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bei der Bergfahrt von jedem Fahrzeug, das dort 1835 ab- oder vorbeifährt,

bei der Thalfahrt hingegen von jedem Fahrzeug, das dort ankommt oder passirt.

Art. 5. Die Schiffsgebühr (Recognitionsgebühr fürs Fahrzeug selbst) wird nach dem Rheinoktroitarife, jedoch blos von befrachteten Schiffen von 600 Centnern Landungsfähigkeit oder darüber, und zwar je für eine Fahrt zu Berg oder zu Thal nur einmal erhoben.

Art. 6. Es geschieht dies durch die Zollstelle, bei welcher das Schiff abfährt, oder welche dasselbe zuerst berührt.

Art. 7. Die Recognitionsgebühr, welche auf dem Rheine für bestimmte Landungsgegenstände statt des Zolls zu erheben ist, wird bei jeder der drei Neckarzollstellen nach Vorschrift des Rheinoctroitarifs erhoben und zwar bei der Bergfahrt von jedem Fahrzeug, das dort ab- oder vorbeifährt, bei der Thalfahrt von jedem Fahrzeug, das dort ankommt oder vorbeifährt.

Art. 8. Den Schiffern, die Güter vom Rhein oder von Mannheim bis oberhalb Neckarelz, oder von oberhalb Neckarelz bis Mannheim oder weiter führen, ist gestattet, in Mannheim beziehungsweise in Neckarelz, die Zölle Art. 4 und 7. - für alle drei Zollstellen auf einmal zu entrichten..

Art. 9. Vom Holz (Brenn-, Bau- und Nutzholz) wird der Zoll auf jeder der drei Neckarzollstellen vorläufig nach der im Jahr 1802 bestandenen Uebung erhoben.

Art. 10. Der Vollzug tritt mit dem 1. Oktober in Wirksamkeit.

Das Finanzministerium hat hiernach sogleich die geeigneten Anordnungen zu treffen.

Gegeben in Unserem Staatsministerium zu Karlsruhe, den 31. August 1835.

LEOPOLD.

V. BOECKH.

1835

49.

Ordonnance du Gouvernement du duché de Nassau, concernant les relations du commerce et des douanes du duché aux Etats d'Allemagne unis dans un système commun de douanes, en date du 3. Septembre 1835. (Herzogl. Nassau'isches Verordnungsblatt. 1835. Nr.11 v. 4. September.)

In Folge einer vorläufigen Uebereinkunft wird von dem 10. des laufenden Monats September an bis auf Weiteres der freie Uebergang aus dem Herzogthum Nassau nach dem Zollvereinsgebiete, und umgekehrt aus dem Zollvereinsgebiete nach dem Herzogthum, für alle im steuerlich freien Verkehr des einen oder andern Landes befindlichen Gegenstände der Rege nach Statt finden. Von eben gedachter Regel treten für jetzt noch Ausnahmen für folgende Artikel ein. Es bleiben nämlich a) unbedingt ausgeschlossen: Baum wollengarn, Zucker, Syrup, Kaffee, Kakao, Gewürze, Reis, Thee, Weine (mit alleiniger Ausnahme junger Weine von 1834r und weiterhin von 1835r Gewächs, unter der zu b., vorgeschriebenen Bedingung), Ta baksblätter und Stengel, Tabaksfabrikate ohne Un terschied, kurze Waaren, ganzseidene und halbseidene Waaren. Es dürfen b) nur gegen obrigkeitlich be glaubigte Ursprungszeugnisse von Fabrikanten oder Producenten der beiderseitigen Gebiete zollfrei einge hen: Wollene Waaren, baumwollene Waaren, junge Weine von 1834r oder 1835r Gewächs. Und es wird c) bei Versendungen aus dem Herzogthum nach dem Zollvereinigungsgebiete eine Ausgleichungssteuer von nachbemerkten Gegenständen entrichtet, nämlich bei dem Uebergange A. nach Preussen, Sachsen und des Thüringischen Vereins: 1) von Bier 4Rthlr. für den Centner, 2) von Branntwein 5 Rthlr. für die Ohm von 120 Preussischen Quart bei 50% Alkoholstärke nach Tralles, 3) von Traubenmost Rhlr. und von Wein & Rthlr. für den Centner, soweit dessen

