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einhebung als geschlossen erklärt sind, der Entrich- 1835 tung einer Verzehrungssteuer oder einem Zuschlage zu derselben, oder einer andern Verbrauchsabgabe unterliegen, so müssen solche bei einem der an den Eingängen in diese Orte aufgestellten Gefällsämter erklärt, und daselbst der vorgeschriebenen Amtshandlung unterzogen werden. Es würde bei der Uebertretung dieser Anordnung die Strafe nach dem im ersten Abschnitte unter der Zahl 2 angeführten Ausmaasse, auf der Grundlage der entfallenden Steuergebühr, Anwendung finden.

Siebenter Abschnitt.

Von dem Benehmen der Zollbeamten und andern
Angestellten, so wie der Personen, welche ihre
Dienstverrichtung berührt.

Die Zollbeamten, dann die Angestellten der Gränzwache und der Gefällenwache sind angewiesen, bei schwerer Ahndung sich in der Vollziehung ihrer Dienstverrichtungen genau nach der Vorschrift zu benehmen, sich jeder willkürlichen Abweichung zu enthalten, den Personen, welche ihre Dienstverrichtung berührt, mit Anstand und Bescheidenheit zu begegnen und von ihnen aus Anlass der Dienstverrichtung Geschenke weder zu fordern, noch unter irgend einem Vorwande anzunehmen.

Dagegen ist aber auch von Jedermann den auf die Ausübung ihrer Amtspflicht gerichteten Anforderungen der Zollbeamten und der zu den Wacheanstalten gehörenden Angestellten unweigerlich Folge zu leisten. Die Widersetzlichkeit gegen dieselben mit Wort oder That wird nach den bestehenden Strafgesetzen geahndet.

Wer einem Gefällsbeamten oder Diener ein Geschenk verabreicht, anbietet oder verspricht, wird, wenn nicht bei Schleichhandel oder schweren Gefällsübertretungen die höheren, selbst mit Arrest verbundenen Strafen, oder jene nach den allgemeinen Strafgesetzen in Anwendung kommen, mit dem Zehnfachen bis zum Zwanzig fachen des angebotenen, verabreichten oder versprochenen Geschenkes bestraft.

1835

Den Reisenden, welche die Amtshandlung ei Zollamtes, oder die Bestimmung einer Zollgebühr ni vorschriftmässig halten, bleibt freigestellt, bei den, Verwaltung des Zollgefälles leitenden Behörden Kla zu führen. Diese Behörden sind verpflichtet, über genaue Vollziehung der Zollvorschriften zu wach und unter keinem Vorwande eine Abweichung day zum Nachtheile einer Person Platz greifen zu lasse

Achter Abschnitt.

Von dem Verfahren mit Reisenden wegen ( fällsübertretungen.

Der Verbindlichkeit, auf geschehene Vorforderu vor den, durch das Gesetz zur Erhebung des Th bestandes, zur Untersuchung oder zur Entscheidu über Gefällsübertretungen bestimmten Behörden v Aemter zu erscheinen, denselben mündlich, oder, w dieses in der ämtlichen Vorforderung ausdrücklich stattet wird, schriftlich Auskunft und Antwort zu ben, und den auf das vorgeschriebene Verfahren s beziehenden Anordnungen Folge zu leisten, unter! gen auch Reisende. Wird durch die Fortsetzung d Reise die Untersuchung wesentlich erschwert, oc vereitelt, oder die Vollziehung der Strafe in Gefa gesetzt; so kann der Reisende nach Verschiedenh der Umstände durch die erforderlichen gesetzmässig Mittel verhalten werden, sich so lange nicht zu e fernen, bis die Erhebung und Untersuchung, rüchsic lich deren seine Anwesenheit nothwendig ist, gepflog oder die für den Zweck des eingeleiteten Verfahre erforderliche Sicherheit geleistet worden ist. In all anderen Fällen, in denen die erwähnten Bedenken gen die Fortsetzung der Reise nicht vorhanden sin sollen die Reisenden an derselben nicht gehinde werden.

