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Vergünstigungen zu bewilligen sind, werden näherer 1835 Verabredung vorbehalten.

Art. 20. Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäss, sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Messplätze, namentlich Rabattprivilegien, da, wo sie dermalen in den Vereinstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielnehr unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter Messplätze, Is der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Ausinde, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzchen Aufhebung entgegengeführt, neue aber ohne der lerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.

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Art. 21. Von der tarifmässigen Abgaben - Entrichang bleiben die Gegenstände, welche für die Hofhalungen der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, der für die bei ihren Höfen accreditirten Botschafter, Yesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, nicht usgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen Statt aben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in echnung gebracht.

Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädi ungen, welche in einem oder dem anderen Staate en vormals unmittelbaren Reichsständen, oder au ommunen oder einzelne Privatberechtigte für einges ogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen ezahlt werden müssen.

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Dagegen bleibt es einem jeden Staate, unbenomien, einzelne Gegenstände auf Freipässe ohne Abgaben-Entrichtung ein-, aus oder durchgehen zu lassen. ergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich ehandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit len übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und lie Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, tommen bei der demnächstigen Revenüen-Ausgleichung lemjenigen Theile, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.

Art. 22. Das Begnadigungs- und Strafverwandlungs- Recht bleibt jedem der contrahirenden Vereinsstaaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolgten StrafErlasse gegenseitig mitgetheilt werden.

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Art. 23. Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal- und Bezirksstellen für die Zoll-Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, bleibt der herzoglich nassauischen Regie rung, wie sämmtlichen Gliedern des Gesammt-Vereins, innerhalb ihres Gebietes überlassen.

Art. 24. Nicht minder wird auch im Herzogthume Nassau die Leitung des Dienstes der Lokal-Zollbe hörden, sowie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer Zoll-Direction übertragen welche dem herzoglichen Ministerium untergeordnet ist. Die Bildung dieser Direction und die Einrichtung ibres Geschäftsganges bleibt der herzoglichen Regierung überlassen; der Wirkungskreis derselben aber wird, soweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruction bezeichnet werden.

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Art. 25. Die von den Zoll-Erhebungsbehörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartals-Extracte und die nach dem Jahres- und Bü cherschlusse aufzustellenden Finab- Abschlüsse über die resp. im Laufe des Vierteljahrs und während des Rech nungsjahres fällig gewordenen Zoll-Einnahmen werden von der herzoglich nassauischen eben so, wie von der betreffenden Zoll- Directionen der contrahirenden Ver einsstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in HauptUebersichten zusammen getragen, und diese sodann an das in Berlin bestehende Central - Büreau eingesen det. Dieses Büreau fertigt auf den Grund jener Vor lagen die provisorischen Abrechnungen zwischen den vereinigten Staaten von drei zu drei Monaten, sendet dieselben den Central - Finanzstellen der letzteren und bereitet die definitive Jahres-Abrechnung vor.

Wenn aus den Quartal - Abrechnungen hervorgeht, dass die wirkliche Einnahme eines Vereinsgliedes um mehr als einen Monatsbetrag gegen den ihm verhält nissmässig an der Gesammt-Einnahme zuständigen Re venüen - Antheil zurückgeblieben ist; so muss das Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalles durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen

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alsbald

Staaten, bei denen eine Mehr - Einnahme Statt gefun- 1835 den hat, eingeleitet werden.

Art. 26. In Absicht der Erhebungs- und Verwaltungskosten sollen auch im Verhältniss des Herzog hums Nassau zu den contrahirenden Vereinsstaaten folgende Grundsätze in Anwendung kommen:

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1) Man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten issen, vielmehr übernimmt jede Regierung alle in ihem Gebiete vorkommenden Erhebungs- und Verwalangskosten, es mögen diese durch die Einrichtung nd Unterhaltung der Haupt- und Neben-Zollämter, er inneren Steuerämter, Hall-Aemter und Packhöfe nd der Zoll-Directionen, oder durch den Unterhalt as dabei angestellten Personals und durch die dem tzteren zu bewilligenden Pensionen oder endlich aus gend einem anderen Bedürfnisse der Zollverwaltung itstehen.

