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Die Aufnahme der Waare in die ämtlichen Nie- 1835 derlagen geschieht nach den dafür bestehenden Bestimmungen. Die bei der Anweisung im Baren oder in Staatsschuldverschreibungen geleistete Sicherstellung wird erst, nachdem für die, dem Aussteller der Erklärung obliegenden Verbindlichkeiten 'eine neue Sicherstellung geleistet, oder für die Waare die Einfuhrsverzollung vollzogen wurde, zurückerstattet.

Die bei dem Eintritte im Baren geleistete Sicherstellung wird dem Reisenden gegen Quittung, die in Staats- Obligationen geleistete Sicherstellung aber von dem Eintrittsamte an denjenigen, der dieselbe erlegte, zurück erstattet.

10. Eingangsverzollung der angewiesenen

Waaren.

Bei der Eingangsverzollung der angewiesenen Waaren wird nach den für dieses Verfahren bei den Gränzzollamtern festgesetzten Bestimmungen vorgegangen. Wurde die ursprüngliche Erklärung nicht nach den Benennungen und Maassstäben des Einfuhr-Zolltarifes verfasst, so ist eine neue vorschriftmässig eingerichtete Erklärung einzubringen.

11. Eingangsverzollung von Durchfuhrsgütern.

Eine bei dem Eintritte als Durchfuhrsgut erklärte, oder bloss zur Einlagerung angewiesene Waare kann entweder bei dem Amte, an welches sie angewiesen wurde, oder auch bei einem anderen, auf dem vorgezeichneten Strassenzuge befindlichen Zollamte der Einfuhrsverzollung unterzogen werden, insofern dasselbe dazu befugt ist. Die Waare muss zu diesem Behufe zu dem Amte gestellt werden.

12. Anweisung der Effecten, die voraus- oder nachgeschickt werden.

Nach einer Bestimmung des Ein- und AusfuhrZolltarifes sind Reise- Effecten und darunter auch neue, dem Stande und Privatgebrauche angemessene Kleidungsstücke der fremden Reisenden, die Effecten und das Gepäcke der Professionisten und Handwerker, ferner das aus schon gebrauchten Effecten bestehende Gepäcke inländischer Reisenden, endlich Bücher und Musikalien, diese Gegenstände

1835 mögen vorausgeschickt oder nachgesendet wer wegen Mangel der Einfuhrsbewilligung, oder we unbedeutender Mangelhaftigkeit der Erklärung bei Gränzzollämtern nicht zurück zu behalten, sonderr den Ort der Bestimmung anzuweisen, insofern sic demselben ein Hauptzollamt befindet.

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Dritter Abschnitt.

Von dem Verfahren bei dem Austritte über
Zoll-Linie.

1. Verschiedenheit der Fälle, die vorkommen kön Bei dem Austritte des Reisenden über die! Linie können zwei Fälle eintreten:

a) Entweder sind die Reisenden aus dem Ausk gekommen, und reisen durch das Zollgebie das Ausland oder einen Zollausschluss.

b) Oder sie wohnen im Inlande, oder hielten daselbst längere Zeit auf, und reisen aus dem Z. gebiete in das Ausland oder einen Zollausschlus 2. Benehmen bei der Reise durch das Zollgel

In dem erstern Falle darf der Austritt der W ren, die der Reisende aus dem Auslande mit brachte, und die zur Durchfuhr angewiesen wur nur bei dem, auf der Bollete bezeichneten Gränz amte Statt finden. Ein anderes Gränzzollamt darf angewiesenen Gegenstände nicht über die Zoll-L gehen lassen, sondern es hat dieselben anzuhalten, auf Kosten und Gefahr desjenigen, unter dessen tung die Anweisung geschah, in Verwahrung zu i men, bis die Gestattung zum Austritte von der, die Zollamte vorgesetzten Behörde erfolgt.

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Reisende, die mit vorschriftmässigen Pässen sehen sind, werden von dem Gränzzollamte bis dem, etwa vor ihm befindlichen Ansageposten, bis zur Zoll-Linie in der Regel nicht begleitet. Fin aber das Gränzzollamt eine Begleitung nothwendig, hat dieselbe stets unaufgehalten zu geschehen.

Diejenigen Personen, unter deren Haftung Anweisung zum Behufe der Durchfuhr eingeleitet wur sind verpflichtet, den Beweis über den stattgefunden Austritt wohl aufzubewahren, und denselben auf jed

malige Aufforderung vorzuweisen. Diese Verpflichtung 1835 erlischt nach Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkte

an gerechnet, in welchem die Waare hätte austreten sollen.

3. Benehmen, wenn die Reise aus dem Inlande geschieht.

Im zweiten Falle, wenn nämlich Reisende, die im Inlande wohnen, oder sich daselbst durch längere Zeit aufhielten, in das Ausland, oder einen Zollausschluss reisen, haben sie die zur Ausfuhr bestimmten, einem Ausfuhrszolle unterliegenden Waaren, welche sie ausser dem zollfrei bleibenden Gepäcke mit sich führen, bei dem Gränzzollamte, über das die Ausfuhr zu erfolgen hat, zu erklären.

Bestehen die Waaren aus Gegenständen, zu deren Ausfuhr nach dem Zolltarife eine besondere Bewilligung erfordert wird, so muss dieselbe dem Amte übergeben werden.

Gestattete Abfertigung bei einem Zollamte im innern Zollgebiete.

