Art. 4. Die Königlich Würtembergische und Gross- 1835 herzoglich Badische Zolldirection werden sich darüber verständigen, welchem Hauptzollamte jede der betreffenden Enclaven und Kondominate zu untergeben sei. Die Erinnerungen, welche die hiernach zur Aufsichtsführung beauftragten Haupt- Zollämter in Hinsicht der betreffenden Orte zu machen haben, sind lem nächstgelegenen Haupt-Zollamte des Staates, dem lie Orte angehören, mitzutheilen. Art. 5. Die Aufsicht geschieht gegenseitig kotenfrei. Art. 6. Sollten in den betreffenden Enclaven und Mondominatstheilen ihren Verkehrsverhältnissen nach er eigene Kontrolstellen nicht errichtet werden können, nd sollte ferner die Zutheilung der Orte zu einer solZhen Kontrolstelle in einem andern Orte des Staates, Asem sie angehören, nicht zulässig seyn, so sollen sie leiner Kontrolstelle des Staates, von dessen Gebiete sie mschlossen sind, zugewiesen werden, und es sollen sich ie beiden Zolldirektionen deshalb verständigen. hArt. 7. Die oben angeführte Uebereinkunft von 331 bleibt, was die Besalzung der in Art. 1. gegenenartiger Verabredung genannten Orte betrifft, aufrecht gehalten. ber the 57. Convention entre le Grandduché de Bade et celui de Hesse pour l'admiistration des douanes dans la place ommune de Kürnbach et dans les Enclaves respectives. Conclue et ratifiée au mois de Novembre 1835. Publication officielle à Carlsruhe du 10. Décembre 1835.) Vebereinkunft. In Betreff des gemeinschaftlichen Ortes Kürnbach, 1) Jede der beiden Regierungen bringt ihren Anheil an der Bevölkerung zu Kürnbach bei der Theiung der gemeinschaftlichen Revenüen des Gesammtvereins in Rechnung. Nouv. Série. Tome IV. Ee 1835 2) Beide Regierungen lassen ihre Zollordnungen, in soweit es noch nicht geschehen, in Kürnbach als Gesetz publiciren. 3) Die Grossherzoglich Badische Regierung übernimmt für die Dauer des Zollvereinsvertrags die Zollverwaltung zu Kürnbach nach Maassgabe der in Kürnbach publicirten Zollgesetzgebung der beiden Staa ten durch die von ihr bestellten Behörden und Beam ten, ohne dafür der Grossherzoglich Hessischen Re gierung einen Kostenaufwand in Anrechnung zu bringen II. In Betreff der beiderseitigen Enklaven. 1) Jede der beiden Regierungen bringt die Bevölke rung ihrer Enklaven bei der Theilung der gemein schaftlichen Revenüen des Gesammtvereins in Rechnung 2) Die im Badischen Amte Neckarbischofsheim enklavirten Hessischen Gemarkungen werden in Absich auf die Waarenkontrole im Binnenland einer der nächst gelegenen Grossherzoglich Badischen Kontrolstellen die Badischen Enklaven aber der nächsten Grossher zoglich Hessischen Kontrolstelle zugetheilt, mit Wirkung, dass diese Kontrolstellen in den dem an dern Staate zugehörigen Enklaven dieselben Befugniss üben, welche ihnen im eigenen Lande zustehen, un sie auch in dieser Beziehung lediglich den Oberbeam ten und den oberen Behörden des Staates, angehören, untergeordnet sind. ར dem 3) In sofern jedoch von Bestrafung von Kontra ventionen die Rede ist, welche in diesen Enklaven be gangen worden sind, oder Zweifel über die Anwend barkeit gesetzlicher oder reglementärer Vorschrifte auf Bewohner der Enklaven entstehen, wird das Haupt zollamt, welchem die Waarenkontrolstelle untergebe ist, dem betreffenden Hauptzollamt des Staates, a welchem die Enklave gehört, Nachricht geben, um da weiter Erforderliche zu veranlassen." 4) Für die Ausübung der Waarenkontrole in de Enklaven und für die Beaufsichtigung der dafür be stellten Beamten findet gegenseitig keine Aufrechnung von Kosten statt." ZU 58. Ordonnance déclarant l'accession du Grandduché de Bade aux conventions subsistantes entre la Prusse, la Bavière, le Würtemberg et le Grandduché de Hesse pour l'abolition réciproque des péages sur le Rhin et sur de Neckar. En date du 26. Novembre 1835. er, des ** 1 Grossherzogl. Badisches Regierungsbl. 1835. Novemb. ergl. auch Bekanntmachung im Königl. Würtemberischen Regierungsbl. v. 10. Decemb. 