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1835

Civil-Verdienst-Ordens, Ritter des königlich würtembergischen Friedrichs - Ordens und Grosskreuz des grossherzoglich sächsischen Hausordens vom weissen Falken;

Seine Majestät der König von Würtemberg Allerhöchstihren Kammerherrn, Legationsrath, Ge schäftsträger am königlich preussischen Hofe, Franz a Paula, Freiherr von Linden, Ritter des Ordens der königlich würtembergischen Krone, Ritter des Civil-Verdienst-Ordens der königlich baieri schen Krone, Kommenthur des grossherzoglich säch sischen Hausordens vom weissen Falken, und

Allerhöchstihren Finanzrath Philipp Gusta Hauber, Ritter des königlich preussischen rothet Adler - Ordens dritter Klasse, Ritter erster Klass des grossherzoglich hessischen Ludwigs - Ordens; Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregen von Hessen

Höchstihren wirklichen Geheimen Legationsrath, au sserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Mi nister am königlich preussischen Hofe, Carl Frie drich von Wilkens-Hohenau, Commandeul des kurfürstlich hessischen Hausordens vom goldnet Löwen, Ritter des königlich preussischen rother Adler-Ordens dritter Klasse und des königlich preussi schen St. Johanniter-Ordens, Commandeur erste Klasse des grossherzoglich hessischen Ludwig-Ordens, Kommenthur des grossherzoglich sächsischen Hausordens vom weissen Falken, und

Höchstihren wirklichen Geheimen Ober-Bergrat Heinrich Theodor Ludwig Schwedes, Rit ter des kurfürstlich hessischen Hausordens vom

gold

nen Löwen und Kommenthur des grossherzoglich sächsischen Hausordens vom weissen Falken; Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Hessen

Höchstihren Kammerherrn, Major und Flügel-Adju tanten, Geschäftsträger am königlich preussischen Hofe, Friedrich Ferdinand Wilhelm, Frei herr Schäffer von Bernstein, Commandeur zweiter Klasse des grossherzoglich hessischen Hausordens, Inhaber des militärischen Dienst-Ehrenzeichens, Ritter des kaiserlich östreichischen Leopolds

Ordens, der königlich französischen Ehrenlegion, des 1835 königlich hannöverischen Guelphen- und des königlich würtembergischen Militär-Verdienst-Ordens, und Höchstihren Ober-Finanzrath Heinrich Ludwig Biersack, Ritter erster Klasse des grossherzoglich hessischen Ludwig - Ordens, Ritter des königlich preussischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse, des Civil - Verdienst-Ordens der königlich baierischen Krone und des Ordens der königlich würtembergischen Krone;

anderer Seits:

Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden

Höchstihren Geheimen Referendair Wilhelm Philipp Gossweyler, und

Höchstihren Major und Flügel-Adjutanten, Geschäftsträger am königlich preussischen Hofe, Carl Ludwig Heinrich von Frankenberg-Ludwigsdorff, Ritter des grossherzoglich badischen Carl Friedrich- Verdienst - Ordens, des Zähringer Löwen - Ordens, und Inhaber des Militär- DienstAuszeichnungs-Kreuzes, Ritter des königlich preussischen St. Johanniter - Ordens und des kaiserlich russischen St. Wlademir - Ordens vierter Klasse mit der Schleife;

von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender Vertrag geschlossen worden ist:

Art. 1. Das Grossherzogthum Baden tritt dem zwischen den Königreichen Preussen, Baiern, Sachsen und Würtemberg, dem Kurfürstenthume und dem Grossherzogthume Hessen und den zu dem thüringischen Zoll- und Handels-Vereine verbundenen Staaten, behufs eines gemeinsamen Zoll- und Handels - Systems, errichteten Vereine auf der Grundlage der unter dem 22sten und 30sten März und 11ten Mai 1833 hierüber abgeschlossenen Verträge mit der Wirkung bei, dass diese, jedoch unter den wegen besonderer Verhältnisse verabredeten Modifikationen, auch auf das Grossherzogthum Baden Anwendung finden, und daher letzteres gegen Uebernahme gleicher Verbindlichkeiten auch gleicher Rechte, wie die übrigen Staaten des GesammtVereins, theilhaftig wird.

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Die Bestimmungen der gedachten Verträge den, mit jenen Modifikationen hier, wie nachst aufgenommen.

Art. 2. In diesem Gesammt - Vereine sind i sondere auch diejenigen Staaten einbegriffen, w schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete, mit einem Theile desselben, dem Zoll- und Han Systeme eines oder des andern der kontrahire Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung auf den Beitritts - Verträgen beruhenden beson Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen sie jene träge abgeschlossen haben.

