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1835 herzoglich badische Regierung wird zur Erleichterung der Versendung von Waaren und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen an den Zollstätten, die Reduktionen der Maasse und Gewichte, welche in den Tarifen der anderen kontrahirenden Staaten angenommen sind, zum Gebrauche sowohl der grossherzoglich badischen Zollämter, als des handeltreibenden Publikums, amtlich bekannt machen lassen. So lange, bis die kontrahirenden Staaten über ein gemeinschaftliches Münzsystem übereingekommen seyn werden, soll die Bezahlung der Zoll-Abgaben, wie in den anderen Vereinsstaaten, so auch in dem Grossherzogthume Baden, nach dem Münzfusse geschehen, nach welchem die Entrichtung der übrigen Landes- Abgaben daselbst Statt findet.

Es sollen aber schon jetzt die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten, mit Ausnahme der Scheidemünze, bei allen Hebestellen des Gesammt - Vereins, und von allen Zahlungspflichtigen ohne Unterschied, angenommen, und zu diesem Be hufe die Valvations - Tabellen, über welche zwischen den bisherigen Vereinsmitgliedern bereits die erforderliche Einigung Statt gefunden hat, im Grossherzog thume Baden, wie umgekehrt die hiernach zu berechnende Valvation der grossherzoglich badischen Münzen in den anderen Vereinsstaaten, öffentlich bekannt gemacht werden.

Art. 15. Die Wasserzölle oder auch Wegegeldge bühren auf Flüssen, mit Einschluss derjenigen, welche das Schiffsgefäss treffen (Rekognitions-Gebühren), sind von der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, in sofern hierüber nichts Besonderes verabredet wird.

In letzterer Hinsicht wollen, was insbesondere den Rhein und dessen Nebenflüsse betrifft, die bei der Schifffahrt dieser Flüsse betheiligten Vereinsstaaten unverzüglich in Unterhandlung treten, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge deren die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Erzeugnisse der sämmtlichen Vereinslande auf den genannten Flüssen in den Schifffahrts - Abgaben, mit stetem Vorbehalte der Rekogni

tions-Gebühren, wo nicht ganz befreiet, doch mög- 1835 lichst erleichtert wird.

Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe seiner Unterthanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maasse auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen.

Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Congress-Akte, noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefässe überall gleich behandelt werden.

Art. 16. Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zoll-Ordnung des Vereins in Vollzug gesetzt wird, sollen im Grossherzogthume Baden, wie bereits in den übrigen zum Zollvereine gehörigen Gebieten geschehen ist, alle etwa noch bestehenden Stapel- und Umschlagsrechte aufhören, und Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zoll-Ordnung oder die betreffenden Schifffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben. Art. 17. Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage, Krahnen- und Niederlage - Gebüh ren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben und in der Regel nicht, keinesfalls aber über den Betrag der gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten hinaus, erhöhet, auch überall von den Unterthanen der anderen kontrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden.

Findet der Gebrauch einer Waage - Einrichtung nur zum Behufe der Zoll- Ermittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole Statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung nicht ein.

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Art. 18. Die grossherzoglich badische Regierung wird auch ihrerseits gemeinschaftlich mit den kontrahirenden Vereinsstaaten dahin wirken, dass durch An

Nouv. Série. Tome IV.

1835 nähme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsan befördert, und der Befugniss der Unterthanen reinen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwer suchen, möglichst freier Spielraum gegeben w

Von den Unterthanen des einen der kontral den Staaten, welche in dem Gebiete eines and derselben Handel und Gewerbe treiben, oder A suchen, soll von dem Zeitpunkte an, wo der g wärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine At entrichtet werden, welcher nicht gleichmässig demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigener terthanen unterworfen sind.

Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewer bende, welche blos für das von ihnen betriebene schäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche Waaren selbst, sondern nur Muster derselben be führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie di rechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem einsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworbe ben, oder im Dienste solcher inländischen Gewer, benden oder Kaufleute stehen, in den anderen ten keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten pflichtet seyn.