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zollfreier Uebergang jetzt schon Statt finden darf; B. 1835 nach Baiern (mit Ausschluss des Rheinkreises): 1) von Bier 1 fl. für den baierischen Eimer, 2) von geschrotenem Malz 50 kr. für den baierischen Metzen, 3) von Branntwein 1 fl. 45 kr. für den baierischen Eimer; C. nach Würtemberg: 1) von Bier 2 fl. 20 kr. vom würtembergischen Eimer, 2) von geschrotenem Malze 20 kr. für den würtembergischen Simmri, 3) von Branntwein 5 fl. für den würtembergischen Eimer; D. nach Baden: von Bier 1 fl. 18 kr. für die badische Ohm zu 10 Stützen oder 100 Maass; E. nach Kurhessen: 1) von Bier Rthlr. für die Ohm, 2) von Branntwein 3 Rthlr. für die Ohm von 120_preussischen Quart bei 50g Alkoholstärke, 3) von Traubenmost Rthlr., und von Wein Rthlr. für den Centner, soweit dessen zollfreier Uebergang jetzt schon Statt finden darf; F. nach dem Grossherzogthum Hessen: von Bier 40 kr. für die grossh. hessische Ohm. Bei Ausführung dieser Uebereinkunft sind folgende Vorschriften zu beobachten. S. 1. Bei dem Waarenübergang sowohl aus den Vereinsländern nach dem Herzogthum als umgekehrt aus dem Herzogthum nach dem Zollverein müssen bis auf weiteres im Allgemeinen die zollordnungsmässigen Vorschriften befolgt werden, welche für den Waareneingang und Waarenausgang über die Landeszollgränzen bestehen. Der Waarenübergang darf daher nur über die an den beiderseitigen Gränzen noch fortbestehenden Zollämter, und bei dem Uebergang in die Zollvereinsländer nur mit Einhaltung der Zollstrassen und über Nebenzollämter nur innerhalb deren Abfertigungsbefugnisse erfolgen. Rohe Erzeugnisse der Landwirthschaft und Viehzucht sind jedoch in gleichem Maasse, wie die nach dem Zolltarife ganz abgabenfreien Gegenstände, an die Einhaltung der Zollämter und Zollstrassen nicht gebunden. S. 2. Gegenstände, welche sofort abgabefrei übergehen können, werden bei den Zollämtern gleich den tarifmässig freien abgefertigt und in soweit sie im Vereinsgebiete der Legitimationsscheinkontrole unterworfen sind, zum weiteren Transport im Gränzbezirk mit Legitimationsscheine versehen. §.3. Gegenstände, welche vom freien Verkehr unbedingt ausgeschlossen sind (zu a), werden in jeder Beziehung nach den bisherigen Vorschriften behandelt. §. 4. GeS.

