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1835 Legstätte, oder an ein Hauptdreissigstamt in Ung oder Siebenbürgen zum Behufe des, für den Eing vorgeschriebenen Verfahrens oder zur Aufbewahr in einer ämtlichen Niederlage anweisen lassen, sie über ein an der ausländischen Zoll-Linie von garn und Siebenbürgen bestehendes Dreissigstam das Ausland ausführen.

6. Ausfuhr ungarischer oder siebenbürgischer zeugnisse in das Ausland oder einen Zollaussch

Reisende, welche aus Ungarn oder Siebenbü kommen, und ungarische oder siebenbürgische zeugnisse mit sich führen, die bei der Einfuhr in übrigen Länder einem Eingangszolle unterliegen, nen sie durch die übrigen Länder des Zollverba und eben so Reisende, die aus den übrigen Län kommen, Erzeugnisse dieser Länder durch Un und Siebenbürgen in das Ausland oder einen Zoll schluss gegen Entrichtung der für die Ausfuhr in Ausland festgesetzten Abgaben ausführen. Zum Be dieser Ausfuhr sind die für den Verkehr über Zwischenzoll - Linie bestehenden Ausgangs- und ge seitigen Einfuhrsgebühren sicherzustellen.

7. Behandlung des ungarischen und siebenbür schen Tabakes.

In Ungarn und Siebenbürgen ist der Tabak Gegenstand eines Staats- Monopols. Es darf de derselbe von dort in die übrigen Länder des gem schaftlichen Zollverbandes nur gegen besondere willigung gebracht werden. Reisende geniessen in in dieser Beziehung die ihnen für die Einfuhr fremdem Tabake zugestandene Begünstigung. (Er Abschnitt, Zahl 16.)

Fünfter Abschnitt.

Von der Behandlung der im innern Verkehre
Zoll-Linie berührenden Gegenstände.
1. Allgemeiner Grundsatz über diesen Verkeh
Inländische Erzeugnisse, oder ausländische,
den Verbrauch bezogene Waaren, können in der Re
über die Zoll-Linie nicht zollfrei aus einem Theile d

Zollgebietes in den andern geführt werden. Für ein- 1835 zelne Gebietstheile finden jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatze Statt. Insbesondere können die erwähnten Gegenstände, mit Beobachtung der vorgeschriebenen Bestimmungen, über die See zollfrei aus einem in den andern Theil des Zollgebietes gebracht werden.

2. Aemter, wo die Abfertigung für den Verkehr über die See zu geschehen hat.

Der über die See zu führende Gegenstand muss zu dem Zollamte an der Zoll-Linie gebracht, und dort erklärt werden. Die Erklärung kann auch bei einer, nicht an der Seeküste aufgestellten Zoll-Legstätte geschehen. In diesem Falle weiset die letztere die nicht zum zollfreien Gepäcke gehörenden Waaren, nach den Anordnungen rücksichtlich der zur Ausfuhr in das Ausland bestimmten inländischen Waaren, unter ämtlichem Verschlusse an das Amt an, über welches die Sendung über die Zoll-Linie ausgeführt werden soll. 3. Haftung und Leistung der erforderlichen Sicherstellung.

Der Aussteller der Erklärung haftet insbesondere für die richtige Abstellung der Waare an das Amt, über welches dieselbe in das Zollgebiet eingebracht werden soll, mit der Verbindlichkeit, für jeden Fall, Wenn diese Abstellung von ihm nicht nachgewiesen werden sollte, von den Waaren, deren Ausfuhr erlaubt ist, den entfallenden Ausfuhrszoll, für jene hingegen, die dem Ausfuhrsverbote unterliegen, die gesetzlichen Strafbeträge zu entrichten. Ist derselbe ein bekannter und sicherer Handelsmann, so braucht er eine besondere Sicherstellung nicht beizubringen. In andern Fällen soll die Sicherstellung nach den für die Anweisung unverzollter Waaren festgesetzten Grundsätzen (Abschnitt 2, Zahl 3) geleistet werden. Das Maass der Sicherstellung beträgt den Werth der Waaren, deren Ausfuhr verboten ist, bei andern Gegenständen den Ausfuhrszoll.

4. Anweisung der Gegenstände, und deren Behandlung auf dem Transporte.

In Absicht auf die Anlegung des Verschlusses wird nach den Bestimmungen über die Anweisung unver

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1835 zollter ausländischer Waaren verfahren. Die Gegenstände werden an das Amt, über welches dieselben in das Zollgebiet wieder einzutreten haben, angewiesen, und die Zeitfrist, binnen welcher dieses erfolgen soll, ausgedrückt. Die Ablegung in dem Hafen ausser dem Zollamte darf unter keinem Vorwande Statt finden.

5. Verfahren bei dem Anlangen im Orte der Bestimmung.

Sobald die Gegenstände an dem Orte der Be stimmung eintreffen, müssen dieselben unmittelbar vom Schiffe aus, zu dem Zollamte, an das dieselben angewiesen wurden, gebracht werden. Die zollämtliche Untersuchung wird daselbst nach den für die Einfuhrs verzollung geltenden Anordnungen vollzogen. Zeigt sich dabei kein Anstand, so ertheilt das Zollamt mit telst einer schriftlichen Bestätigung (Bollete) die Ge stattung, die Gegenstände zollfrei in das Zollgebiet zu bringen. In Absicht auf die Zurückstellung der im Baren geleisteten Sicherstellung wird verfahren, wie bei den angewiesenen unverzollten ausländischen Gü tern (Abschnitt 2, Zahl 9.).