Kaiserl Oestreichischer Tarif der 1835 Ein-, Aus- und Durchfuhr-Zölle.

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St.

Dzd.

14.W. F.

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Pfund Sporco.
Pfund Netto.

Loth Sporco.
Loth Netto.

1 Stück.

1 Dutzend.

von 1 Gulden Werth.

von jedem Stück Zugvieh an der Fuhr. Uebersicht der Haupt artikel.

1. Ausser Handel sind gesetzt:

a) Alle Zeuge, gewebt, gewirkt oder gestrickt von Baumwolle, Hanf, Lein, Seide, Schafwolle und Bast. Ausnahmen. Englischer glatter Tull, Nankin echter, Segeltücher und Rosshaarzeuge.

b) Alle Metallwaaren und Quecksilber mit seinen Präparaten, Blei und Bleiglätte.

Ausnahmen. Uhrmacher-Werkzeuge, feine Feilen, Raspeln, Grabstichel, 'Laubsägen, Meissel, Drathbleche, Silbergeschirr, geschlagen Silber in grösserm saiten, Nähnadeln, gestochene Kupferplatten, StahlFormate, getriebene Metalle und Zinkblech. Musikache, chirurgische, optische und mathematische Instrute, Maschinen, Uhren - Bestandtheile und Staniol. Alle Waaren aus Elfenbein, feinem Holz, SchildFritschalen, Perlenmutter, Pappe, Papier-maché und Papier-Tapeten.

Arbeiten von Schneidern und Näherinnen, Putzachern, Federschmückern, feine Drechsler- und Tischwaaren, Schlosser-, Zirkelschmidt-, Posamentir- und Tapezierarbeiten. Chocolat, Conditor- und Parfumeewaaren, Handschumacher-, Hutmacher-, Galante- und Krämereiwaaren. Blechwaaren lakirte. Bürenbinderwaaren.

Ausnahmen. Verzuckerte Pomeranzen- und Cironerschalen, Gerstenzucker, harten Zwieback, Lebelten, Köllner- und Pomeranzenblüthwasser.

1835 e) Schmalten, Eschel, Blaufarbe, Schminke, Bleistifte, Berlinerblau, Berggrün, Berlinerroth, Zinnober.

f) Christenlehr- und Wallfahrtsbilder, Amulete, Scapuliere.

g) Neue Buchdruckerbuchstaben.

h) Spazierstöcke, Sonn- und Regenschirme. i) Glas-, Fayance-, Porzellanwaaren, Steingut. Ausnahmen. Korn-, Flint-, Bruchglas. Augengläser, Brillen, Perspektive.

k) Theriak, Spielkarten, Uhren.

Ausnahme.

Hölzerne Uhren.

1) Spanische, französische, portugiesische, Franken und Rheinweine, edle italienische und levantinisch Weine in Fässern, Kisten, Körben oder Flaschen auch gemeine italienische in Flaschen. Geruchsessige Bier in Flaschen.

m) Schiesspulver darf nur auf Bewilligung des k.k Artillerie - Hauptzeugamtes eingeführt werden. n) Zündhütchen.

1

2. Folgende Waaren zahlen 12 kr. von: fl. Wert oder 20 pCt. Korbmacher-, Kürschner-, nicht lakirte Bürstenbinder-, Perückenmacher-, Sattler- und Rie mer-, Siebmacher-, Schwertfeger-, Steinmetz-, ge meine Tischler- und Drechslerwaaren. Figuren aus Stein, Holz, Gips, Wachs; Bildhauererbeit, bereitete Speisen; Mumien, lebende und ausgestopfte Thiere fremder Himmelsstriche. Schumacherarbeiten; Brillen, Augengläser. Musikalische Instrumente. Stadt- und Reisewagen und Schlitten.

