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Ungerechtigkeit und Unredlichkeit seyn würde, ferner 1835 darauf zu beharren, auf Rechnung eines Fürsten, dessen Benehmen und Charakter über jeden Vorwurf erhaben sind, eine so offenbare Verläumdung, wie die vorliegende, gelten zu lassen.

52.

Déclaration du Ministère des Finanes duGrandduché de Bade concernant extension de la liberté du commerce wec les autres états allemands réunis un système commun de douanes. En date du 28. Septembre 1835. Grossherzogl. Badisches Staats- und Regierungsblatt 1835 v. 29. Sept. Nro. 43.)

Mit höchster Genehmigung Sr. k. Hoh. des Grosserzogs und im Einverständniss mit den übrigen Staan des Zollvereins wird andurch verordnet: Art. 1. achstehende, von dem gänzlich freien Verkehr zur eit noch ausgeschlossene Waaren sind vom 14. Okaber d. J. an von jeder Zollabgabe bei der Einfuhr us den Vereinsstaaten in das Grossherzogthum und ei der Einfuhr aus dem Grossherzogthum in die Vernsstaaten ebenfalls befreit: Tarifsatz 2. b. Baumollengarn: 1) weisses ungezwirntes und Watten; 2) Oublirtes, gezwirntes Garn (Zwirn, Strickgarn), inleichen alles gefärbte Garn. Tarifsatz 20. Kurze Waaren, Quincaillerien etc. Tarifsatz 25. f. Weine, tere als 1834r Gewächs. Tarifsatz 30. Seide und Seidewaaren: b. seidene Zeuge und Strompfwaaren, Tücher (Shawls), Bänder, Blonden, Spitzen, Petinet, Flor (Gaze), Posamentier-, Knopfmacher-, Stickerand Putzwaaren, Gespinnst- und Tressenwaaren aus Metallfäden und Seide, ausser Verbindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl, Gold- und Silberstoffe; endlich obige Waaren aus Floretseide (bourre de soie), oder Seide und Floretseide. c. alle obigen Waaren, in welchen ausser Seide und Floretseide auch andere Spinnmaterialien, Wolle oder andere

1835 Thierhaare, Baumwolle, Leinen (einzeln oder verbunden) enthalten sind. Art. 2. Der Eingang dieser Waaren aus den Vereinsstaaten in das Grossherzogthum und aus dem Grossherzogthum in die Vereinsstaaten ist nur dann gestattet, wenn durch_obrigkeitlich beglaubigte Ursprungs-Zeugnisse von Fabrikanten oder Producenten nachgewiesen wird, dass sie bezüglich in einem Vereinsstaate oder dem Grossherzogthum erzeugt worden sind. Art. 3. Was wegen der Ursprungszeugnisse für wollene und baumwollene Waaren, so wie der 1834r Weine bereits verordnet worden ist, findet auch auf die Art. 1. erwähnten Gegenstände Anwendung. Die grossherzogl. Zolldirektion ist mit dem Vollzug gegenwärtiger Verordnung beauftragt.

53.

Convention entre le Grandduché de Bade et la Principauté de Hohenzol lern-Siegmaringen pour l'agrégation de plusieurs districts de cette Prin cipauté au système de Douanes du Grandduché de Bade. En date du 12. Octobre 1835.

Ratifiée à Carlsruhe le 22. Octobre 1835. (Publication officielle dans le Grandduché de Bade da 11. Décembre 1835.)

Art. 1. Das Gebiet und die Ortschaften des Fürst lichen Oberamtes Wald, sodann die Orte Bittelschiess und Ettisweiler des Fürstlichen Oberamtes Sigmarin gen, welche zusammen von dem Verbande des deut schen Zollvereins bisher ausgeschlossen waren daher mit Ausnahme der Amt Waldischen Orte Beuren und Berenthal sammt dorthin gehörigen Höfen - werden mit ihrer Bevölkerung in die Grossherzoglich Badische Zollvereinsverwaltung aufgenommen.

