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1835 freundnachbarlich Hand zu bieten geneigt seyn werde; und verordnen daher wie folgt: §. I. Vom 1. Jan. 1836 an werden der Schweiz in ihrem Verkehr mit den Vereinsstaaten folgende Zollbegünstigungen eingeräumt: a) die zollfreie Einfuhr und Ausfuhr folgender rohen Erzeugnisse: Getraide, Holz, rohe Färbkräuter, Honig, Wurzeln, gedörrtes Obst und ungebleichtes Wachs; b) die Einfuhr des, schweizerischen weissen Bodenseeweins (worunter die weissen Weine der Grenzkantone Aargau, Zürich, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau, verstanden werden), in Fässern eingeführt gegen einen Eingangszoll von 50 kr. per Centner; c) die Einfuhr von Schweizerkäsen gegen die Hälfte des allgemeinen tarifmässigen Zolls; d) die Einfuhr von Uhrenbestandtheilen (Uhrenfedern, Uhrrädern etc.), ebenfalls gegen die Hälfte der tarifmässigen Sätze (Vereinszolltarif Art. 6, d. 3 und Art. 19, e); e) die Zollfreie Einfuhr von gemeinen Töpferwaaren; f) die zollfreie Einfuhr von seidenen, wollenen und baumwollenen Stoffen und andern Gegenständen, welche zur Verarbeitung oder zur Veredlung mit der Bestim mung eingeführt werden, sie im veredelten Zustande wieder auszuführen; der Leinwand, welche auf schwei zerische Bleichen gebracht und gebleicht zurückge führt wird; des Viehes, welches auf inländische Weiden gebracht wird und nach der Weidezeit zurückgeht, je doch unter den grundsätzlichen Zollkontrolen; ferner die im Tarif bereits zugestandene Zollermässigung für das in einzelnen Stücken auf Bedarf-Zeugnisse eingehende Schweizervieh und für schweizerische ungesalzene Butter. §. 2. Hinsichtlich der Förmlichkeiten, von deren Beobachtungen die obigen Erleichterungen abhängen, hat es bei den seitherigen Vorschriften sein Verblei ben. §. 3. Die Verfügung vom 4. Jan. 1834 (Reg. Bl. S. 41), in Betreff des erleichterten Verkehrs mit der Schweiz, wird vom 31. Dec. 1835 ab ausser Wirkung gesetzt. Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegen heiten und der Finanzen sind mit dem Vollzug gegen wärtiger Verordnung beauftragt.

Stuttgart, den 30. Nov. 1835.

WILHELM.

(Folgen die Unterschriften der betreffenden Minister.)

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60.

Traité pour l'accession du Duché de Nassau à la Ligue de Douanes et de commerce subsistante entre la Prusse, la Saxe, la Bavière, le Würtemberg, le Grandduché de Bade, les deux Hesses et la Thuringue. Signé à

Berlin le 10. Décembre 1835.

Gesetz-Sammlungen von Preussen, Sachsen, Baiern, Würtemberg, Baden, Kurhessen, Grossherzogth. Hessen etc. etc. v. J. 1836.)

Nachdem Seine Herzogliche Durchlaucht der Heren: og von Nassau die Absicht zu erkennen gegeben haen, dem zwischen Preussen, Baiern, Sachsen, Würemberg, Baden, Kurhessen, dem Grossherzogthume lessen und den zu dem thüringischen Vereine gehöigen Landen bestehenden Zoll- und Handels- Vereine eizutreten; so haben, Behufs der deshalb zu pflegen20len Verhandlungen, zu Bevollmächtigten ernannt:

he

einerseits, für sich und in Vertretung der Kroen Baiern, Sachsen und Würtemberg, ingleichen des Grossherzogthums Baden und der zum thüringischen Vereine gehörigen Staaten:

Seine Majestät der König von Preussen Allerhöchstihren Kammerherrn, wirklichen Geheimen Rath und interimistischen Chef des Finanz- Ministerii, Albrecht Graf von Alvensleben, Ritter des königlich preussischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse mit der Schleife, des St. Johanniter - Ordens, Kommandeur des königlich ungarischen St. StephansOrdens und Grosskreuz des grossherzoglich badischen Zähringer Löwen-Ordens, und

Allerhöchstihren wirklichen Geheimen Legationsrath und Director im Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten, Albrecht Friedrich Eichhorn, Ritter des königlich preussischen rothen Adler-Ordens zweiter Klasse, Inhaber des eisernen Kreuzes zweiter Klasse am weissen Bande,

1835

1835 Ritter des kaiserlich russischen St. Annen-Ordens

zweiter Klasse, Kommandeur des Civil - VerdienstOrdens der königlich baierischen Krone, des königlich sächsischen Civil - Verdienst - Ordens, Kommenthur des königlich hannöverschen Guelphen-Ordens und des Ordens der königlich würtembergischen Krone, Grosskreuz des grossherzoglich badischen Zähringer Löwen-Ordens, Kommandeur erster Klasse des kurfürstlich hessischen Haus-Ordens vom goldenen Löwen und des grossherzoglich hessischen Ludwig-Ordens, Grosskreuz des grossherzoglich sächsischen Haus - Ordens vom weissen Fal ken, und des herzoglich-sachsen-ernestinischen HausOrdens;

