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haben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in 1835 Rechnung gebracht.

Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem anderen Staate den Formals unmittelbaren Reichsständen, an Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen. Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Freipässe ohne AbgabenEntrichtung ein-, aus- oder durchgehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wäen, kommen bei der demnächstigen Revenüen - Ausleichung demjenigen Theile, von welchem die Freiasse ausgegangen sind, in Abrechnung.

Art. 26. Das Begnadigungs- und Strafverwandngs-Recht bleibt jedem der kontrahirenden Staaten seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen weren periodische Uebersichten der erfolgten Straf-Erasse gegenseitig mitgetheilt werden.

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Art. 27. Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal- und Bezirksstellen für die Zoll-Erheung und Aufsicht, welche nach der hierüber getrofenen besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, bleibt der grossherzoglich badischen Regieung, wie sämmtlichen Gliedern des Gesammtvereins, nerhalb ihres Gebietes überlassen..

Art. 28. Nicht minder wird auch im Grossherzogthome Baden die Leitung des Dienstes der Lokal- und Bezirks-Zollbehörden, sowie die Vollziehung der_gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer Zolldirection übertragen, welche dem einschlägigen Ministerium untergeordnet ist. Die Bildung dieser Direction und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt der grossherzoglichen Regierung überlassen; der Wirkungskreis derselben aber wird, in soweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruction bezeichnet werden.

Art. 29. Die von den Zoll-Erhebungsbehörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden

1835 Quartals-Extrakte, und die nach dem Jahres- und Büc schlusse aufzustellenden Final - Abschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres und während des R nungsjahres fällig gewordenen Zoll-Einnahmen we von der grossherzoglich badischen, eben so wie den betreffenden Zoll-Directionen der kontrahire Vereinsstaaten nach vorangegangener Prüfung Haupt- Uebersichten zusammengetragen, und

sodann an das in Berlin bestehende Central-B eingesendet, zu welchem Baden, wie jedes Glied Gesammtvereins, einen Beamten zu ernennen die fugniss hat.

Dieses Bureau fertigt auf den Grund jener lagen die provisorischen Abrechnungen zwischen vereinigten Staaten von drei zu drei Monaten, st dieselben den Central - Finanzstellen der letzteren, bereitet die definitive Jahres-Abrechnung vor.

Wenn aus den Quartals - Abrechnungen hervor dass die wirkliche Einnahme eines Vereinsgliedes mehr als einen Monatsbetrag gegen den ihm ver nissmässig an der Gesammt-Einnahme zuständ Revenüen-Antheil zurückgeblieben ist, so muss als das Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausf durch Herauszahlung von Seiten des oder derjeni Staaten, bei denen eine Mehr-Einnahme Statt ge den hat, eingeleitet werden.

Art. 30. In Absicht der Erhebungs- und Ver tungskosten sollen, auch im Verhältniss des Gross zogthums Baden zu den kontrahirenden Vereinssta folgende. Grundsätze in Anwendung kommen:

1) Man wird keine Gemeinschaft dabei eintr lassen, vielmehr übernimmt jede Regierung alle in rem Gebiete vorkommenden Erhebungs- und Ver tungskosten, es mögen diese durch die Einricht und Unterhaltung der Haupt- und Neben-Zollam der inneren Steuerämter und Packhöfe und der Z Direktionen, oder durch den Unterhalt des dabei an stellten Personals und durch die dem letzteren zu willigenden Pensionen, oder endlich aus irgend ein anderen Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen. 2) Hinsichtlich desjenigen Theiles des Bedarfs ab welcher an den gegen das Ausland gelegenen Gren

und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für 1835 die Zoll-Erhebungs- und Aufsichts- oder Kontrolbehörden und Zoll-Schutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche jeder der kontrahirenden Staaten von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden BruttoEinnahme an Zollgefällen in Abzug bringen kann.

3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, No die Perzeption privativer Abgaben mit der ZollErhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften berhaupt entspricht.

