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1835 weit dergleichen Abgaben nicht tiberhaupt nach der Bestimmung des Art. 8, Nr. 6. unzulässig sind.

Art. 10. Chausseegelder oder andere statt dersel. ben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, DammBrücken- und Fährgelder, oder unter welchem andern Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unter schied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Com mune, geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, al auch auf allen unchaussirten Land- und Heerstrasse nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführ werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs und Unterhaltungskosten angemessen sind.

Das dermalen in Preussen nach dem allgemeine Tarife vom Jahre 1828 bestehende Chausseegeld so als der höchste Satz angesehen und hinführo in ke nem der contrahirenden Staaten überschritten werden

Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pfla stergeldern sollen auf chaussirten Strassen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze ge mäss, aufgehoben und die Ortspflaster den Chaussee strecken dergestalt eingerechnet werden, dass davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarif zur Erhebung kommen.

Art. 11. Seine Herzogliche Hoheit der Herzog vo Nassau wollen Ihrerseits auch mitwirken, dass 'in allen Ländern der contrahirenden Regierungen ein gleiche Münz-, Maass- und Gewichtssystem in Anwendung komme, und an den hierüber einzuleitenden Unter handlungen Theil nehmen.

Höchstdieselben treten der zwischen den Vereins gliedern bereits bestehenden Uebereinkunft bei, wonach der grossherzoglich hessische Zentner, welcher dem herzoglich nassauischen Zentner gleich ist, als Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht angenommen worden ist. Die Declaration, Messung und Verzollung der nach dem Maasse zu verzollenden Gegenstände wird im Herzogthume Nassau im landesgesetzlichen Maasse so lange erfolgen, bis man über ein gemein schaftliches Maass ebenfalls übereingekommen seyn wird.

Die herzoglich nassauische Regierung wird zur Erleichterung der Versendung von Waaren und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen an den Zollstatten, die Reductionen der Maasse und Gewichte,

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welche in den Tarifen der anderen contrahirenden Staa- 1835 ten angenommen sind, zum Gebrauche sowohl der herzoglich nassauischen Zollämter, als des handeltreibenden Publicums, amtlich bekannt machen lassen.

So lange, bis die contrahirenden Staaten über in gemeinschaftliches Münzsystem übereingekommen eyn werden, soll die Bezahlung der Zoll-Abgaben, ie in den anderen Vereinsstaaten, so auch im Herogthum Nassau nach dem Münzfusse geschehen, nach elchem die Entrichtung der übrigen Landes-Abgaben aselbst Statt findet.

les Es sollen aber schon jetzt die Gold- und Silberünzen der sämmtlichen contrahirenden Staaten, mit ausnahme der Scheidemünze, bei allen Hebestellen setts Gesammt-Vereins, und von allen Zahlungspflichbren ohne Unterschied, angenommen und zu diesem ten vehufe die Valvations - Tabellen, über welche zwischen ren bisherigen Vereinsgliedern bereits die erforderliche ninigung Statt gefunden hat, im Herzogthume Nassau, de umgekehrt die hiernach zu berechnende Valvation Or herzoglich nassauischen Münzen in den anderen dereinsstaaten, öffentlich bekannt gemacht werden.

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Art. 12. Die Wasserzölle oder auch Wegegeldebühren auf Flüssen, mit Einschluss derjenigen, Helche das Schiffsgefäss treffen (Recognitions - Gebühas n), sind von der Schifffahrt auf solchen Flüssen, f welche die Bestimmungen des Wiener Congresses Aer besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner degenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, sofern nichts Besonderes verabredet wird.

Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem echifffahrtsbetriebe seiner Unterthanen auf den vorwähnten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleiem Maasse der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen.

Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die iener Congress - Acte, noch andere Staatsverträge nwendung finden, werden die Wasserzölle nach den rivativen Anordnungen der betreffenden Regierungen rhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen die Interthanen der contrahirenden Staaten und deren Vaaren und Schiffsgefässe überall gleich behandelt erden.

Nouv. Série. Tome IV.

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1835 Art. 13. Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen- und Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben und in de Regel nicht, keinenfalls aber über den Betrag der ge wöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten hin aus, erhöhet, auch überall von den Unterthanen de anderen contrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weis wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen ohn Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhobe werden.

