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1835 wegen zweckmässiger Kontrolirung und Beaufsichtigung des Waarenverkehrs auf jenen Strecken des Rheins und Mains, auf welchen das eine Ufer zum Herzogthum Nassau, das andere aber zum Königreich Preussen oder Grossherzogthum Hessen gehört, ist bis auf weitere Verfügung Folgendes angeordnet worden: S. 1 Der Waarenverkehr auf dem Rheine und Maine unter liegt auf der Strecke von Koblenz bis Mainz und vor Mainz bis Höchst im Allgemeinen denselben Kontrolen welche auf denjenigen Strecken dieser Flüsse in An wendung kommen, wo beide Ufer zum Zollvereins gebiet gehören. §. 2. Zufolge dieses Grundsatzes finde bei dem Transporte ausländischer (d. h. nicht nassaul scher und nicht vereinsländischer) Waaren auf de fraglichen Strecken des Rheins und Mains Begleitung oder Begleitscheinkontrole in allen den Fällen Sta in denen bisher schon die eine oder andere diese Kontrolemassregeln nach Massgabe des Falls auf den jenigen Stromstrecken in Anwendung gekommen is deren beide Ufer dem bisherigen Zollvereine ange hören. Auf dem Maine finden vorerst bloss Begleitun gen Statt. §. 3. Die Begleitung erfolgt bei der Rhein bergfahrt von Koblenz bis Mainz durch k. preussisch bei der Rheinthalfahrt von Mainz bis Koblenz dure grossh. hessische, bei der Mainbergfahrt von Mainz Höchst durch grossh. hessische und bei der Maintha fahrt von Höchst bis Kelsterbach durch herzogl. nas sauische, und von da bis nach Mainz durch gross hessische Aufseher. Bei der Mainthalfahrt sind Führer der Schiffe und sonstigen Fahrzeuge verbu den, an dem hierzu bestimmten Landungsplatze Höchst anzuhalten und die zu ihrer Begleitung bereite Angestellten aufzunehmen. Es liegt ihnen ausserden ob, sich gleich nach Ueberschreitung der diesseitige Gränze an dem bei Griesheim aufgestellten Wacht schiffe zu melden, und sich den Anordnungen zu unter werfen, welche die darauf befindlichen Aufseher zu Verhütung der Einschwärzungen auf der Fahrt bi nach Höchst, ihrer Instruktion gemäss, treffen werden Nur während der Tagesstunden ist erlaubt, mit be ladenen Fahrzeugen auf dem Maine die diesseitige Gränze von dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt aus zu überschreiten. Als Tagesstunden sollen in die. ser Beziehung angesehen werden: in den Monaten

Januar, Februar, Oktober, November und Dezember 1835 die Zeit von 7 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends; in den Monaten März, April, August und September die Zeit von 5 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends; sowie in den Monaten Mai, Juni und Juli die Zeit von 4 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends. §. 4. Der Verkehr, welher auf den gedachten Stromstrecken zwischen Nassau nd dem Vereine mit inländischen Erzeugnissen oder nit verzollten (im freien Verkehre befindlichen) Gegentänden Statt findet, unterliegt einer Kontrole mittelst Transportscheinen, in welchen der Ort der Einladung nd das Eingangsamt des andern Staates anzugeben

Bei Schiffsladungen, welche mit Manifesten verthen sind, und bei Waaren, welche nach der Minierialbekanntmachung vom Heutigen mit Ursprungsugnissen begleitet seyn müssen, vertreten diese anifeste und beziehungsweise Ursprungszeugnisse die telle der Transportscheine. §. 5. Uebertretungen dieAnordnungen werden, wenn damit nicht ein eigenthes Zollvergehen verbunden ist, mit den durch die inisterialverordnung vom 6. März 1829 (Verordnungsatt Nr. 5. des Jahres 1829) eingeführten Ordnungsrafen von 30 Kreuzer bis zu 50 Gulden geahndet. 6. Die H. Generalsteuerdirektion ist mit der Vollehung obiger Vorschriften, soweit sie nicht die Unrsuchung und Bestrafung der Uebertretungen beeffen, beauftragt. Wiesbaden den 3. September 1835. erzogliches Staatsministerium,

Graf v. WALderdorff.

vdt. STEIN.