Es sollen hiernach die Zollordnung, der Zolltarif, das Zollkartel und alle anderen allgemeinen Bestim mungen, welche das Grossherzogthum Baden als Mit

glied des deutschen Zollvereins bereits angenommen 1835 hat oder künftig noch annehmen wird, auch als verbindlich für die obgedachten Landestheile des Fürstenthums Hohenzollern - Sigmaringen angesehen und von der Fürstlichen Regierung zur Nachachtung verkündet werden.

Zum Behufe dieser Verkündung wird die Grossherzoglich Badische Regierung der Fürstlichen Regierung die nöthige Anzahl Exemplare der betreffenden Badischen Verordnungen jedesmal zeitig übermachen.

Art. 2. Vor Annahme neuer gesetzlicher Bestimnungen in dem Zollverein wird mit der Fürstlichen Regierung zeitige Rücksprache gepflogen, auf deren Wünsche und Bemerkungen möglichste Rücksicht getommen und der Grossherzoglich Badische Bevollnächtigte in Zollsachen auch im Interesse der Fürstichen Regierung bezüglich der obengedachten Fürstichen Landestheile instruirt werden.

Art. 3. Die Zollstrafgesetzgebung bleibt lie bisher im Fürstenthume überhaupt eingeführte, in o lange nicht das beabsichtigte allgemeine Zollstrafgesetz für den ganzen Verein oder das Grossherzoglich Badische Zollstrafgesetz auf dem Wege der Gesetzgebung durch die Fürstliche Regierung eingeführt verden kann.

Art. 4. Alle Straf- und streitigen Zollsachen, welche m Grossherzogthume Baden nicht durch die Zollvervaltung, sondern durch die Gerichts-, beziehungsweise • Administrativbehörden erledigt werden, sollen im Fürtenthume Sigmaringen von den zuständigen Fürstichen Behörden mit Anwendung der nach Art. 1. verkündeten Gesetze und Verordnungen, jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Fürstlichen Zollstrafgesetze (Art. 3.), verhandelt und entschieden werden.

Die von den Fürstlichen Landesbehörden erkannten Geldstrafen und Konfiskationen fallen nach Abzug des Zollbetrags und der gesetzlichen Anbringgebühr dem Fürstlichen Fiskus anheim.

Die Strafrekurse gehen im ordnungsmässigen Wege an die oberen Fürstlichen Landesbehörden, Nachlass-, und Gnadengesuche aber an den Landes fürsten.

Grossherzogliche Zollbedienstete, die in den angeschlossenen Fürstlichen Landestheilen in oder ausser Dienstgeschäften kürzere oder längere Zeit verweilen,

1835 stehen für Handlungen, welche den Dienst nicht berühren, unter den Justiz- und Polizeigesetzen des Fürstenthums gleich andern Privatpersonen.

Art. 5. Die Fürstlich Hohenzollerschen Unterthanen haben an allen Vortheilen und Begünstigungen Theil zu nehmen, welche für die Grossherzoglichen Unterthanen aus den Vereinsverhältnissen fliessen.

Art. 6. In Betreff der Ausgleichungsabgaben von denjenigen Erzeugnissen, bei weichen eine Ver schiedenheit der Besteuerung zwischen dem Grossher zogthume und dem Fürstenthume besteht, wird ohne Rücksicht auf die angeschlossenen Fürstlichen Landes theile nach Maassgabe der gegenwärtigen Verhältnisse im Allgemeinen festgesetzt, dass vom Bier, welches an der Landesgrenze gegen das Fürstenthum Hohen zollern - Sigmaringen in das Grossherzogthum Bade eingeführt wird, dann wenn es nicht erweislich ausserhalb dem Fürstenthume erzeugt wurde eine Ausgleichungsabgabe für die Badische Ohm von 1 18 kr. bezogen werden soll.