6. Beibringung des Beweises über die richtige Stellung zu dem angewiesenen Amte.

Binnen 45 Tagen nach dem Zeitpunkte, in welchem die Gegenstände bei dem Amte, an das dieselben an gewiesen wurden, einzutreffen hatten, ist von dem Aussteller der Erklärung der Beweis über den Wieder eintritt der Gegenstände in das Zollgebiet bei dem anweisenden Amte beizubringen, wenn dieser Beweis nicht im ämtlichen Wege einlangte. Geschieht weder das Eine noch das Andere, so wird für die in der Ausfuhr erlaubten Gegenstände der nicht etwa schon erlegte Ausgangszoll eingehoben, wegen der in der Ausfuhr verbotenen Waaren aber das Strafverfahren eingeleitet.

7. Verkehr über fremdes Gebiet.

Auch über das, durch die Zoll-Linie von Bregenz in Vorarlberg bis Asch in Böhmen begränzte fremde Gebiet können inländische oder ausländische, vorschriftmässig für den Verbrauch bezogene Waaren aus einem Theile des Zollgebietes in den andern zollfrei geführt werden.

Von dieser Gestattung sind ausgeschlossen: ausadischer Zucker, Zuckermehl und Zuckersyrup, KafCacao, Gewürznelken, Muskatblüthe, Muskatsse, weisser und schwarzer Pfeffer, Piment, Ingber, aniglia und Zimmt.

Insofern in einzelnen Gegenden der zollfreie Verhr über kurze Strecken des fremden Gebietes durch sondere Bewilligungen zugestanden ist, sind dieselben, die Bedingungen, unter denen dieser Verkehr tfindet, durch die Zoll- und Staats- Monopolsrung unberührt gelassen worden.

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Für den Zug über fremdes Gebiet gelten die ichen Bestimmungen, wie für jenen zur See, fat es sich nicht um Anordnungen handelt, die sich ss auf die eigenthümlichen Verhältnisse der See der der Seehäfen beziehen.

Wesentliche Bestimmungen, welche Reisende zu beobachten haben.

Auf den Reisen aus einem Theile des Zollgebietes in den andern über die See oder fremdes Gebiet darf der Reisende vor Allem die Stellung bei dem Zollamte, wo er über die Zoll-Linie austritt, so wie bei jenem, wo er wieder in das Zollgebiet eintritt, sorgfältige Bewahrung des ämtlichen Verschlusses nicht ausser Acht lassen.

die

Sechster Abschnitt.

und

1835

Von den ämtlichen Niederlagen und einigen beWandern Maassregeln, welche im Zollgebiete zu

beobachten sind.

1. Aemter, bei denen Niederlagen bestehen. Bei den Hauptzollämtern und Zoll-Legstätten bestehen ämtliche Niederlagen für die, einem ZollverfahTen unterliegenden Gegenstände. Andere Aemter sind Bur ermächtigt, Eingangs- oder Durchfuhrsgüter im Falle von Anständen auf kürzere Zeit in Verwahrung

Tu nehmen.

Welche Gegenstände von der Aufnahme in die Niederlagen ausgeschlossen sind.

Von der Aufnahme in die ämtlichen Niederlagen Bind Schiesspulver, und Gegenstände, deren Erhaltung

1835 Unkosten verursacht, oder die sich im Zustande der Verwesung befinden, gänzlich ausgeschlossen. Einige andere Gegenstände werden nur bedingt aufgenommen. 3. Rechte und Verbindlichkeiten hinsichtlich der eingelagerten Gegenstände.

Ueber die abgelegten Gegenstände ist die freie Verfügung, so wie deren Umpackung gestattet. Dem Eigenthümer oder dem Hinterleger der Gegenstände liegt indess die Verbindlichkeit ob, über den Zustand derselben die Aufsicht zu führen, und den Lagerzing bei der Ausfolgung der Gegenstände, oder wenn sie länger als ein Jahr aufbewahrt bleiben, mit Ende eine jeden Jahres zu berichtigen.

Die ausführlichen Bestimmungen über die ämtli chen Niederlagen können übrigens von jedem, der i dieser Beziehung mit Zollämtern in Berührung kommt bei den letztern selbst eingesehen werden.

4. Anmeldung von Webe-, Wirk-, Galanterie oder Krämerei - Waaren.

Werden Webe- oder Wirk-, Galanterie- ode Krämerei - Waaren, dieselben mögen einheimischen oder ausländischen Ursprunges seyn, in einer Menge, die be Galanterie - Waaren 25 Pfund Wiener Gewichtes (14) metrische Pfunde), bei den übrigen genannten Waa rengattungen aber einen Wiener Zentner (56 metri sche Pfunde) überschreitet, in einen mit Steuerlinien umschlossenen, und an den Zugängen mit Gefällsäm tern versehenen Ort, entweder um daselbst abgelegt oder durchgeführt zu werden, gebracht; so sind die selben bei dem am Eingange bestehenden Amte münd lich oder schriftlich anzugeben, und sammt den der Ladung zur Ausweisung dienenden Papieren zu dem im Orte bestehenden Zollamte zu stellen. Dasselbe vergleicht die Waaren mit den beigebrachten Papieren, und ertheilet über die gepflogene Amtshandlung die schriftliche Bestätigung.

Die Uebertretung dieses Gesetzes wird mit dem Doppelten bis zu dem Vierfachen der Einfuhrszollgebühr bestraft.

5. Anmeldung von steuerbaren Gegenständen. Führen Reisende Gegenstände mit sich, welche bei der Uebereinbringung in Orte, die für die Steuer

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