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rgen Ländern in andere solche Länder soll nur mit 1835 Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den VorsichtsMaassregeln Statt finden, welche von denselben für nöthig erachtet werden.

c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige, Staaten ist frei.

d) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen.

e) Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammt-Vereins aus Staats- oder PrivatSalinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden. f) Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniss in den Weg gelegt werden, jedoch werden, in sofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorhergängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Strassen für den Transport und die erforderlichen Sicherheits- Maassregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden.

g) Wenn zwischen den Salzpreisen des Grossherzogthums Baden, und eines an dasselbe grenzenden Vereinsstaates eine solche Verschiedenheit bestände, dass daraus für den einen oder den anderen dieser Staaten eine Gefahr der Salz-Einschwärzung hervorginge, so werden die hierbei betheiligten Regierungen sich über Maassregeln vereinbaren, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen.

Art. 11. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsichtlich der Besteuerung im Innern noch eine Verschiedenheit der Gesetzgebung unter den einzelnen Vereinslanden Statt findet (Art. 7, lit. b), wird auch von der grossherzoglich badischen Regierung als wünschenswerth anerkannt, hierin ebenfalls eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Be

1835 steuerungssätze hergestellt zu sehen, und es wird da her auch ihr Bestreben auf die Herbeiführung eine solchen Gleichmässigkeit gerichtet bleiben. Bis dahin wo dieses Ziel erreicht worden, können zur Verme dung der Nachtheile, welche für die Produzenten de eigenen Staates im Verhältnisse zu den Produzente in anderen Vereinsstaaten aus der ungleichen Besteue rung erwachsen würden, Ergänzungs- oder Ausgle chungs-Abgaben von folgenden Gegenständen erho ben werden:

A. in den bisherigen Vereinsstaaten:

a. im Königreiche Preussen von Biel Branntwein, Tabak, Traubenmost und Wein;

b. im Königreiche Baiern (zur Zeit m Ausschluss des Rheinkreises) von Bier, Branntweil geschrotetem Malz;

c. im Königreiche Sachsen von Bier, Brann wein, Tabak, Traubenmost und Wein;

d. im Königreiche Würtemberg von Biel Branntwein, geschrotetem Malz;

e. im Kurfürstenthume Hessen von Bier Branntwein, Tabak, Traubenmost und Wein;

f. im Grossherzogthume Hessen von Bier g. in den zum thüringischen Vereine ge hörigen Staaten von Bier, Branntwein, Tabak Traubenmost und Wein;

B. im Grossherzogthume Baden von Bier. Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden Grundsätzen ver fahren werden:

1) die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen Steuer im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhältnisse gegen diejenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Erzeugniss gelegt ist.

2) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der betheiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderung in den AusgleichungsAbgaben, jedoch stets unter Anwendung des vorher (1) aufgestellten Grundsatzes, zur Folge.

Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausgleichungs-Abgabe zu erhöhen seyn würde,

muss, falls die Erhöhung wirklich in Anspruch ge- 1835 ommen wird, eine Verhandlung darüber zwischen den betheiligten Staaten, und eine vollständige Nachweisung der Zulässigheit nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages vorausgehen.

3) Die gegenwärtig in Preussen gesetzlich bestehenden Sätze der Steueren von inländischem Traubenmost und Wein, vom Tabaksbau und Branntwein, sowie die gegenwärtig in Baiern bestehende Steuer von inländischem geschroteten Malz und Bier (Malzaufschlag), sollen jedenfalls den höchsten Satz desjenigen bilden, was in einem Vereinsstaate, welcher jene Steuer eingeführt hat, oder künftig etwa einführen sollte, an Ausgleichungs-Abgaben von diesen Artikeln bei deren Eingange aus einem Lande, in welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse gelegt ist, erhoben werden darf, wenn auch die betreffende Steuer des Staates, welcher die Ausgleichungs - Abgaben bezieht, diesen höchsten Satz übersteigen sollte.

4) Rückvergütungen der inländischen Staatssteuern sollen bei der Ueberfuhr der besteuerten Gegenstände in ein anderes Vereinsland nicht gewährt werden, in sofern nicht wegen besonderer örtlicher Verhältnisse die betheiligten Nachbarstaaten sich wegen Ausnahmen von diesem Grundsatze vereinigt haben.

5) Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein, Tabaksblätter, Traubenmost und Wein soll unter keinen Umständen eine Ausgleichungs - Abgabe gelegt werden..