Art. 3. Dagegen bleiben von dem Gesammt-Ve vorläufig ausgeschlossen, diejenigen einzelnen La theile der kontrahirenden Staaten, welche sich Lage wegen zur Aufnahme in den Gesammt-V nicht eignen.

Es werden jedoch diejenigen Anordnungen auf erhalten, welche rücksichtlich des erleichterten kehrs dieser Landestheile mit dem Hauptlande ge wärtig bestehen.

Weitere Begünstigungen dieser Art können nui gemeinschaftlichen Einverständnisse der Vereinsglie bewilligt werden.

Art. 4. In den Gebieten der kontrahirenden St ten sollen übereinstimmende Gesetze über Eingan Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben bestehen, jed mit Modifikationen, welche, ohne dem gemeinsa Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlich der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden theil menden Staates oder aus lokalen Interessen sich nothwendig ergeben.

Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurcl Bezug auf Eingangs- und Ausgangs-Abgaben bei zelnen, weniger für den grösseren Handelsverkehr eigneten Gegenständen, und in Bezug auf Dut gangs-Abgaben, je nachdem der Zug der Hand strassen es erfordert, solche Abweichungen allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth scheinen, nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachthei einwirken.

von

Desgleichen soll auch die Verwaltung der Ein- 1835 gangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gesammt-Vereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhält nisse, auf gleichen Fuss gebracht werden.

Art. 5. Veränderungen in der Zollgesetzgebung mit Einschluss des Zolltarifs und der Zoll-Ordnung, sowie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung Sämmtlicher Glieder des Gesammt - Vereins bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt.

Dieses gilt auch von allen Anordnungen, welche Beziehung auf die Zoll-Verwaltung allgemein abandernde Normen aufstellen.

Art. 6. Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrags tritt zwischen den kontrahirenden Vereinsstaaten und dem Grossherzogthume Baden Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.

Art. 7. Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs, Ausgangs- und Durchgangs- Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der Staaten des bisherigen Zoll-Vereins und des Grossherzogthums Baden auf, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte:

a) der zu den Staatsmonopolien gehörigen Gegenstande (Spielkarten und Salz) nach Maassgabe der Art. 9 und 10;

b) der im Innern der kontrahirenden Staaten gegenwärtig entweder mit Steuern von verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht, in dem anderen aber mit einer Steuer belegten, und deshalb einer Ausgleichungs-Abgabe unterworfenen inländischen Erzeugnisse, nach Maassgabe des Art. 11, und endlich

c) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontrahirenden Staaten ertheilten Erfindungs-Patente oder Privilegien nicht nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Patente oder Privilegien von der Einfuhr

1835 in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, noch geschlossen bleiben müssen.

Art. 8. Der im Art. 7. festgesetzten Verke und Abgabenfreiheit unbeschadet, wird der Ue gang solcher Handels- Gegenstände, welche nach gemeinsamen Zolltarife einer Eingangs- oder Ausga steuer an den Aussengrenzen unterliegen, aus königlich baierischen, königlich würtembergischen grossherzoglich badischen Landen in die könig preussischen, königlich sächsischen, kurfürstlich sischen und grossherzoglich hessischen Lande, gleichen in das Gebiet des thüringischen Ver und umgekehrt, nur unter Innehaltung der gewöh chen Land- und Heerstrassen und auf den schiff ren Strömen Statt finden, und es werden an den I nengrenzen gemeinschaftliche Anmeldestellen eingeri tet werden, bei welchen die Waarenführer unter V zeigung ihrer Frachtbriefe oder Transportzettel aus dem einen in das andere Gebiet überzuführen Gegenstände anzugeben haben.

Auf den Verkehr mit rohen Producten in gering ren Quantitäten, so wie überall auf den kleineren Gre und Marktverkehr, und auf das Gepäck von Reise den findet die vorstehende Bestimmung keine Anwel dung. Auch wird keinerlei Waaren - Revision Sta finden, ausser insoweit, als die Sicherung der Au gleichungs-Abgaben (Art. 7, b) es erfordern könn

Art. 9. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkart behält es bei den in den kontrahirenden Vereinsstaat bestehenden Verbots- oder Beschränkungsgesetz sein Bewenden.

Art. 10. In Betreff des Salzes tritt die grosshe zoglich badische Regierung der zwischen den ko trahirenden Vereinsregierungen getroffenen Verabr dung in folgender Art bei:

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a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenständ aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu werden pfleg aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen Länder in die Vereinsstaaten, ist verboten, in soweit dieselb nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regie rungen, und zum unmittelbaren Verkaufe in ihre Salzämtern, Factoreien oder Niederlagen geschiehet. b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeich neten Gegenstände aus den zum Vereine nicht gehö

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