4) Man wird sich mit der grossherzoglich badischen Regierung über allgemeine Normen vereinigen, um die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei den Zollerhebungs- und Aufsichtsbehörden, ingleichen bei den Zolldirektionen, auch in Beziehung auf das Grossherogthum Baden in möglichste Uebereinstimmung zu bringen.

Art. 31. Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt-Zollämtern auf den Grenzen anderer Vereinsstaaten Kontroleure beizuordnen, welche von allen Geschäften derselben und der Nebenämter in Beziehung auf das AbfertigungsVerfahren und die Grenzbewachung Kenntniss zu nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten haben.

Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob und welchen Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben.

Art. 32. Der grossherzoglich badischen Regierung steht das Recht zu, an die Zolldirektionen der anderen Vereinsglieder, wie umgekehrt den letzteren an die gressherzoglich badische Zolldirektion, Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkommenden Verwaltungs-Geschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniss zu verschaffen. Das

1835 Geschäftsverhältniss dieser Beamten wird, übereinst mend mit demjenigen, welches für die Abgeordne bei den Zolldirektionen der anderen Vereinsglie bereits besteht, durch eine besondere Instruktion n bestimmt werden, als deren Grundlage die unbeschrä Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstä der gemeinschaftlichen Zollverwaltung, und die leichterung jedes Mittels, durch welches sie sich Information hierüber verschaffen können, anzusehen während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder richtig dahin gerichtet seyn muss, eintretende Ansti und Meinungs-Verschiedenheiten auf eine dem gen samen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter S ten entsprechende Weise zu erledigen.

Die Ministerien oder obersten Verwaltungsst der sämmtlichen Vereinsstaaten werden sich gegens auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die meinschaftlichen Zoll-Angelegenheiten mittheilen, in sofern zu diesem Behufe die zeitweise oder daue Abordnung eines höheren Beamten, oder die Be tragung eines anderweit bei der Regierung beglau ten Bevollmächtigten beliebt würde, so ist demsel nach dem oben ausgesprochenen Grundsatze alle ( legenheit zur vollständigen Kenntnissnahme von Verhältnissen der gemeinschaftlichen Zollverwalt bereitwillig zu gewähren.

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Art. 33. Jährlich in den ersten Tagen des findet zum Zwecke gemeinsamer Berathung ein sammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglie Statt, zu welchem ein jedes der letzteren einen vollmächtigten abzuordnen befugt ist. Für die form Leitung der Verhandlungen wird von den Konfere Bevollmächtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender wählt, welchem übrigens kein Vorzug vor den übri Bevollmächtigten zustehet,

Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versan lung wird mit Rücksicht auf die Natur der Geg stände, deren Verhandlung in der folgenden Konfer zu erwarten ist, verabredet werden, wo letztere erf gen soll.

Art. 34. Vor die Versammlung dieser Konferer Bevollmächtigten gehört;

a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Män- 1835 gel, welche in Beziehung auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Uebereinkünfte, des Zollgesetzes, der Zoll-Ordnung und Tarife, in einem oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien und obersten Verwaltungsstellen geführten Korrespondenz erledigt wor den sind;

b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemeinschaftliche Einnahme auf den Grund der von den obersten Zollbehörden aufgestellten, durch das Central-Bureau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt;

c) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staats- Regierungen zur Verbes-. serung der Verwaltung gemacht werden;

d) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zoll- Ördnung, des Zolltarifs und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über die zweckmässige Entwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Handels- und Zollsystems.

Art. 35. Treten im Laufe des Jahres ausser der gewöhnlichen Zeit der Versammlung der KonferenzBevollmächtigten ausserordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maassregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die kontrabirenden Theile darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine ausserordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten veranlassen.

Art. 36. Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen bestreitet dasjenige Glied des Gesammtvereins, welches sie absendet. Das Kanzlei-Dienstpersonal und das Lokal wird unentgeltlich von der Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz Statt findet.

Art. 37. Da die im Grossherzogthume Baden dermalen bestehenden Zölle vieler Waarengattungen um ein Ansehnliches niedriger sind, als der künftige Vereins-Zolltarif es mit sich bringt, so verpflichtet sich

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