Auch sollen bei dem Besuche der Märkte Messen zur Ausübung des Handels und zum Ab eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Ver staate die Unterthanen der übrigen kontrahire Staaten ebenso, wie die eigenen Unterthanen, b

delt werden.

Art. 19. Die preussischen Seehäfen sollen Handel der grossherzoglich badischen Unterth wie deren der übrigen Vereinsstaaten, gegen gleiche Abgaben, wie solche von den königlich ssischen Unterthanen entrichtet werden, offen st auch sollen die in fremden See- und Handelspl angestellten Konsuln eines oder des anderen der trahirenden Staaten veranlasst werden, der Unte nen der übrigen kontrahirenden Staaten sich in kommenden Fällen möglichst mit Rath und That

zunebmen.

Art. 20. Seine königliche Hoheit der Gross zog von Baden treten hierdurch dem zwischen bisherigen Vereinsgliedern zum Schutze ihres gem

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schaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel, 1835 und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defraudationen unter dem 11ten Mai 1833 abgeschlossenen Zollkartel für die Dauer des Vertrages bei, und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit letzterem in Ihren Landen publiziren lassen. Nicht minder werden auch von Seiten der übrigen Vereinsglieder die erforderlichen Anordnungen getroffen werden, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zollkartels überall Anwendung gegeben werde.

Art. 21. Die als Folge des gegenwärtigen Verages eintretende Gemeinschaft der Einnahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs, Ausgangs- uud Durchgangs - Abgaben in den königlich preussischen Staaten, den Königeichen Baiern, Sachsen und Würtemberg, dem Grosserzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und dem Grossherzogthume Hessen und dem thüringischen Zoll-und Handels-Vereine, mit Einschluss der den Bollsystemen der kontrahirenden Staaten bisher schon eigetretenen Länder.

Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und Meiben, sofern nicht Separatverträge zwischen einzelen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem priativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen Vorbehalten:

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1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen erhoben werden, einschliesslich der im Art. 11 vorbehaltenen Ausgleichungs-Abgaben;

2) die Wasserzölle;

3) Chaussee - Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-, Hafengelder, sowie Waageund Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden;

4) die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben.

Art. 22. Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird, nach Abzug

1) der Kosten, wovon weiter unten im Art. 30 die Rede ist,

1835 2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebu 3) der auf dem Grunde besonderer gemeins licher Verabredungen erfolgten Steuer-Vergütu und Ermässigungen,

zwischen den Vereinsgliedern nach dem Verhäl der Bevölkerung, mit welcher sie in dem Gesam eine sich befinden, vertheilt.

Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch trag mit einem oder dem anderen der kontrahir Staaten, unter Verabredung einer von diesem jä für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zol nüen zu leistenden Zahlung, dem Zollverbande 1 treten sind, oder noch beitreten werden, wird Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, w diese Zahlung leistet.

Der Stand der Bevölkerung in den einzelner einsstaaten wird alle drei Jahre ausgemittelt, u Nachweisung derselben von den obengedachten einsgliedern einander gegenseitig mitgetheilt wer

Art. 23. Vergünstigungen für Gewerbtreibend sichtlich der Steuer- Entrichtung, welche nicht i Zoll-Gesetzgebung selbst begründet sind, falle Staatskasse derjenigen Regierung, welche sie b ligt hat, zur Last; die Maassgaben, unter wel solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, w näherer Verabredung vorbehalten.

Art. 24. Dem auf Förderung freier und n cher Bewegung des allgemeinen Verkehrs gerich Zwecke des Zollvereines gemäss, sollen besondere begünstigungen einzelner Messplätze, namentlich batt-Privilegien, da, wo sie dermalen in den Ve staaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern mehr unter geeigneter Berücksichtigung sowohl Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter Messp als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem lande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen lichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber ohne seitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werde

Art. 25. Von der tarifmässigen Abgaben-Ent tung bleiben die Gegenstände, welche für die Ho tung der hohen Souveräne und ihrer Regentenha oder für die bei ihren Höfen accreditirten Botscha Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen

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