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2) Hinsichtlich desjenigen Theiles des Bedarfs ber, welcher an den gegen das Ausland gelegenen renzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzberks für die Zollerhebungs- und Aufsichts- oder Conol-Behörden und Zoll-Schutzwachen erforderlich t, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, elche jeder der contrahirenden Staaten von der jährch aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechenden Brutto-Einnahme an Zollgefällen in Abzug ringen kann.

3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, die Perception privativer Abgaben mit der Zollerheung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbeürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anechnung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Gechäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften berhaupt entspricht.

4) Man wird sich mit der herzoglich nassauischen Regierung über allgemeine Normen vereinigen, um lie Besoldungs-Verhältnisse der Beamten bei den ZollErhebungs- und Aufsichtsbehörden auch in Beziehung auf das Herzogthum Nassau in möglichste Uebereinstimmung zu bringen.

Art. 27. Die contrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt- Zollämtern auf den Grenzen anderer Vereinsstaaten Controleùre beizu-. ordnen, welche von allen Geschäften derselben und

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1835 der Nebenämter in Beziehung auf das AbfertigungsVerfahren und die Grenzbewachung Kenntniss zu nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfah rens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten haben.

Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob und welchen Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben.

Art. 28. Der herzoglich nassauischen Regierung steht das Recht zu, an die Zoll- Directionen der con trahirenden Vereinsstaaten, wie umgekehrt den letzte ren an die herzoglich nassauische Zoll- Direction, Be amte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich al die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniss zu ver schaffen.

Das Geschäftsverhältniss dieser Beamten wird, über einstimmend mit demjenigen, welches für die Abgeord neten bei den Zoll-Directionen der anderen Vereinsglieder bereits besteht, durch eine besondere Instruc tion näher bestimmt werden, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung bei welcher die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollverwaltung und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber verschaffen können, anzusehen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet seyn muss, ein tretende Anstände und Meinungs-Verschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten entprechende Weise zu erledigen

Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Vereinsstaaten werden sich gegensei tig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Zoll-Angelegenheiten mittheilen, und in sofern zu diesem Behufe die zeitweise oder dauernde Abordnung eines höheren Beamten, oder die Beauftra gung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevollmächtigten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen Grundsatze alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnissnahme von den Ver

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hältnissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereit 1835 willig zu gewähren.

Art. 29. Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zweck gemeinsamer Berathung eine Zu jammenkunft der von den Vereinsstaaten abzuordnenlen Bevollmächtigten Statt.

Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird on den Conferenz - Bevollmächtigten aus ihrer Mitte in Vorsitzender gewählt, welchem übrigens kein Vorog vor den übrigen Bevollmächtigten zusteht.

Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versamming wird mit Rücksicht auf die Natur der Gegenstände, eren Verhandlung in der folgenden Conferenz zu er Garten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen soll.

Art. 30. Vor die Versammlung dieser Conferenzevollmächtigten gehört:

a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Tängel, welche in Beziehung auf die Ausführung des rundvertrages und der besonderen Uebereinkünfte, des wollgesetzes, der Zoll-Ordnung und Tarife in einem. der dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und ele nicht bereits im Laufe des Jahres in Folge der arüber zwischen den Ministerien und obersten Veraltungstellen geführten Correspondenz erledigt woreen sind;

b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsliedern über die gemeinschaftliche Einnahme auf den frund der von den obersten Zollbehörden aufgestellen, durch das Central - Bureau vorzulegenden Nacheisungen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsaen Interesse angemessenen Prüfung erheischt;

c) Die Berathung über Wünsche und Vorschläge, Felche von einzelnen Staats- Regierungen zur Verbeserung der Verwaltung gemacht werden;

d) die Verhandlungen über Abänderungen des Lollgesetzes, der Zoll-Ordnung, des Zoll-Tarifs und ler Verwaltungs- Organisation, welche von einem der contrahirenden Staaten in Antrag gebracht worden, iberhaupt über die zweckmässige Entwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Handels- und ZollSystems.

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Art. 31. Treten im Laufe des Jahres ausser der gewöhnlichen Zeit der Versammlung der ConferenzBevollmächtigten ausserordentliche Ereignisse ein, wel

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