach den vereinbarten Steuer-Gesetzen eine criminelle Untersuchung und Bestrafung zur Folge haben, sollen : für die im vorstehenden Artikel unter der Nro. 1. benannten Communion - Besitzungen, durch die Königlich Hannoverschen, und

für die unter den Nummern 2 und 3. benannten Communion-Besitzungen, durch die Herzogl. Braunschweigschen Criminal-Justiz - Behörden,

nach den in dem Communion - Gebiete geltenden Gesetzen, ohne Rücksicht auf die in sonstigen Civil

1835 und Criminal-Rechtssachen in Frage kommenden Ja des Directorii, untersucht und entschieden werden Das Gericht, in dessen Bezirke das Vergehen gangen worden, ist das competente.

Art. 5. Durch gegenwärtige Uebereinkunft, we für die Dauer des Steuer-Vereinigungs-Vertra vom 1. Mai v. J., und lediglich in Beziehung auf Ausführung desselben geschlossen ist, soll jedoch allen übrigen Verhältnissen der Communion-Besitz gen, sowohl was die Verhältnisse der beiden Sta zu einander, als was die Unterthanen-Verhältnisse Bewohner jener Besitzungen anlangt, nichts geän werden.

Art. 6. Diese Convention soll in zwei gleichlau den Exemplaren ausgefertigt und zur Ertheilung Höchsten, demnächst auszuwechselnden Ratificatio vorgelegt werden.

Zur Urkunde dessen ist dieselbe von den Be mächten unterzeichnet und besiegelt worden.

So geschehen Hannover am 14. März Eintaus achthundert fünf und dreissig.

(L. S.) gez.: GEORG FRIEDRICH HIERONYM. DOMM
(L. S.) gez.: HEINRICH LUDwig Meineke.
(L. S.) gez.: AUG. PHIL. CHRIST. THEOD. V. AMSBER

39.

Loi donnée dans le Duché de Brun wick et concertée avec le Royaun d'Hanovre, portant défense de l'i troduction du sel de l'étranger. date du 8. Mai 1835.

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(Gesetz- und Verordnungs - Sammlung des Herzo thums Braunschweig. Jahrg. 1835. Nro. 21.) Von Gottes Gnaden, Wir, Wilhelm, Herzog Braunschweig und Lüneburg etc.

Zur Ausführung der Bestimmungen im Art. 9. d mit der Krone Hannover am 1. Mai 1834 abgeschlo senen Vertrages, und der übrigen wegen des Salzde bits unter beiden Staaten getroffenen Verabredunger

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