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1835

10. Cacaobohnen und Cacaoschalen 10 fl. SCt Folgende Anmerkungen hat sich der Kaufm der mit dem Auslande handelt, noch wohl ins Ged. niss zu prägen:

I. Nach diesem Tarif werden die Ein-, AusDurchgangs - Zölle in dem ganzen Umfange des serstaates erhoben, so weit die äusserste Zolllinie r also auch im Königreich Ungarn und Grossfür thum Siebenbürgen.

II. Diese beiden, durch einen eigenen Zwis Cordon von den übrigen sich innerhalb den Zoll befindlichen östreichischen Provinzen getrennten der, unterliegen bei der Ausfuhr der Waaren Ungarn dem allgemeinen Ausfuhrzoll, wenn in sem Tarife bei den betreffenden Artikeln kein derer Ausfuhrzoll bestimmt ist.

III. Von den Waaren, die aus Ungarn einge werden, ist, wenn in dem Tarif kein besonderer satz Statt findet, folgender Zoll zu entrichten: a) Für allgemein einzuführen erlaubte Waare Hälfte des allgemeinen Eingangszolles.

b) Für ausser Handel gesetzte Waaren ein Se des allgemeinen Eingangszolles.

IV. Bei der Ausfuhr der Waaren aus Ungar die übrigen östreichischen Provinzen, ist in Un eben so viel, als ungarischen Essito Dreissigst zu richten, als der Ausfuhrzoll dieser Provinz nach garn betragen würde. Von dieser Regel ist das Schl und Stichvieh ausgenommen, welches den im Dreiss tarif von 1788 festgesetzten Austrittsgebühren unter

V. Der ungarische Consumo-Dreissigst für aus den übrigen östreichischen Provinzen eingefül Waaren, richtet sich nach der zweiten Abtheilung Tarifs vom 3. October 1795 und den darauf B nehmenden nachträglichen Bestimmungen.

VI. Die bei der Einfuhr zu verzollenden Wa entrichten den Eingangszoll entweder nach dem Spor oder nach dem Netto-Gewicht, nach der Zahl, 1 dem Werthe, oder nach der Fuhr, so und so für jedes Stück Zugvieh.

allein

VII. Die Ausgangszölle werden nach dem nämlic Maassstabe, als die Eingangszölle erhoben, mer nach dem Sporco - Gewicht, wenn die Eingan zölle nach dem Netto- oder Sporco - Gewicht bestin

sind, und dieses Sporco-Gewicht versteht sich bei dem 1835 Eingang bloss mit dem letzten Umschlag oder Behältniss, aus welchem man die Waare nicht wohl thun könnte, bei der Ausfuhr hingegen mit der ganzen Emballage, Kisten und Fässern, in denen sich die Waare befinden kann; hiervon macht bloss die rohe und gesponnene auch gefärbte und gedrehte Seide eine Ausnahme, diese ist bloss mit der innern oder letzten Emballage in Verzollung zu nehmen.

VIII. Zur Unterstützung der inländischen Industrie, des Acker-, Wein- und Bergbaues, sind mehrere Artikel ausser Handel gesetzt, die wir schon oben benannt, und die sich in diesem Tarif unterstrichen finden. Diese können aus dem Auslande bloss für den Verbrauch von Privatpersonen nach erlangter Bewilligung der competenten Stellen, gegen Erlegung der dabei bemerkten Zölle bezogen werden.

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IX. Waaren, die bei den Ausgangszöllen unterstrichen sind, können nur nach erhaltener Bewilligung der competenten Stellen, in das Ausland ausgeführt werden.

X. Bei ganz verbotenen Waaren steht in der Colonne der Ein- und Ausgangszoll verboten.

XI. In der Colonne zwischen den Ein- und Ausgangszöllen sind die Zollstätten bemerkt, bei denen die Verzollung bei dem Eingang geschehen muss. Sie sind mit einzelnen Buchstaben angegeben. C bedeutet Commerzial-Zoll- Amt. G Gränzzoll-Amt. H Hauptlegstätte und L Legstätte.

XII. Bei der Ausfuhr können die Waaren in jeder beliebigen Menge, auch bei den gemeinen Gränzzollund Dreissigstämtern, in Verzollung genommen werden. Nur folgende rohe Produkte müssen beim Ausgang bei den Commerzzollämtern verzollt werden.

Häute zu Leder, Hasen- und Biberfelle roh oder bearbeitet; Garn von Angorischen Ziegen und Kameelhaaren; Bleierz, Eisenerz, rohes Gusseisen, Rohstahl; Flint und Kronglas; inländische rohe Granaten; Hasen- und Kaninchenhaare, Haderlumpen, Lederabschnitte, Leimleder, Schaffüsse zum Leimsieden, Hörner und Klauen, Schafwolle, rohe und gesponnene Seide und Floretseide.

XIII. Die Durchfuhrzölle verstehen sich durchaus pr Sporco Ct. Wo solche kr. betragen, hängt es

1835 von der Willkühr des Besteuerten ab, entweder 2 kr. für jedes Stück Zugvieh an seiner Fuhr, oder kr. pr. S. Ct. zu bezahlen.