Findet der Gebrauch einer Waage - Einrichtun nur zum Behufe der Zoll-Ermittelung oder überha einer zollamtlichen Controle Statt, so tritt eine bühren - Erhebung nicht ein.

Art. 14. Seine Herzogliche Durchlaucht der He zog von Nassau wollen auch Ihrerseits gemeinschaftlic mit den contrahirenden Vereinsstaaten dahin wirke dass durch Annahme gleichförmiger Grundsätze Gewerbsamkeit gefördert und der Befugniss der Unte thanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit u Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum geg ben werde.

Von den Unterthanen des einen der contrahire den Staaten, welche in dem Gebiete eines ander derselben Handel und Gewerbe treiben oder Arb suchen, soll von dem Zeitpunkte an, wo der geg wärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abga entrichtet werden, welcher nicht gleichmässig die demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen terthanen unterworfen sind.

Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtr bende, welche blos für das von ihnen betriebene schäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nie Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei si führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die B rechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in den Verein staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, dure Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben habe oder im Dienste solcher inländischen Gewerbtreibende oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten kein weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sey

Auch sollen bei dem Besuche der Märkte und 1835 Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der übrigen contrahirenden Staaten eben so, wie die eigenen Unterthanen, beandelt werden.

Art. 15. Die preussischen Seehäfen sollen dem Handel der herzoglich nassauischen Unterthanen, wie lem der übrigen Vereinsstaaten, gegen völlig gleiche bgaben, wie solche von den königlich preussischen Interthanen entrichtet werden, offen stehen, auch ollen die in fremden See- und anderen Handelsplätzen ngestellten Consuln eines oder der anderen der conahirenden Staaten veranlasst werden, der Unterthaen der übrigen contrahirenden Staaten sich in vorommenden Fällen möglichst mit Rath und That annehmen.

Art. 16. Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog on Nassau treten hierdurch dem zwischen den biserigen Vereinsgliedern zum Schutze ihres gemeinchaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel, und rer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defraudaonen unter dem 11. Mai 1833 abgeschlossenen Zollartel für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages bei, nd werden die betreffenden Artikel desselben gleicheitig mit letzterem in Ihren Landen publiciren lassen. icht minder werden auch von Seiten der übrigen ereinsglieder die erforderlichen Anordnungen getroffen erden, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den estimmungen dieses Zollkartels überall Anwendung egeben werde.

Art. 17. Die als Folge des gegenwärtigen Verages eintretende Gemeinschaft der Einnahme der ontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag er Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs - Abgaben den königlich preussischen Staaten, den Königeichen Baiern, Sachsen und Würtemberg, dem Grosserzogthume Baden, dem Kurfürstenthume Hessen, lem Grossherzogthume Hessen, dem thüringischen Zoll- und Handelsvereine und dem Herzogthume Nassau, nit Einschluss der den Zollsystemen der contrahirenden Staaten bisher schon beigetretenen Länder.

Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Separat-Verträge zwischen ein

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1835 zelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen

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vorbehalten.

1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen erhoben werden, einschliesslich der im Art. 8. vorbehaltenen Ausglei chungs-Abgaben;

2) die Wasserzölle;

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3) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, BrückenFähr-, Kanal-, Schleusen, Hafengelder, sowie Waage und Niederlage - Gebühren oder gleichartige Erhebunwie sie auch sonst genannt werden;

4) die Zollstrafen und Confiscate, welche, vorbe haltlich der Antheile der Denuncianten, jeder Staats regierung in ihrem Gebiete verbleiben.

Art. 18. Der Ertrag der in die Gemeinschaft fa lenden Abgaben wird nach Abzug

1) der Kosten, wovon weiter unten im Art. 26. die Rede ist;

2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen; 3) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaft licher Verabredungen erfolgten Steuervergütunger und Ermässigungen zwischen den Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie in dem Gesamm Vereine sich befinden, vertheilt.

Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durc Vertrag mit einem oder dem anderen der contrahiren den Staaten unter Verabredung einer von diesem Jahr lich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zol revenüen zu leistenden Zahlung dem Zollverbande be getreten sind, oder noch beitreten werden, wird i die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, cher diese Zahlung leistet.

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Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Ver einsstaaten wird alle drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben von den obengedachten Ver einsgliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden.

Art. 19. Vergünstigungen für Gewerbtreibende hin sichtlich der Steuer- Entrichtung, welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last; die Maassgaben, unter welchen solche

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