1835. S. 471 und Bekanntmachung des Grossherzogl. Hessischen FinanzMinisteriums v. 23. Decemb. 1835). Geopold, von Gottes Gnaden, Grossherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Nachdem Wir auf den Grund des Art. 15. des wonach diese Staaten auf dem Rhein und seinen denge wonach das Grossherzogthum Hessen - mit den vollen Sätzen Unserer Rheinzölle auf der 1835 1835 Strecke von der Grossherzoglich Hessischen Grenze bis Neuburg (vorbehaltlich der Rekognitionsgebühr) und mit zwei Drittel der Sätze Unserer Neckarzölle, sowohl für die Berg-, als für die Thalfahrt, mit der Wirkung beigetreten sind, dass a) von Seiten des Grossherzogthums für Gegenstände des freien Verkehrs mit Ausnahme der notorisch ausserdeutschen Erzeugnisse, welche aus Preussi schen, Baierischen, Würtembergischen und Gross herzoglich Hessischen Häfen mit Berührung der Stationen verführt werden, auf welchen die Erhe bung Unserer Zölle für die gedachte Strecke des Rheins oder Unserer Neckarzölle stattfindet der gänzliche, beziehungsweise theilweise Erlass der Zölle eintritt, dagegen aber auch b) für Gegenstände des freien Verkehrs mit Au nahme der notorisch ausserdeutschen Erzeugnisse welche aus den Häfen des Grossherzogthums, mit Berührung der Flussstrecken der genannten andern Vereinsstaaten verführt werden, ganz dieselbe Begünstigungen in den Schifffahrtsabgaben zu Anwendung kommen, welche diese Gegenständ nach der obenangeführten Verabredung bei ihre Verführung aus Preussischen, Baierischen, Wür tembergischen und Grossherzoglich Hessischer Häfen geniessen; so verordnen Wir zur Erfüllung dieser Uebereinkun Nachstehendes : Art. 1. Alle Gegenstände des freien Verkehrs mi Ausnahme der notorisch ausserdeutsch. Erzeugnisse sind wenn sie aus Häfen des Grossherzogthums, au Preussischen, Baierischen, Würtembergischen und Gross herzoglich Hessischen Häfen auf dem Rhein mit Be rührung der Oktroiämter Mannheim oder Neuburg ver führt werden, an der ersterwähnten Station zu Berg und zu Thal, an der letzterwähnten Station aber nur zu Thal, von dem Antheil des Grossherzogthums an den Rheinzöllen, welche auf diesen Aemtern erhoben werden, mit Ausnahme der Rekognitionsgebühr, und wenn sie auf dem Neckar mit Berührung Unserer Neckar-Zollamter verführt werden, von zwei Drittel des Neckarzolls, welcher an diesen Aemtern zu be zahlen ist, mit Ausnahme der Rekognitionsgebühr befreit Art. 2. Diese Befreiung und beziehungsweise Er- 1835 mässigung der Rhein- und Neckarzölle beginnt mit dem 1. Januar k. J. Unser Finanz-Ministerium ist mit dem Vollzug dieser Unserer Verordnung beauftragt. Gegeben Karlsruhe in Unserem Staats- Ministe rium, den 26. November 1835. LEOPOLD. v. BOECKH. 59. Ordonnance du Roi de Würtemberg concernant quelques faveurs à accorler à la Suisse pour l'importation de ses produits et fabricats dans le royaume de Würtemberg, en date du 30. Novembre 1835. Regierungsblatt für das Königr. Würtemberg. Vom 15. Decemb. 1835. Nro. 49.) Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Würemberg. Die auf den Grund des von Uns im Jahr 1825 mit der Schweiz abgeschlossenen zehnjährigen Handelsvertrags, von Seite des deutschen Zollvereins ür schweizerische Erzeugnisse zugestandenen EingangsErleichterungen, gehen mit dem Ablauf dieses Vertrags auf den 31. Dez. 1835 zu Ende, ohne dass bis jetzt ein neuer Vertrag mit der Eidgenossenschaft zu Stande gebracht wurde. Gleichwohl haben Wir, im Hinblick auf die mit derselben bestehenden freundnachbarlichen Verhältnisse, nach getroffener Vereinbarung mit sämmtlichen zollvereinten Staaten und in besonderem Einverständnisse mit den beiden Nachbarstaaten Bayern und Baden, beschlossen, der Schweiz, vorbehältlich weiterer Verabredungen, fernere Zollbegünstigungen, jedoch in der Voraussetzung zu gewähren, dass dieselbe in ihrem eidg. und Kantonal-Zollwesen keine für unser Königreich und die übrigen Vereinsstaaten nachtheilige Veränderungen eintreten lassen, und zur Verhütung des gemeinschaftlichen Schwärzens an der Grenze |