3. Folgende Waaren zahlen fl. 15. pr. Sporco Ctr. Eingangs- und 25 kr. Ausgangszoll: Alle berei tete oder nicht bereitete Apothekerwaaren, die nicht besonders belegt sind, eben so alle Säuren, Salze, Geister und alle nicht besonders genannten Droguerie-, Spezerei und Materialwaaren.

Ausnahmen. Schwefel-, Salz- und Salpetersäure, oder Vitriolöl und Scheidwasser, Bleizucker, Boraxsäure, Chlor- und Rothkalk. Diese bezahlen nur 5 fl. Borax bezahlt 2 fl. 30 kr. Alaun 1 fl. 48 kr. Kupferwasser 1 fl. 12 kr. Blauer Vitriol 5 fl. 36 kr. Weisser do. 1 fl. 30 kr. Salniter 3 fl. 45 kr.- Von Meer-, Sud-, Stein oder Küchensalz ist die Einfuhr verboten die Ausfuhr zollfrei.

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4. Alle Samen zur Arznei, Garten-, Wald-, Feld-, 1835 Oel- und Färbereisamen bezahlen beim Eingang 50 kr. und beim Ausgang 5 kr. vom Sporco Ctr.

Ausnahmen. Anis, Koriander 1 fl. 12 kr.)
Kümmel 36 kr. Rübsamen 8 kr.
Lorbeeren 1 fl. 24 kr.

Coculi levant. Springkörner und Kermes 5 fl.f
Nuces vomicae und Kreuzbeeren 1 fl. 30 kr.
Senfkörner 6 fl. 30 kr.

Getreide und Hülsenfrüchte.

pr. 1 SCt.

5. Alle Blumen, Blüthen, Blätter und Kräuter, zur Medizin und Färberei dienlich, bezahlen beim Eingang 18 kr. und beim Ausgang 74 kr. pr. SCt.

Ausnahmen. Granaten-, Rosen-, Pomeranzenlüthen, Zimmtblüthen, Muskatblüthe 24 kr. SPfd. Saffran 1 fl. 15 kr. SPfd.

Korallen- und Wurmmoos 5 fl.
Rohe Orseille 30 kr.

alm- und Oelbaumzweige 8 fl.

Lorbeerblätter 1 fl. 24 kr.

Schmackkraut 9 kr. Safflor 1 fl. 15 kr.

Kretische Diptam- und Senesblätter 4 fl. 30 kr.

pr. SCt.

6. Alle Rinden bezahlen beim Eingang 1 fl. 30 kr. beim Ausgang 5 kr. pr. SCt.

Ausnahmen. China-Rinde 3 kr. pr. SPfd., Lohand Gärberrinde 4 kr. von 1 Zugvieh an der Fuhr. Quercitron - Rinde 15 kr. pr. SCt. Alle anderen Rinden zur Färberei, wenn welche vorkommen, 3 kr. von I fl. Werth.

7. Alle zur Färberei dienlichen Wurzeln zahlen beim Eingang 25 kr. und beim Ausgang 5 kr. pr. SCt. Andere Wurzeln ausser den folgenden pr. SCt. 1 fl. 40 kr. Eingang und 5 kr. Ausgang.

Ausnahmen. Brech-, (Ipecacuanha) Gift-, Jalappen-, Rhabarber-, Mehoakana-, Rhapontik-, Salep-, Sassaparill-, Senega-, Schlangen-, Rhatanta-, Turbith-, Zypern- und Zittwerwurzeln 5 fl. pr. SCt. Eingang und 25 kr. Ausgang. Ingwer 8 fl. pr. SCt. Eingang und 5 kr. Ausgang. Ueberzuckerte Wurzeln von IA. Werth 36 kr., und sind ausser Handel gesetzt.

8. Kaffee und Zucker bezahlen 21 fl. pr. SCt. 9. Pfeffer, Pimento und Neugewürz und Gewürznelken 20 fl. SCt.

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