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitre gent von Hessen

Höchstihren wirklichen Geheimen Legationsrath, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am königlich preussischen Hofe, Carl Friedrich von Wilkens-Hohenau, Komman deur des kurfürstlich hessischen Haus - Ordens vom goldenen Löwen, Ritter des königlich preussischen rothen Adler - Ordens dritter Klasse und des könig lich preussischen St. Johanniter-Ordens, Grosskreuz des grossherzoglich badischen Zähringer Löwen-Or dens, Kommandeur erster Klasse des grossherzoglich hessischen Ludwig-Ordens, Kommenthur des gross herzoglich sächsischen Haus - Ordens vom weissen Falken, und

Höchstihren Ober- Berg- und Salzwerks - Director Heinrich Theodor Ludwig Schwed es, Rit ter des kurfürstlich hessischen Haus-Ordens vom goldenen Löwen, Kommenthur des grossherzoglich badischen Zähringer Löwen - Ordens und des gross herzoglich sächsischen Haus - Ordens, vom weissen Falken;

Seine Königliche Hoheit der Grossher zog von Hessen

Höchstihren Kammerherrn, Major und Flügel - Adju tanten, Geschäftsträger am königlich preussischen Hofe, Friedrich Ferdinand Wilhelm, Frei herr Schäffer von Bernstein, Kommandeur zweiter Klasse des grossherzoglich hessischen Ludwig-Ordens, Inhaber des militärischen Dienst-Eb

re

renzeichens, Ritter des kaiserlich östreichischen Leo- 1835 pold-Ordens, der königlich französischen Ehrenlegion, des königlich hannöverischen Guelphen- und des königlich würtembergischen Militär-VerdienstOrdens, und Kommandeur des grossherzoglich badischen Zähringer Löwen - Ordens, und

Höchstihren Ober- Finanzrath Heinrich Ludwig Biersack, Ritter erster Klasse des grossherzoglich hessischen Ludwig - Ordens, Ritter des königlich preussischen rothen Adler- Ordens dritter Klasse, des Civil - Verdienst - Ordens der königlich baierischen Krone, des Ordens der königlich würtembergischen Krone und des grossherzoglich badischen Zähringer Löwen - Ordens;

Undererseits

Seine Herzogliche Durchlaucht der Herog von Nassau

Höchstihren Regierungs - Director Wilhelm Magdeburg;

on welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte er Ratification, folgender Vertrag abgeschlossen orden ist.

Art. 1. Seine Herzogliche Durchlaucht der Herog von Nassau treten mit Ihren Landen dem zwischen en Königreichen Preussen, Baiern, Sachsen uud Würemberg, dem Grossherzogthume Baden, dem Kurfürtenthume und dem Grossherzogthume Hessen, imgleihen den zu dem thüringischen Zoll- und HandelsVereine verbundenen Staaten Behufs eines gemeinsaben Zoll- und Handels - Systems errichteten Vereine ei, wie solcher auf den Grund der darüber abgeschlosenen Verträge vom 22sten und 30. März, imgleichen om 11ten Mai 1833 und vom 12. Mai 1835 bestehet.

In Folge dieses Beitritts wird das Herzogthum Nassau mit den zu dem gedachten Vereine gehörigen Ländern, gegen Uebernahme gleicher Verbindlichkeiten und Erlangung gleicher Rechte, wie diese, einen Gesammt-Zoll und Handelsverein bilden.

Die Bestimmungen der angeführten Verträge werden daher mit den für den jetzigen Beitritt des Herzogthums Nassau dazu verabredeten Modifikationen hier, wie nachstehet, aufgenommen.

Art. 2. Da in den Gebieten der contrahirenden Staaten übereinstimmende Gesetze über Eingangs-,

1835 Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben bestehen sollen, jedoch mit Modifikationen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden theilnehmenden Landes oder aus localen Interessen sich als nothwendig ergeben, so wird dieses auch für das Herzogthum Nassau An wendung finden. Bei dem Zolltarif namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs- und Ausgangs Abgaben bei einzelnen, weniger für den grösseren Verkehr geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug der Han delsstrassen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche fu einzelne Länder als vorzugsweise wünschenswerth er scheinen, nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie au die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachthei einwirken. Desgleichen soll auch die Verwaltung d Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in dem Herzogthume Nassau, unter Berücksichtigung der i demselben bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse auf gleichen Fuss mit der in allen Ländern des Ge sammt-Vereins bestehenden Zoll-Verwaltung und Or ganisation gebracht werden.

1

Art. 3. Veränderungen in der Zoll - Gesetzgebung mit Einschluss des Zolltarifs und der Zollordnung sowie Zusätze und Ausnahmen, können nur auf dem selben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammt - Vereins bewirk werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt.

Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche i Beziehung auf die Zollverwaltung allgemein abändernde Normen aufstellen.

Art. 4. Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den contrahirenden Vereins staaten und dem Herzogthume Nassau Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein, wie beides in den folgenden Artikeln bestimmt ist.

Art. 5. Von diesem Zeitpunkte an hören alle Ein gangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des bisherigen Zollvereins und des Herzogthums Nassau auf, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebietes be

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