6) In allen Staaten, in welchen von Tabak, Traubenmost und Wein eine Ausgleichungs- Abgabe erhoben wird, soll von diesen Erzeugnissen in keinem Falle eine weitere Abgabe weder für Rechnung des Staates noch für Rechnung der Kommunen beibehalten oder eingeführt werden.

7) Der Ausgleichungs - Abgabe sind solche Gegenstände nicht unterworfen, von welchen auf die in der Zoll-Ordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist, dass sie als ausländisches Ein- und Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben, oder derselben noch unterliegen, und eben so wenig diejenigen, im Umfange des Vereins erzeugten Gegenstände, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um

1835 entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nac dem Auslande geführt zu werden.

8) Die Ausgleichungs-Abgabe kommt den Kasse desjenigen Staates zu gute, wohin die Versendun erfolgt. In sofern sie nicht schon im Lande de Versendung für Rechnung des abgabeberechtigte Staates erhoben worden, wird die Erhebung im Ge biete des letzteren Berfolgen.

9) Es sollen in jedem der kontrahirenden Staater solche Einrichtungen getroffen werden, vermöge wel cher die Ausgleichungs-Abgabe in dem Vereinsland aus welchem die Versendung erfolgt, am Orte de Versendung oder bei der gelegensten Zoll- oder Steuer behörde entrichtet, oder ihre Entrichtung durch An meldung sicher gestellt werden kann.

10) So lange, bis diese Einrichtungen durch beson dere Uebereinkunft festgesetzt seyn werden, bleibt de Verkehr mit Gegenständen, welche einer Ausgleichungs Abgabe unterliegen, in der Art beschränkt, dass die selben, ohne Unterschied der transportirten Quantita ten, in das Gebiet des abgabeberechtigten Staate nur auf den im Art. 8 bezeichneten oder noch ander weit zu bestimmenden Strassen eingeführt, und at den dort einzurichtenden Anmelde- und Hebesteller. angemeldet und resp. versteuert werden müssen, ohne dass jedoch in Folge hiervon der Verkehr mit den Gegenständen, von welchen eine Ausgleichungs-Ab gabe nicht zu entrichten ist, einer weiteren, als der in dem obengedachten Artikel angeordneten Aufsicht unterworfen seyn wird.

Art. 12. Hinsichtlich der Verbrauchs - Abgaben, welche im Bereiche der Vereinsländer von anderen, als den im Art. 11 bezeichneten Gegenständen, oder auch von diesen Gegenständen in solchen Ländern, in denen darauf keine Ausgleichungs-Abgabe liegt, erhoben werden, wird nicht minder im Verhältnisse der kontrahirenden Vereinsstaaten unter sich, als zum Grossherzogthume Baden, eine gegenseitige Gleichmässigkeit der Behandlung Statt finden; dergestalt, dass das Erzeugniss eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher belastet werden darf, als das inländische. Dieselbe Gleichmässigkeit findet auch bei den Zuschlags-Abgaben und Oktrois Statt, welche für Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden,

soweit dergleichen Abgaben nicht überhaupt nach der 1835 Bestimmung des Art. 11, Nro. 6, unzulässig sind.

Art. 13. Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, Damm, Brücken- und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Kommune, geschiehet, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf allen unchaussirten Land- und Heerstrassen, nur in dem Betrage beibehalten, oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungsand Unterhaltungskosten angemessen, sind..

Das dermalen in Preussen nach dem allgemeinen Tarite vom Jahre 1828 bestehende Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo in keinem der kontrahirenden Staaten überschritten werden.

Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Strassen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemass, aufgehoben, und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, dass davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen.

Art. 14. Die kontrahirenden Regierungen wollen dahin wirken, dass in ihren Landen ein gleiches Münz-, Maass- und Gewichtssystem in Anwendung komme, und hierüber sofort besondere Unterhandlungen einlei ten lassen.

Das Grossherzogthum Baden tritt der zwischen den Vereinsgliedern bereits bestehenden Uebereinkunft bei, wonach der grossherzoglich hessische Zentner, welcher dem grossherzoglich badischen und dem halben rheinbaierischen Zentner (50 Kilogramme) gleichkommt, als Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht angenommen worden ist. Es wird also im Grossherzogthume Baden die Deklaration, Abwägung und Verzollung der nach dem Gewichte zollbaren Gegenstände ausschliesslich nach diesem dort schon gesetzlichen Gewichte geschehen. Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maasse zu verzollenden Gegenstände wird daselbst im landesgesetzlichen Maasse so lange erfolgen, bis man über ein gemeinschaftliches Maass ebenfalls übereingekommen seyn wird. Die gross

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