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reits befindlichen Gegenstände auch frei und unbe- 1835 schwert in das andere eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte:

a) der zu den Staatsmonopolien gehörigen Gegentände (Spielkarten und Salz) nach Maasgabe der rt. 6 und 7;

b) der im Innern der contrahirenden Staaten geenwärtig mit Steuern von verschiedener Höhe, oder dem einen Staate gar nicht, in dem anderen aber beit einer Steuer belegten, und deshalb einer Ausgleiungs-Abgabe unterworfenen inländischen Erzeugesse, nach Maasgabe des Art. 8, und endlich

c) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in ASTE von einem der contrahirenden Staaten ertheilten enfindungs - Privilegien (Patente) nicht nachgemacht er eingeführt werden können, und daher für die Dauer al Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, belcher diselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen -de eiben müssen.

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Art. 6. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten Nethält es in jedem der kontrahirenden Staaten bei den erstehenden Verbots- oder Beschränkungs-Gesetzen in Bewenden.

Art. 7. In Betreff des Salzes treten Seine Hergliche Durchlaucht der Herzog von Nassau der ischen den contrahirenden Vereins-Regierungen geoffenen Verabredung in folgender Art bei:

a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, is welchen Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, s fremden, nicht zum Vereine gehörigen Ländern in e Vereinsstaaten, ist verboten, in soweit dieselbe nicht r eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen, ad zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salzämtern, aktoreien oder Niederlagen geschieht.

b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeich- . eten Gegenstände aus den zum Vereine nicht gehöigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Geehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaasegeln Statt finden, welche von denselben für nöthig rachtet werden.

c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei.

1835 Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landes - Regierungen besondere Verträge deshalb bestehen.

e) Wenn eine Regierung von der anderen inner halb des Gesammt-Vereins aus Staats- oder Privat Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mi Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden.

f) Wenn ein Vereinsstaat durch einen andern au dem Auslande oder aus einem dritten Vereinsstaate seine Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen se Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staate versenden lassen will, so soll diesen Sendungen ke Hinderniss in den Weg gelegt werden, jedoch werde in sofern dieses nicht schon durch frühere Vertrage bestimmt ist, durch vorhergängige Uebereinkunft d betheiligten Staaten die Strassen für den Transpo und die erforderlichen Sicherheits- Maassregeln zu Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden.

g) Wenn zwischen den Salzpreisen des Herzog thums Nassau und eines an dasselbe grenzenden Ver einsstaates eine solche Verschiedenheit bestände, das daraus für einen oder den anderen dieser Staaten ein Gefahr der Salz - Einschwärzung hervorgienge; werden die hierbei betheiligten Regierungen sich übe Maassregeln vereinbaren, welche diese Gefahr möglich beseitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Ge genständen zu belästigen.

Art. 8. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welchen hinsichtlich der Besteuerung im Innern ein Verschiedenheit der Gesetzgebung selbst unter den ein zelnen contrahirenden Vereinsstaaten noch Statt finde (Art. 5. litt. b), wird auch von Sr. Herzoglichen Durch laucht dem Herzog von Nassau als wünschenswerth anerkannt, hierin ebenfalls eine Uebereinstimmung de Gesetzgebung und der Besteuerungssätze hergestel zu sehen, und es wird daher auch Ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer solchen Gleichmässigkeit ge richtet seyn. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht wor den, können zur Vermeidung der Nachtheile, welche für die Producenten des eigenen Staates im Verhält nisse zu den Producenten in anderen Vereinsstaaten aus der ungleichen Besteuerung erwachsen würden,

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Ergänzungs- und Ausgleichungs- Abgaben von folgen- 1835 den Gegenständen erhoben werden:

a) im Königreiche Preussen von Bier, Branntein, Tabak, Traubenmost und. Wein;

b) im Königreiche Baiern (zur Zeit mit ertusschluss des Rheinkreises) von Bier, Branntwein, eschrotetem Malz;

c) im Königreiche Sachsen von Bier, Branntverein, Tabak, Traubenmost und Wein;

d) im Königreiche Würtemberg von Bier, azranntwein, geschrotetem Malz;

e) im Grossherzogthume Baden von Bier; gf) im Kurfürstenthume Hessen von [Bier, granntwein, Tabak, Traubenmost und Wein;

cg) im Grossherzogthume Hessen von Bier; reh in den zu dem thüringischen Vereine ehörigen Staaten von Bier, Branntwein, Tabak, raubenmost und Wein.

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Im Herzogthume Nassau werden, da weder die letroduction des Weines und Tabaks, noch die Fabrideation von Bier und Branntwein daselbst mit besondezen Steuern belastet ist, keine Ausgleichungs-Abgaren erhoben. Für den Fall jedoch, dass die herzogSache Regierung es künftig angemessen finden sollte, giene Erzeugnisse sämmtlich oder zum Theil bei sich it einer Productions- oder Fabrikations - Steuer zu belegen, bleibt derselben auch das Recht zur Erheung von Ausgleichungs - Abgaben unter denselben Imständen vorbehalten, unter welchen die anderent ereinsstaaten solches gegen einander ausüben.

Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der edachten Abgaben nach folgenden Grundsätzen verahren werden:

1) Die Ausgleichungs - Abgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen Steuer im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhältnisse gegen diejenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Erzeugniss gelegt ist.

2) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der betheiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderung in den Ausgleichungs

1835 Abgaben, jedoch stets unter Anwendung des vorher (1) aufgestellten Grundsatzes, zur Folge.

Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausgleichungs-Abgabe zu erhöhen seyn würde, muss, falls die Erhöhung wirklich in Anspruch genom men wird, eine Verhandlung darüber zwischen der betheiligten Staaten, und eine vollständige Nachwei sung der Zulässigkeit nach den Bestimmungen de gegenwärtigen Vertrages_vorausgehen.

Die gegenwärtig in Preussen gesetzlich bestehen den Sätze der Steuern von inländischem Traubenmos und Wein, vom Tabaksbau und Branntwein, sowi die gegenwärtig in Baiern bestehende Steuer von in ländischem geschroteten Malz und Bier (Malzaufschlag sollen jedenfalls den höchsten Satz desjenigen bilde was in einem Vereinsstaate, welcher jene Steuern e geführt hat, oder künftig etwa einführen sollte, Ausgleichungs-Abgaben von diesen Artikeln bei dere Eingange aus einem Lande, in welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse gelegt ist, erhoben werden darf, wenn auch die betreffende Steuer des Staates welcher die Ausgleichungs - Abgabe bezieht, dieser höchsten Satz übersteigen sollte.

4) Rückvergütungen der inländischen Staatssteuer sollen bei der Ueberfuhr der besteuerten Gegenständ in ein anderes Vereinsland nicht gewährt werden, sofern nicht wegen besonderer örtlicher Verhältniss die betheiligten Nachbarstaaten sich wegen Ausnah men von diesem Grundsatze vereinigt haben.

5) Auf andere Erzeugnisse, als Bier und Mal Branntwein, Tabaksblätter, Treubenmost und Weing soll unter keinen Umständen eine Ausgleichungs-Ab gabe gelegt werden.

6) In allen Staaten, in welchen von Tabak, Trau benmost und Wein eine Ausgleichungs-Abgabe erho ben wird, soll von diesen Erzeugnissen in keinem Falle eine weitere Abgabe weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung der Communen, beibehalten oder eingeführt werden.

7) Der Ausgleichungs- Abgabe sind solche Gegen stände nicht unterworfen, von welchen auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist, dass sie als ausländisches Ein- und Durchgangsgut die zoll amtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des

Vereins bereits bestanden haben, oder derselben noch 1835 unterliegen, und eben so wenig diejenigen im Umfange des Vereins erzeugten Gegenstände, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen inderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt u werden.

8) Die Ausgleichungs - Abgabe kommt den Kasen desjenigen Staates zu Gute, wohin die Versendung rfolgt. In sofern sie nicht schon im Lande der Verendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staas erhoben worden, wird die Erhebung im Gebiete ees letzteren erfolgen.

9) Es sollen in jedem der contrahirenden Staaten 23che Einrichtungen getroffen werden, vermöge wel her die Ausgleichungs - Abgabe in dem Vereinslande, s welchem die Versendung erfolgt, am Orte der Sersendung oder bei der gelegensten Zoll- oder Steuerehörde entrichtet, oder ihre Entrichtung durch Aneeldung sicher gestellt werden kann.

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10) So lange, bis diese Einrichtungen durch bedesondere Uebereinkunft festgesetzt seyn werden, bleibt ht. er Verkehr mit Gegenständen, welche einer Ausgleihungs-Abgabe unterliegen, in der Art beschränkt, ass dieselben, ohne Unterschied der transportirten Quantitäten, in das Gebiet des abgabeberechtigten StaaMes nur unter Innehaltung besonders zu bestimmender trassen und auf den schiffbaren Strömen eingeführt and an den dort einzurichtenden Anmelde- und Hebetellen angemeldet und rep. versteuert werden müssen.

Art. 9. Hinsichtlich der Verbrauchs - Abgaben, elche im Bereiche der Vereinsländer von anderen, ls den im Art. 8. bezeichneten Gegenständen, oder uch von diesen Gegenständen in solchen Ländern, n welchen darauf keine Ausgleichungs-Abgabe liegt, rhoben werden, wird im Verhältnisse der contrahirenden Vereinsstaaten zu dem Herzogthume Nassau, eine gegenseitige Gleichmässigkeit der Behandlung Statt inden, dergestalt, dass das Erzeugniss eines andern Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher belastet werden darf, als das inländische.

Dieselbe Gleichmässigkeit findet auch bei den Zuschlags-Abgaben und Octrois Statt, welche für Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden, so

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