1835

51.

Document officiel sans signature et
sans date remis aux Consuls euro-
péens
résidans à Alexandrie le
19. Septembre 1835, par ordre de Me
hemed-Ali, Vice-Roi d'Egypte.
(Allgemeine Zeitung 1835. Ausserordentl. Beilage
Nro. 445. v. 5. Novemb.)

(Traduction de l'arabe.)

Gewisse Journale *) haben gegen Mehemed eine schwere Anklage erhoben. Sie haben behaupte dass dieser Fürst der geheime Beförderer der Emp rung Tafil Busi's in Albanien gewesen sey, wobei s sich auf falsche, von Tafil Busi selbst im Interesse.se ner Sache geschickt verbreitete Gerüchte stützte Diese Behauptung der erwähnten Journale ist um s überraschender, als Mehemed Ali sich schon seit ge raumer Zeit nur mit der Wohlfahrt des seiner Verwal tung anvertrauten Landes beschäftigt. Eine flüchtig Uebersicht dessen, was dieser Fürst nur allein seit e nem Jahre im Interesse Aegyptens gethan hat, dürf die beste Antwort auf die verläumderischen Beschuldi gungen seyn, die man gegen ihn erhebt. Jederman weiss, dass Se. Hoheit ein einziges grosses Werk un wandelbar im Auge hat, nemlich das, die Fortschritt des Landbaues zu begünstigen und das Glück de Volkes ohne Unterschied zu vermehren. Zu dieser Zweck versammelt er alljährlich um seine Person di Chefs der verschiedenen Verwaltungen und besonder jene der Provinzdistricte, welche aus den achtungswer thesten Familien der verschiedenen Lokalitäten gewäh werden. Diese Versammlung hatte für das laufende Jah 1251, während der ersten Tage des Monats Rebiul-ewe (Junius 1835) in den Umgebungen von Schubra, den

*) Il parait que c'est un article inséré au Moniteur Ottoman de Constantinople qui a occasionné la présente déclaration de la part du Souverain actuel de l'Egypte, de l'Arabie, de la Candie et de la Syrie.

Note de l'Editeur du Recueil.

Lustschlosse des Vicekönigs, statt. Zelte waren zu 1835 diesem Behuf aufgeschlagen worden, und die Versammlung bestand aus den Gouverneurs, den Mitgliedern des Staatsraths, den Inspectoren und den übrigen öffentlichen Beamten. Alle Chefs der Provinzen und ler Districte fanden sich dabei ein, um Bericht über lie unter ihrer Leitung angelegten Strassen und Kaäle, über die zu Ermunterung des Ackerbaues und ür einen ausgedehntern Wohlstand der Landesbewoher angeordneten Strassen, und über den Eifer abzuatten, mit welchem sie sich die Erhebung der Abgaen angelegen seyn liessen. Der grösste Theil von nen hat für seine Thätigkeit für das öffentliche Wohl elohnungen verdient, die ihnen sogleich zugewiesen arden. So wurden auch alle jene Ländereien, welche gen des unzulänglichen Austretens des Nils im Jahr 49 (1833) nicht hinreichend bewässert wurden, auf Jahr steuerfrei erklärt. Eine ähnliche Gunst wurde men Ländereien, in deren Bereich jetzt Strassen und anäle angelegt werden, und endlich auch jenen zustanden, welche wegen des zu langen Stehenbleibens Wassers auf ihnen nicht zur gehörigen Zeit bestellt rden konnten, oder auf denen die Ernte der grossen irre wegen, nur mittelmässig ausfiel. Ebenso wurde e Pünktlichkeit berücksichtigt, mit welcher fast alle örfer die Abgaben des verflossenen Jahres bezahlten. 4000 Beutel wurden von der Schuld gestrichen, mit Jelcher sich die am wenigsten Begüterten noch im ickstande befanden. Rechnet man hiezu einen Steuerchlass von 180,000 Beuteln für die zuerst erwähnLändereien, und einen weitern von 150,000 Beufür die übrigen, so wird man finden, dass die rschiedenen Summen, auf welche die Regierung rzichtete, sich auf wenigstens 300,000 Beutel belau