1835 genstände, deren zollfreier Uebergang nur auf obrigkeitlich beglaubigte Ursprungszeugnisse gestattet ist, (zu b), dürfen in das Herzogthum nur über die bestehenden Durchgangszollstätten, in das Vereinsgebiet aber nur über die Hauptzollämter und einige besonders zu bezeichnende Nebenzollämter 1ter Klasse eingehen, und können nur von diesen Zollämtern abge fertigt werden. §. 5. Die Ursprungszeugnisse sind von den Fabrikanten oder Producenten unter der Ver sicherung an Eidesstatt, dass die Waare eigenes Fa brikat (Erzeugniss) sey, auszustellen, und unterliegen für die aus dem Herzogthum in das Zollvereinsgebiet überzuführenden Gegenstände der Beglaubigung der herzogl. Aemter; bei den aus dem Zollvereinsgebiet in das Herzogthum übergehenden Waaren dieser Art er folgt die Beglaubigung von der betreffenden Bezirksver waltungsbehörde. Von der Bestimmung, dass de Waare eigenes Erzeugniss seyn müsse, ist bei jungen Weinen, welche sich nicht mehr in den Händen dere Producenten befinden, eine Ausnahme in so weit zulässig, dass die Ursprungszeugnisse auch von Händlern ausgestellt werden können, jedoch alsdann der amtli chen Bescheinigung eine sorgfältige Prüfung von Seite der beglaubigenden Behörde vorangehen muss. §. 6. Die Gegenstände, von welchen (nach c.) bei dem Ue bergange aus dem Herzogthum nach dem Vereinsge biete Ausgleichungsabgaben, oder, wie in dem Gross herzogthum Hessen von Branntwein, Obstwein und Wein innere Steuern erhoben werden, müssen zum Behufe der Entrichtung der Abgabe bei dem betref fenden Eingangsamte angemeldet werden. S. 7. Wenn bei dem Verkehr zwischen dem Herzogthum und den Zollvereinsländern mit Gegenständen, welche unbedingt oder nur auf Ursprungszeugnisse gegenseitig zollfrei übergehen können, dazwischen liegendes Ausland berührt wird, so sind die Vorschriften zu befolgen, welche im Zollverein für Fälle der Versendungen von Gegenständen des freien Verkehrs von Inland zu Inland mit Berührung des Auslands bestehen. Es ist in diesem Falle erforderlich: a) bei Versendungen aus dem Herzogthum in das Vereinsgebiet: die Abgabe einer Deklaration von Seiten des Versenders (oder Waarenführers); die Revision der Waaren, Anlegung des Verschlusses und Ausgangsbescheinigung von Seite des Ausgangs

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amtes, b) bei dem Eingange auf Declarationsschein 1835 in das Herzogthum: Prüfung des Verschlusses, nach dessen unverletztem Befunde erst der zollfreie Uebergang der Waaren gestattet werden darf. Bei Gegenständen, deren gegenseitig freier Uebergang nur auf Ursprungszeugnisse gestattet ist, werden die Abfertigungen für die Passage durch das Ausland den Urprungszeugnissen beigefügt. S. 8. Wegen der Konrole des Waarenverkehrs auf jenen Strecken des Rheins nd Mains, wo nur ein Ufer zum Herzogthum, das ndere aber zum k. preuss. oder grossh. hess. Gebiet ehört, wird auf die desfallsige Verordnung vom 4. d. ezug genommen. Hinsichtlich der Behandlung solher Gegenstände, welche unter Begleitschein - Conole aus dem einen Gebiete in das andere übergehen, ehält es bei den von den Zollverwaltungs - Behörden reits getroffenen Anordnungen sein Bewenden. S. 9. ie wegen der Erhebung des Transitzolles bestehenen gesetzlichen Vorschriften erleiden durch vorstehende estimmungen keine Aenderung. Die Herzogl. Generalteuer-Direction ist mit der weiteren Anordnung. aldessen, was zum Vollzug dieser Vorschriften nöig ist, beauftragt. Wiesbaden den 3. Septemb. 1835. erzogliches Staats - Ministerium.

GRAF VON WALDERDORFF.

50.

vdt. STEIN.

rdonnance du Gouvernement du
luché de Nassau pour régler le con-
rôle du transport et du trafic des
narchandises sur le Rhin et sur le
Mein, conformément à une conven-
ion conclue avec les Gouvernemens
royaume de Prusse et du Grand-
duché de Hesse, en date du
3. Septembre 1835.

Gouvernement du

lu

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(Herzogl. Nassau'isches Verordnungsblatt. 1835. Nr.11. v. 4. Septemb.)

In Folge der mit den k. preussischen und grossh. hessischen Regierungen getroffenen Verabredungen

Nouv. Série. Tome IV.

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