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plogene Amtshandlung, oder die Art, in der dieselbe 1835 vollzogen wird, gründet, aufzuschlagen, und dem Reisenden dessen Einsicht zu gestatten.

11. Reisende und Couriere können mündlich erklären.

Reisenden und Courieren ist gestattet, die Erklärung mündlich abzugeben. Die mündliche Erklärung wird in die Amtsbücher geschrieben, und dem Erklärenden vorgelesen. Ergänzt oder ändert er bei der Vorlesung die Erklärung, so ist seine weitere Angabe genau aufzunehmen, und ihm nochmals vorzulesen. Die in die Amtsbücher aufgenommene Ansage ist von den Reisenden und Courieren stets mit ihrer Unterschrift, oder wenn sie des Schreibens unfähig sind, mit ihrem Handzeichen, in Gegenwart zweier Zeugen, Wovon einer den Namen des Erklärenden unterschreibt, zu bekräftigen.

12. Erfordernisse der Erklärung.

Obgleich oben erwähnt wurde, dass sich bei jedem Zollamte oder Ansageposten die Bestimmungen über die Art, wie die Erklärungen zu verfassen sind, gedruckt angeheftet befinden, so folgen hier dennoch einige Andeutungen über das Wesentlichste, was die Erklärungen der Reisenden zu enthalten haben, nämlich: 1. Den Vor- und Zunamen, so wie den Wohnort des Erklärenden.

2. Den Ort, an den das Gepäcke und die unter demselben etwa befindlichen Waaren gebracht werden sollen, dann die Richtung des Weges an diesen Ort. 3. Die Bestimmung, welche die Gegenstände erhalten, ob nämlich der Reisende dieselben der EinfuhrsVerzollung zu unterziehen, oder durch das Zollgebiet in das Ausland durchzuführen wünscht; ob er verlangt, dass die Gegenstände gleich unmittelbar bei dem Eintrittsamte der Amtshandlung vollständig unterzogen, oder zu diesem Behufe an ein anderes Amt angewiesen werden sollen.

4. Die Zahl der Päcke und Behältnisse, in denen sich die Gegenstände befinden.

5. Der letzteren Gattung und Menge.

6. Sind die Gegenstände von der Gattung Waaren, von denen der Eingangs 'nach dem Werthe einge.

1835 hoben wird, so ist nebst dem Werthe das reine (Netto-) Gewicht, die Stückzahl, oder überhaupt dasjenige Maass anzugeben, nach welchem die Gegenstände im Handelsverkehre umgesetzt zu werden pflegen, und nach welchem sich der Werth beurtheilen lässt.

13. Behandlung der Gegenstände, hinsichtlich de ren die Erklärung mangelhaft ist.

Gegenstände, welche Reisende zu ihrem Gebrauche in einer ihren Verhältnissen angemessenen Beschaffen heit und Menge mit sich führen, können, wenn gleich die Erklärung mangelhaft wäre, insofern der Verdach eines Unterschleifes nicht entsteht, mit Beobachtung der für die Güteranweisung bestehenden Vorschriften an ein Hauptzollamt oder eine Zoll - Legstätte zu Ergänzung der Erklärung, und zum weiteren Zollver fahren angewiesen werden.

14. Folgen von Unrichtigkeiten in der Erklärung

Der Reisende setzt sich einer Strafe aus (die so gar, nach Beschaffenheit der Umstände, der für de Schleichhandel festgesetzten gleichkommen kann), went in der Erklärung ein anzugebender Gegenstand gänz lich verschwiegen, oder einer, der nicht vorhanden ist angegeben wird; wenn ferner die Gattung oder Ar der Waare mit einer Benennung angegeben wird, nach welcher zu Folge des Tarifes ein anderes Ausmaass der Abgabe, als nach der wirklichen Beschaffenheit des Gegenstandes entfällt, oder ein Gegenstand, der einer Abgabe oder einem Verbote unterliegt, von der Ent richtung der Abgabe oder der Anwendung des Verbo tes frei bleiben würde; wenn endlich die Menge der Waaren, oder die Zahl der Päcke oder Behältnisse nicht übereinstimmend mit dem wirklichen Zustande des Gegenstandes der Erklärung angegeben wird. 15. Besondere Bewilligung, welche für die Einfuhr einiger Gegenstände erforderlich ist.

Nach der Einbringung der Waarenerklärung untersucht das Zollamt, ob die erklärten Gegenstände zu der Klasse derjenigen gehören, zu deren Eingang über die Zoll-Linie für die in der Erklärung angege bene Bestimmung eine besondere Bewilligung vorhanden ist. Der letztern bedürfen die Gegenstände der Staats- Monopole, als: Kochsalz, Tabak, Pulver und

Salniter oder Salpeter, ferner die ausser Handel ge- 1835 setzten Waaren. Unter diesen werden einige, in dem Zolltarife besonders bezeichnete Artikel verstanden, welche nur zum Privatgebrauche, nicht aber zum Handel bestimmt sind. Befinden sich solche Waaren unter dem Gepäcke der Reisenden in einer ihren Verhältnissen angemessenen Beschaffenheit und Menge, so können solche an ein Hauptzollamt angewiesen werden. Zur Durchfuhr von ausser Handel gesetzten Waaren bedarf es keiner besondern Bewilligung.

16. Behandlung des Tabakes und anderer Monopols - Gegenstände.

Fremder Tabak, welchen Reisende zum eigenen Gebrauche in einer, fünf Pfund Wiener Gewichtes 2 metrische Pfunde) nicht überschreitenden Menge mit sich führen, kann ohne vorläufige höhere Bewilgung dem zollämtlichen Verfahren und der Gebührenentrichtung unterzogen werden.