Diese wohlthätigen Verfügungen des Vicekönigs ben die Herzen mit der lebhaftesten Freude erfüllt, d jedes Mitglied der Versammlung verpflichtet sich, nter den Ausdrücken der innigsten Erkenntlichkeit, ine Bemühungen für die grössere Verbreitung des andbaues zu verdoppeln. Solche Erfolge verdienen Hlerdings hervorgehoben zu werden, und dennoch agte man, gerade da als der Fürst im Vereine mit einen Beamten der Zukunft Aegyptens neuen Wohltand versprach, Mehemed Ali in der öffentlichen Mei

1835 nung zu ächten, indem man ihn beschuldigte, durch geheime Besoldung niedriger Aufrührer einen Angriff auf die Sicherheit des Staats gewagt zu haben. Man hätte wenigstens aus den angeführten Vorgängen erkennen sollen, dass Mehemed Ali zu Erreichung seiner landwirthschaftlichen Absichten der Ruhe und Ord nung bedurfte, und dass mithin eben seine Liebe zu Ruhe und Ordnung allein schon eine hinreichende Bürg schaft seiner Abneigung gegen Männer ist, wie Tal Busi, und solche, die ihn unterstützen. Muss man sich nicht wundern, dass es Schriftsteller gibt, welche stet bereit sind, ohne allen plausibeln Grund die nachthei ligsten Urtheile über diesen Fürsten in die Welt z schicken? Geschah dies vielleicht, weil Tafil Busi i mehreren an Mehemed Ali gerichteten Schreiben i griechischer Sprache Unterstützung verlangte? Die ist zwar richtig; hat aber Se. Hoheit nicht jede solche Forderung mit Unwillen von sich gewiesen? No mehr, sobald der Fürst erfuhr, dass dieser Empöre Willens sey, einen Vertrauten nach Candia zu senden fertigte er an Mustapha Pascha, den Gouverneur die ser Insel, den bestimmten Befehl ab, weder den f. Rede stehenden Mann, noch irgend einen Andern z empfangen, der nur den Namen des rebellischen Häup lings vorbringen würde. Der Fürst beeilte sich ferne den in Alexandria anwesenden Generalkonsuln der be freundeten Mächte die Briefe Tafils vorzulegen, wobe er dessen Benehmen in den entschiedensten Ausdrücke verwarf. Zugleich gab er alle nur möglichen Bürg schaften, um zu beweisen, dass er diesem beklagens werthen Ereigniss gänzlich fremd sey. Dennoch mus der Fürst mit tiefem Schmerz gewahr werden, das diejenigen, welche das Gerücht von seiner Schuldbar keit zuerst in Umlauf brachten, auch dann keine Widerruf leisteten, als sie sich von der Grundlosigke ihrer Beschuldigung überzeugen konnten. Der Fürs glaubt seiner Ehre im Angesicht der Welt die Erklä rung schuldig zu seyn, dass er nie den geringsten Theil an diesem Aufruhr hatte, und dass er sich im Voraus darein ergiebt, all die Schmach zu erdulden, die auf ihn zurückfallen würde, wenn man entdecken sollte, dass er durch Handlungen oder auch nur Wünsche dabei betheiligt war. Nach einer solchen Erklärung muss man mindestens bekennen, dass es die grösste

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