Die gedachten Gegenstände können aber auch bei einem, nicht unmittelbar an der Zoll-Linie aufgestellten Zollamte zur Ausfuhr aus dem Zollgebiete erklärt werden.

Kann der Reisende in einem solchen Falle nicht bestimmt angeben, über welches Amt der Austritt erfolgen wird, so ist ihm gestattet, mehrere Aemter, über deren eines der Austritt Statt finden soll, so wie den beiläufigen Zeitraum für denselben anzugeben, oder zu verlangen, dass die Gegenstände an ein in der einnschlagenden Richtung bestehendes Zollamt angewiesen werden, um dort das Austrittsamt nachträglich zu bestimmen.

5. Fälle, in denen der zollämtliche Verschluss angelegt wird.

Die Gegenstände, welche der Reisende bei einem im Inlande gelegenen Amte zur Ausfuhr erklärt, werden nur in folgenden Fällen unter ämtlichen Verschluss gelegt:

1. Wenn der Reisende darum ansucht.

2. Wenn es sich um Waaren handelt, deren Austritt erwiesen werden muss.

1835 3. Wenn die Zollgebühr bei dem anweisenden A nicht entrichtet wurde.

4. Wenn die Waare zu der Gattung derjenigen hört, bei deren Versendung im innern Verkehre ämtliche Verschluss angeordnet ist.

6. Wenn die bei einem im innern Zollgel abgefertigte Waare im Inlande verbleibt.

Die unter ämtlichen Verschluss gelegten Ge stände müssen auf der vorgezeichneten Strasse bit der bestimmten Zeitfrist zu dem Amte, an das di ben angewiesen sind, gebracht werden.

Die zur Ausfuhr angewiesene, allein nicht ämtlichen Verschluss gelegte Waare kann ohne B achtung einer Förmlichkeit im Zollgebiete bela werden, jedoch wird die erlegte Zollgebühr nicht zu erstattet. Wenn es hingegen von der Ausfuhr ei unter Verschluss gelegten Waare abkommt, so dieselbe zu einer Zoll-Legstätte gestellt, und hier Belassung der Waare im Zollgebiete schriftlich a zeigt werden. Nachdem der Verschluss unverletzt funden, und sich überzeugt wurde, dass der Ge stand, der Menge und Beschaffenheit nach, ders sey, über den die Bollete ausgestellt wurde, wird bei der Anweisung erlegte Ausfuhrszoll zurück erstat

7. Allgemeine Bestimmungen.

Bei dem Ausgange finden wegen der Zollstras wegen der Ueberschreitung der Zoll-Linie zur Na zeit und wegen der Abfertigung der Reisenden nämlichen Bestimmungen Statt, wie bei dem Eingan wovon im ersten Abschnitte unter den Zahlen 2, 5 27 die Rede war.

Vierter Abschnitt.

Von dem Verfahren in dem Verkehre zwisc Ungarn mit Siebenbürgen und den übrigen Li dern des gemeinschaftlichen Zollverbandes. 1. Bedingungen, unter denen der Uebertritt Zwischenzoll-Linie Statt findet.

Die Bedingungen, unter denen der Uebertritt Zoll-Linie Statt findet, gelten auch für den Uebert

der Zwischenzoll-Linie, welche Ungarn und Sieben- 1835 bürgen von den übrigen, in dem gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Ländern scheidet.

2. Aemter, welche an der Zwischenzoll-Linie bestehen.

An der Zwischenzoll - Linie bestehen entweder einander gegenüber Zollämter und ungarische Dreissigstamter, oder es sind diese Aemter vereiniget in einer und derselben Amtsstätte. Bei den gedachten Aemtern hat der Reisende sich zu melden, sobald er die Zwischenzoll-Linie überschreitet.

3. Verfahren bei diesen Aemtern.

Es

Das Amt, über welches der Austritt erfolgt, pflegt das für die Waarenausfuhr vorgeschriebene Verfahren. Das Amt hingegen, über das der Eintritt in das gegenüber liegende Gebiet Statt findet, vollzieht die für den Waareneingang angeordneten Amtshandlungen. können indess die einer Amtshandlung unterliegenden Gegenstände von dem an der Zwischenzoll-Linie bestehenden Amte an eine Legstätte angewiesen werden. 4. Gestattete Abfertigung bei einem Hauptzollamte oder einer Zoll-Legstätte.

Werden Gegenstände bei einer Zoll-Legstätte oder einem Hauptzollamte zur Ausfuhr nach Ungarn oder Siebenbürgen über die Zwischenzoll-Linie erklärt, so werden sie unter ämtlichem Verschlusse, so weit die Gegenstände für denselben geeignet sind, an das Amt, über welches der Eintritt nach Ungarn oder Siebenbürgen zu erfolgen hat, angewiesen. Dergleichen Gegenstände sind zu dem Zollamte, über welches der Austritt nach Ungarn oder Siebenbürgen geschieht, dann zu dem angewiesenen Eintritts - Dreissigstamte zu

stellen.

5. Anweisung ausländischer unverzollter Gegenstände an eine Dreissigst - Legstätte oder ein Hauptdreissig stamt.

Der Reisende, welcher zollpflichtige Gegenstände aus dem Auslande einführte, kann dieselben, mit Beobachtung der Bestimmungen über die Anweisung unverzollter ausländischer Waaren, an eine Dreissigst

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