Hierbei ist zu beachten, dass die Gesetze über die Staats- Monopole sich auch auf die Zollausschlüsse erstrecken, obgleich die letzteren in Bezug auf die Zollvorschriften wie das Ausland betrachtet werden. In diese Zollausschlüsse darf der fremde Tabak, welchen Reisende in der eben angedeuteten Menge mit sich führen, aus dem Auslande oder von der See nur an denjenigen Orten eingebracht werden, in denen ein Zollamt, oder ein anderes, zur Vollziehung der vorgeschriebenen Amtshandlung für Monopols - Gegenstände ermächtigtes Amt aufgestellt ist. Dieser Tabak ist von dem Verbote des Transportes über die ausländische Gränze nach Sonnenuntergang und vor Sonnenaufgang ausgenommen. Hierdurch sind jedoch Reisende von der Verbindlichkeit, dem Ansageposten und dem für die vorgeschriebene Amtshandlung bestellten Amte den Tabak gehörig anzusagen, und denselben dem gesetzmässigen Verfahren zu unterziehen, nicht entbunden.

17. Begünstigungen für die Verzollung anderer Gegenstände

Auch können Reisende zur Ladung ihrer Reisegewehre ein Pfund Schiesspulver gegen Entrichtung des Zolles einführen.

1835

Ueberhaupt haben die Begünstigungen, w den Reisenden wegen der Verzollung gewisser A bei den Grenzämtern, insbesondere aber den a dischen Badegästen bisher zugestanden waren, die Zoll- und Staats- Monopols - Ordnung keine änderung erlitten.

18. Zollämtliche Untersuchung.

Im weitern Verfolge des Zollverfahrens w die zu dem Zollamte gebrachten Gegenstände zollämtlichen Untersuchung (Beschau) unterzogen, w zweifacher Art ist, und in der äussern oder Untersuchung besteht.

Die äussere Untersuchung beschränkt sich die Abzählung der Waarenpäcke und Behältnisse, der Stücke, auf die äusserliche Besichtigung der ers rücksichtlich ihrer Tauglichkeit zur Vornahme der geschriebenen Amtshandlungen, und zur Anlegung ämtlichen Verschlusses, insofern dieselbe Statt z den hat.

Durch die innere zollämtliche Untersuchung die Menge, Gattung und Beschaffenheit der Zollverfahren unterworfenen Gegenstände, und in Falle, wenn dieselben nach dem Werthe zu verzoe sind, der letztere erhoben. Die Ausmittelung Menge geschieht durch die Abwiegung, oder d die Abmessung oder durch die Abzählung, je dem der Maassstab für die Verzollung solches e dert. Bei Gegenständen, von denen der Zoll dem Werthe festgesetzt ist, wird die Menge die Abwiegung oder durch die Erhebung desjen Maasses, nach welchem sich der Werth am verläss sten beurtheilen lässt, ausgemittelt.

Die Gattung und Beschaffenheit der Gegenst wird durch die Besichtigung derselben erhoben. diesem Zwecke werden die Päcke und Behältnisse öffnet, die darin enthaltenen Gegenstände aus den ben genommen, und soweit es zur Erlangung Ueberzeugung von deren Zustande erforderlich offen dargelegt.

19. Bestimmung des Werthes der nach ihm verzollenden Waaren.

Die Angabe des Werthes der nach ihm zu v zollenden Gegenstände, wird von dem Amte gepri

um

und mit demjenigen Betrage bestimmt, den dasselbe 1835 der Beschaffenheit angemessen findet Für die Einfahrsverzollung ist der Werth nach den Preisen, welche der Gegenstand an den Erzeugungsorten, oder, wenn es sich um überseeische Erzeugnisse handelt, in dem Seehafen, über den solche bezogen zu werden pflegen, durch den Handelsverkehr im Grossen gewöhnlich umgesetzt wird, mit Hinzurechnung des um Transporte bis an die Zoll-Linie erforderlichen Aufwandes anzuschlagen.

Hält der Reisende die ämtliche Schätzung der Waaren für überspannt, so kann er um die Aufnahme einer Schätzung durch zwei unbefangene beeidete Sacherständige ansuchen. Die Kosten einer solchen Schäzung trägt der Staatsschatz, wenn die Angabe der Erklärung von den Sachverständigen nicht zur Erhöung geeignet erkannt wird, im Gegentheile aber der Reisende.

Selbst nach der Vornahme dieser Schätzung bleibt em Reisenden noch frei gestellt, wenn er die Schäzung für überspannt hält, den Gegenstand auf eigene Kosten zurück zu senden, oder zur Durchführ in das Ausland zu erklären.

20. Gegenwart des Reisenden, oder der von ihm ermächtigten Person bei der zollämtlichen Untersuchung.

Die zollamtliche Untersuchung der zum Amte gebrachten Gegenstände ist in Gegenwart des Reisenden, oder der von ihm ausdrücklich dazu ermächtigten Person zu vollziehen. Leistet der Reisende auf das Recht der Beiziehung Verzicht, so muss solches von ihm schriftlich erklärt werden.

21. Verrichtungen, welche zur Vornahme des Zollverfahrens zu leisten sind.

Nicht minder ist der Reisende verpflichtet, die dem Zollverfahren zu unterziehenden Gegenstände dem Amte in dem, zur Vollführung dieses Verfahrens erforderlichen Zustande darzulegen, und nach der Anweisung der Beamten die nöthigen Handarbeiten, insbesondere die Ab- und Aufladung, die Abgabe zur Wage und die Zurücknahme von derselben, die Eröffnung und Schliessung der Päcke und Behältnisse

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