Sidor som bilder
PDF
ePub

1835 Bezuges, Ursprunges oder der Verzollung in Staaten, in denen dasselbe Wirksamkeit erhält, die aus Ungarn, Siebenbürgen oder Dalmatien e brachten Gegenstände Anwendung. 4) Die Vors ten über die amtliche, oder die von den Gewer benden selbst anzubringende Bezeichnung der Wa 5) Die gesetzlichen Bestimmungen, deren Auft haltung in dem Gesetze selbst vorbehalten wurd Zur allgemeinen Belehrung und zur Vermeidung Zweifeln werden die Vorschriften, welche auch der Einführung des gegenwärtigen Gesetzes in bleiben, durch besondere Kundmachungen nähe zeichnet werden. - Gegeben in Unserer kaiserl Haupt- und Residenzstadt Wien am eilften Tag Monats Julius im Jahre nach Christi Geburt Unserer Reiche im Ersten.

Auszug

FERDINA

aus der Kaiserl. Oestreichischen Zoll- und St Monopols-Ordnung.

Erster Abschnitt.

1

Von dem Benehmen der Reisenden bei dem 1 gange über die Zoll-Linie der östreichischen S ten, mit Ausnahme von Ungarn, Siebenbürg und Dalmatien.

Im Wesentlichen stimmen die Zollvorschriften, che von Reisenden nach der Zoll- und Staats-Mono Ordnung des östreichischen Kaiserstaates zu befo sind, mit jenen aller Staaten überein, in denen vom Verkehre mit dem Auslande bestehen.

1. Welche Personen als Reisende behandelt wer

Als Reisende sind für das Zollverfahren nur jenigen Personen zu betrachten, welche unter Ums den sich an einen andern Ort begeben, oder einem andern Orte ankommen, unter denen zu di Veränderung des Ortes ein Reisepass, oder eine and Gestattung der vorgesetzten Behörden erforderlich Leute, deren Beschäftigung in dem Transporte Waaren besteht, werden, sobald sie in der Ausüb

dieser Beschäftigung begriffen sind, nicht nach den 1835 fir Reisende bestehenden Bestimmungen behandelt.

Die Ueberschreitung der Zoll- Linie mit Waaren ist nur auf Zollstrassen gestattet.

Bei dem Uebertritte über die Gränze des KaiserStaates oder die Zoll-Linie kommt es vorzüglich darauf an, ob das Gepäcke des Reisenden bloss aus den gewöhnlichen Reise- Effecten besteht, oder ob sich darunter auch Waaren befinden.

Unter Waaren werden für die Einfuhr aus dem Auslande alle Gegenstände verstanden, welche zu Folge des Zoll-Tarifes einem Eingangszolle oder einem Einhrsverbote unterliegen.

Führt der Reisende Waaren mit sich, so ist ihm der Eingang über die Zoll-Linie nur auf den Zolltrassen gestattet; jeder Uebertritt der Zoll-Linie auf ndern Strassen und Wegen (Nebenwegen) ist als verachter Schleichhandel verboten, und wird, nach Beschaffenheit der Gegenstände mit dem einfachen bis erfachen Betrage des Werthes derselben, oder mit dem fünffachen bis zehnfachen, und bei erschwerenden Umständen bis zum funfzehnfachen Betrage der Abgabe bestraft. Bei erheblichen mildernden Umständen ist eine Milderung bis zu dem zweifachen Betrage der Abgaben zulässig.

t

3. Bezeichnung der Zollstrassen.

Der Reisende kann bei dem Uebertritte der ZollLinie nie im Zweifel seyn, ob er sich auf einer Zollstrasse oder einem Nebenwege befinde, indem die Zollstrassen mit einer deutlichen Bezeichnung kennbar gemacht sind. Auf denselben befinden sich schwarz und gelb angestrichene Säulen oder Ständer mit Tafeln, welche, wenn die Zollstrassen zu einem CommerzialZollamte oder einem höher gestellten Zollamte führen, Von eirunder (ovaler) Gestalt sind, und auf weissem Grande die Aufschrift mit rother Farbe haben: "Zoll-. strasse zu dem Commerzial-Zollamte (Zoll-Legstätte, Hauptzollamte) N. N." Auf diesen Tafeln befindet sich der kaiserliche Adler über der Aufschrift. Führen die Zollstrassen zu einem Hülfszollamte, so bestehen die Tafeln aus einem länglichen Vierecke, dessen Aufschrift auf weissem Grunde mit schwarzen Buchstaben

1835 die Worte: "Zollstrasse zu dem Hülfszollamte N enthält. Der kaiserliche Adler befindet sich unter Aufschrift.

Alle anderen, über die Zoll-Linie führenden dieser Bezeichnung nicht versehenen Strassen Wege werden als Nebenwege betrachtet.

4. Ausladung der Waaren von Fahrzeugen Gränzflüssen oder in einem Seehafen.

Von Fahrzeugen auf Gränzgewässern dürfen ren nur auf denjenigen Stellen gelandet werden, w dazu bestimmt, und kenntlich bezeichnet sind.

In einem, dem zollpflichtigen Verkehre geöf Hafen darf keine, wie immer geartete Ein- oder ladung von Waaren nach Sonnenuntergang ode Sonnenaufgang vorgenommen werden. Ferner untersagt, eine Waare ohne schriftliche Bewilli des Zollamtes und ohne Beiseyn der hierzu bestim Zollbeamten oder Diener aus- oder einzuladen. Dies und Einladungen finden nur an den hierzu in jedem bestimmten Plätzen Statt. Gegenstände, die bei zollämtlichen Verfahren der Abwage oder Abmes unterliegen, dürfen von dem Ufer oder dem Orte Lagerung nur, nachdem dieselben von dem Zoll oder dessen Abgeordneten abgewogen oder abgeme worden, erhoben werden.