Dagegen unterliegt das vom Grossherzogthume in das Fürstenthum eingeführte und dort zum Aus schank gebrachte Bier den hierfür bestehenden Fürst lichen Abgaben.

Andere Ausgleichungsabgaben finden auf keiner Seite statt, so lange die gegenwärtige Besteuerung keine Abänderung erleidet.

Tritt eine solche Abänderung ein, so soll in den hierzu geeigneten Fällen eine neue Regulirung der Ausgleichungsabgaben verabredet werden,

Art. 7. Die Fürstliche Regierung verpflichtet sich in den der Zollvereinsverwaltung des Grossherzogthums angeschlossenen Fürstlichen Landestheilen wenigstens gleich hohe Salzpreise, als im Grossherzogthum Ba den bestehen, einzuhalten.

wel

Art. 8. Hinsichtlich des Salztransportes, cher von der Königlich Würtembergischen Saline Rotenmünster an die Fürstliche Factorie zu Wald durch das Grossherzogthum Baden geht, und für die ob gedachten Landestheile bestimmt ist, wird von Grossherzoglicher Seite keinerlei Beschränkung oder Belästigung stattfinden, auch jede Maassregel, welche die Grossherzogliche Regierung zu ihrer eigenen Sicherheit anzuordnen für gut findet, nicht auf Kosten der

Salztransportanten vollzogen werden, wogegen die Fürst- 1835 liche Regierung diesen Salztransport stets genau kontroliren und bereit seyn wird, alle Ausweise hierüber der Grossherzoglichen Regierung auf deren Verlangen freundnachbarlich mitzutheilen.

Art. 9. Die obgedachten Fürstlichen Landestheile (Art. 1.) werden demjenigen Grossherzoglichen HauptZollamte zugewiesen, welches demselben zunächst gelegen ist. Die Fürstlichen Landestheile werden übrigens nur in soweit in den Grenz-, beziehungsweise Gewerbskontrolbezirk eingerechnet, als dies mit beachbarten, von der Bodenseegrenze gleich weit enternten Grossherzoglich Badischen Orten auch der Fall ist.

Art. 10. Die Grossherzogliche Regierung wird beim follwesen einige Fürstliche Unterthanen verwenden, sofern sie dergleichen hierzu befähigt findet.

Art. 11. Da die Grossherzogliche Regierung nach dem Vertrage mit den Zollvereinsstaaten vom 12. Mai 835 im Verhältniss der Bevölkerung des Grossherzoghums einschliesslich der obgedachten Fürstlichen Lanlestheile zu der Bevölkerung des Gesammtvereins ihren Antheil an dem Reinertrag der Vereinszollabgaben eralten wird, so sichert sie der Fürstlichen Regierung die vollständige Ausbezahlung derjenigen Summe zu, jelche nach diesem Maassstabe der Bevölkerung auf lie gedachten Fürstlichen Landestheile kommen wird.

Dieser Betrag wird ohne Abzug und Kosten an die Fürstlichen Kassen zu Sigmaringen in vierteljährigen Raten und zwar für die ersten drei Quartale nach dein Durchschnittsertrage jedes vorangegangenen Jahres, vorbehaltlich der Schlussabrechnung auf das vierte und letzte Quartal, entrichtet werden.

Der Fürstlichen Regierung werden hierbei die Abrechnungen mit dem Gesammtverein auszüglich mitgetheilt werden, so wie ihr auch die Einsichtsnahme der Originalabrechnungen durch Kommissarien überlassen

bleibt.

Die Bevölkerung der betreffenden Fürstlichen Landestheile hat die Fürstliche Regierung jeweils ganz nach denselben Bestimmungen aufnehmen zu lassen und nachzuweisen, die in dieser Beziehung unter den Vereinsstaaten verabredet sind.

Art. 12. Die Wiedereinführung eines Weggeldes

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