XIV. Bei Waaren, die nach dem Netto-Gewicht zu verzollen, ist jede Art von Emballage, Kiste, Fass, Flasche, worin die Waare verpackt ist, zollfrei.

XV. Bei der Durchfuhr sind folgende Waaren zollfrei:

a) Alle Durchfuhrs-Artikel, die über die Seeküste der Monarchie herein, und, in welcher Richtung es immer sey, ins Ausland ausgeführt werden.

b) Die von der Schweizerseite über den Berg Splügen in das Gebiet von Piemont, Genua, Parma und Piacenza eingeführt, oder in umgekehrter Ordnung ausgeführt werden.

Die Effekten der Reisenden, ihre Wägen, nöthiges Geld, Gold- und Silberzeug und Kostbarkeiten. d) Packete der durchreisenden Couriere, unter ämtlichen Siegel ihrer Höfe.

e) Frachtwägen, Wirthschaftsfuhren und Wasserfahrzeuge, beladen oder nicht.

XVI. Auf den Strassen, deren Durchzugs-Länge nicht 10 östreichische Meilen überschreitet, ist der Durchgangszoll selbst für die Waaren, die am höchsten belegt sind (also in keinem Fall mit mehr als) mit 3 kr. pr. SCt. zu entrichten. Das Vieh zahlt in diesem Falle nur 2 kr. pr. Stück für Ochsen, Stiere, Kühe, Junzen, Terzen, Pferde, Maulthiere, Esel, und 1 kr. für Kälber, Schafe, Lämmer, Ziegen, Kitzen, Schweine und Frischlinge.

XVII. Brüche von Kreuzern werden bei Waaren, die nicht unter 1 kr. pr. SCt. belegt sind, bei Berech nung der Durchgangszölle für einen Kreuzer ange

nommen.

so ist vom

XVIII. In dem lombardisch - venezianischen Königreiche werden die Durchgangszölle in Lire austriache und dem metrischen Centner von 100 Kilog. erhoben. Wenn der Wiener - Centner 1 kr. bezahlt, metrischen Centner ein Durchgangszoll von 9 Centesimi zu erheben, von 12 kr. also I Lire 7 Cent., von 15 kr. 1 Lir. 34 Cent., von 27 kr. 2 Lir. 41 Cent.

XIX. Wenn Wachsfiguren, fremde Thiere, Kunstsachen und dergl. zur Ausstellung eingeführt werden, um später wieder ausgeführt zu werden, so hat der

Eigenthümer den Consumo-Zoll mit 20 pCt. zu er- 1835 legen, oder sicher zu stellen. Dieser wird ihm bei richtigem Austritt zurück vergütet.

XX. Für die Durchfuhr des Salzes muss eine Vorläufige Bewilligung der k. k. Cameral - Gefällsverwaltung der Provinz, in die das Salz zuerst eintritt, erhalten werden, widrigen Falls nicht nur das Salz mit Beschlag belegt, sondern auch die ContrabandStrafe im betreffenden Falle ausgesprochen wird.

XXI. Zur schnelleren Uebersicht geben wir hier noch das Verzeichniss der wenigen, ganz verbotenen Waaren.

a) Bei der Einfuhr: Küchen- oder Sud-, Steinund Meersalz. Cortea Augustura und China nova. Kaffee-Surrogate, Knallgold und Knallsilber; weisse Schminke, im Auslande gedruckte Breviarien, Missalien, Antiphonalien, Chorbücher, israelitische Religionsbücher. Rauchpapier. Künstliche Mineralwasser. b) Bei der Ausfuhr: Gold und Silber in Klumpen, Stangen, Bruch, gezupft, Pagament - Gold etc. Platina, Pferde, Kanonen, Seiden- Cocons, weisse Schminke, Knallgold und Knallsilber, Gold- und Silberstufen. c) bei der Durchfuhr: Schiesspulver.

XXII. Ganz zollfrei sind,.

a) bei der Einfuhr aus dem Auslande: Gold- und Silber - Münzen, sie mögen Cours haben oder nicht. b) Bei der Einfuhr aus Ungarn: Gold und Silber in Klumpen, Stangen, Münzen etc. Maulbeerblätter. Wollengarn weisses und gefärbtes. Baumwollengarn weisses. Rohe und gesponnene Seide und Floretseide. Kupfer in Blöcken etc. und altes. Mineralische Wasser. c) Steinkohlen aus Illyrien und Dalmatien.

d) Bei der Ausfuhr überall hin: Gold- und SilberMünzen. Küchen-, Stein- und Meersalz.

e) Bei der Ausfuhr nach Ungarn: Maulbeerblätter, Gold und Silber in Barren, Stangen, gezupft etc. Bruch- und Bausteine. Chocolate. Kalk. Kupfer. Wolle. Porzellan. Mineralische Wasser. Torf und Moorerde.

XXIII. Folgende Waaren können nur nach erhaltener Bewilligung der competenten Stellen ausgeführt werden:

Eisenstein, rohes Eisen, Haderlumpen, MakulaturPapier, Schiesspulver und Waffen zum militärischen Gebrauch.

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