Die Uebertretungen dieser Bestimmungen u liegen den obigen Strafen (Zahl 2).

5. Ausnahme von der Beschränkung für die U schreitung der Zoll-Linie mit Waaren auf Tageszeit.

Obgleich der Waaren - Transport über die Linie im Eingange vor Sonnenaufgang oder Sonnenuntergang nicht geschehen darf, und jede oder Ausladung von Waaren auf Gränzgewässern at der Tagszeit verboten ist, so sind dennoch die Effe der Reisenden von dieser Beschränkung ausgenom insofern sich darunter keine für den Handel besti ten Kaufmannsgüter befinden.

6. Verpflichtung der Reisenden, sich mit ih Gepäcke bei dem Gränzzollamte zu melden.

Nach dem Uebertritte der Zoll-Linie müssen Reisenden, selbst wenn sie keine zollpflichtigen Geg

sande mit sich führen, sich unmittelbar zu dem näch- 1835 sten Gränzzollamte begeben, demselben die ihnen zur Ausweisung auf der Reise dienenden Papiere überreichen, und ihre Effecten dem vorgeschriebenen Verfahren unterziehen. Es ist ihnen nicht gestattet, einem Gränzzollamte auszuweichen, oder die Reise an demselben vorüber, ohne Anmeldung und Vollziehung des gesetzlichen Verfahrens fortzusetzen.

Reisende, welche gegen diese Vorschrift handeln, unterliegen, wenn gegen sie die Strafe wegen verübten oder versuchten Schleichhandels, Mitschuld oder Theilnehmung an demselben nicht Platz greift, einer Strafe yon 10 bis 50 Gulden.

1. Zurücklegung des Weges von der Zoll-Linie bis zu dem Gränzzollamte.

Auf dem Zuge von dem Uebertritte bis zu dem Gränzzollamte müssen die Waaren unberührt bleiben; es ist der Weg stets ununterbrochen zurück zu legen, and es darf mit den Waaren weder von der Zollstrasse abgewichen, noch davon vor der Vollziehung der vorgeschriebenen Amtshandlung etwas abgelegt werden; die Fälle, wo erwiesene, zufällige Ereignisse die ununterbrochene Verfolgung der Zollstrasse unmöglich machen, ausgenommen.

Die vorschriftswidrige Ablegung oder Hinwegbringung von Waaren von der Zollstrasse auf dem eben angedeuteten Zuge unterliegt der Strafe des versuchten Schleichhandels (Absatz 2).

8. Anmeldung bei dem Ansageposten.

Ist das Zollamt nicht unmittelbar an' der ZollLinie aufgestellt, und befindet sich vor demselben ein Ansage oder Aviso - Posten, welches auf den zur Bezeichnung der Zollstrassen dienenden Tafeln angedeutet ist, so hat der Reisende sich daselbst zu melden. Ist der Letztere mit einem vorgeschriebenen Passe versehen, so wird er auf der Strecke von dem Ansageposten bis zu dem Zollamte in der Regel nicht begleitet. Findet aber der Ansageposten eine Begleitung nothwendig, so hat dieselbe stets unaufgehalten zu geschehen.

1835 9. Angabe, welche der Reisende bei dem Gränzzollamte zu machen hat.

Sobald der Reisende bei dem Gränzzollamte ein trifft, hat er anzugeben: ob er bloss Gepäcke, welche zollfrei ist, oder andere, dem Einfuhrszolle unterlie gende Gegenstände mit sich führt.

Als zollfreie Reise- Effecten werden betrachtet alte Wäsche, Bettgeräthe, gebrauchte Kleider, Gold und Silberzeug, Geld und Kostbarkeiten, welche Reisende nicht zum Handel, sondern zum unmittel baren, ihrem Bedürfnisse und Stande angemessener. Gebrauche mit sich führen, eben so Shawls und Shawl tücher, insoweit sie der orientalischen Tracht eige sind. Auch neue Kleidungsstücke, welche fremd Reisende bei sich haben, werden unter der eben an gedeuteten Bedingung zu den Reise-Effecten gerechne

Die von dem Reisenden abzugebende Erklärung ist sogleich nach dem Anlangen bei dem Gränzzoll amte zu machen.

10. Hülfsmittel zur Verfassung der Erklärung oder zur Belehrung über das Zollverfahren.

Den Reisenden ist gestattet, sich vor der Anbrin gung der Erklärung der ämtlichen Wagen, Maass oder anderen im Amte vorhandenen Vorrichtungen zui Ausmittlung des Gewichtes, oder des zu erklärenden Rauminhaltes, soweit solches ohne Störung der Ord nung in den Amtshandlungen geschehen kann, unentgeltlich zu bedienen, um im Grunde dieser Ausmitt lung die Erklärung mit Genauigkeit zu verfassen.

Ueber die Art, in welcher die Erklärungen einge richtet werden müssen, befinden sich die Bestimmungen bei jedem Zollamte und Ansageposten gedruckt angeheftet. Ausserdem muss bei jedem Zollamte ein Exemplar des Zolltarifes sammt allen nachträglich erfolgten Aenderungen und Erläuterungen, ferner ein Exemplar der Zoll- und Staats- Monopols - Ordnung für Jedermann zur Einsicht bereit gehalten, und Jedem, der sich zu belehren wünscht, zur Benutzung im Amte mitgetheilt werden. Auch ist für den Fall, als ei Reisender bei der Vollziehung des Zollverfahrens übt. die Gesetzmässigkeit desselben aufgeklärt zu werden wünscht, der Absatz des Gesetzes oder überhaupt einer allgemeinen Kundmachung, auf welche sich die ge.

« FöregåendeFortsätt »