tet, daher muss es beim Austritt aus Ungarn die ungarische Essito - Dreissigst - Gebühr, und, beim Eintritt in die übrigen] östreichischen Provinzen den deutschen Consumo - Zoll entrichten. Das aus dem Ausland in die östreichische Provinzen für Ungarn erklärte Vieh muss an ein Dreissigstamt gewiesen werden. Das Vieh, das aus der Moldau über Galizien nach Ungarn oder Siebenbürgen getrieben wird, hat den galizischen Transito - Zoll zu entrichten. Wenn schon verzolltes Vieh! wieder aus den östreichischen Provinzen ausgetrieben wird, so kann dieses gegen Ausweiss der Consumo - Zoll- Bolleten zollfrei geschehen. Gränzzoll-Aemter können bis auf 5 Stück Schlachtvieh und bis auf 10 Stück Stichvieh zur Verzollung zulassen. Vielfrassfelle, rohe nach Ungarn bearbeitete fl. kr. fl. 1 W. Vipernschmalz . Visetholz in Stücken NCt. 121 ཨདྡམ རྒྱ 12 H. 3 20 12/1 C. L. SCt. SCt. 1 12 |