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1836 grossherzoglich badischen Zähringer Löwen-Ordens und des grossherzoglich sächsischen Haus - Ordens vom weissen Falken;

Seine Majestät der König von Wür temberg

Allerhöchstihren Kammerherrn, Legationsrath und Geschäftsträger am königlich preussischen flofe Franz von Paula Friedrich Freiherr von Linden, Ritter des Ordens der königlich wür tembergischen Krone, Ritter des Civil-Verdienst Ordens der königlich baierischen Krone, Komman deur des grossherzoglich badischen Zähringer Lo wen-Ordens und Kommenthur des grossherzoglich sächsischen Haus-Ordens vom weissen Falken, and

Allerhöchstihren Finanzrath Philipp Gustav Ha ber, Ritter des königlich preussischen rothendler - Ordens dritter Klasse, dés grossherzoglich adischen Zähringer Löwen - Ordens und Ritter erster Klasse des grossherzoglich hessischen Ludwig-Ordens; Seine Hoheit der Kurprinz und Mitre gent von Hessen

Höchstihren wirklichen Geheimen Legationsrath, a sserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten M nister am königlich preussischen Hofe, Carl Fried rich von Wilkens-Hohenau, Kommandeur des kurfürstlich hessischen Haus-Ordens vom goldene Löwen, Ritter des königlich preussischen rothen A ler-Ordens dritter Klasse und des königlich pre ssischen St. Johanniter - Ordens, Grosskreuz de grossherzoglich badischen Zähringer Löwen-Or dens, Kommandeur erster Klasse des grossherzog lich hessischen Ludwig-Ordens, Kommenthur de grossherzoglich sächsischen Haus - Ordens vom we ssen Falken, und

Höchstihren Ober- Berg- und Salzwerks - Director Heinrich Theodor Ludwig Schwedes, Rit ter des kurfürstlich hessischen Haus-Ordens rom goldenen Löwen, Kommenthur des grossherzoglich badischen Zähringer Löwen-Ordens und des grossher zoglich sächsischen Haus-Ordens vom weissen Falken; Seine Königliche Hoheit der Grossher -zog von Hessen

Höchstihren Kammerherrn, Major und Flügel-Ad

jutanten, Geschäftsträger am königlich preussischen 1836 Hofe, Friedrich Ferdinand Wilhelm, Freiherr Schäffer von Bernstein, Kommandeur zweiter Klasse des grossherzoglich hessischen Ludwig-Ordens, Inhaber des militärischen Dienst-Ehrenzeichens, Ritter des kaiserlich östreichischen LeopoldOrdens, der königlich französischen Ehrenlegion, des königlich-hannöverischen Guelphen- und des königlich würtembergischen Militär- Verdienst - Ordens, und Kommandeur des grossherzoglich badischen Zähringer Löwen - Ordens, und

Höchstihren Ober- Finanzrath Heinrich Ludwig Biersack, Ritter erster Klasse des grossherzoglich hessischen Ludwig-Ordens, Ritter des königlich preussischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse, des Civil - Verdienst - Ordens der königlich baierischen Krone, des Ordens der königlich würtembergischen Krone und des grossherzoglich badischen Zähringer Löwen - Ordens;

ndererseits

der Senat der freien Stadt Frankfurt den Schöff und Senator George Friedrich von Guaita, und

den Senator Conrad Adolph Bansa,

in welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte r Ratification, folgender Vertrag abgeschlossen woren ist.

Art. 1. Die freie Stadt Frankfurt mit ihrem Geete tritt dem zwischen den Königreichen Preussen, aiern, Sachsen und Würtemberg, dem Grossherzogume Baden, dem Kurfürstenthume und dem Grosserzogthume Hessen und den zu dem thüringischen oll- und Handels- Vereine verbundenen Staaten Beufs eines gemeinsamen Zoll- und Handels-Systems richteten Vereine bei, wie solcher auf den Grund, er darüber abgeschlossenen Verträge vom 22sten und Osten März, ingleichen vom 11ten Mai 1833 und vom 2ten Mai 1835 bestehet, dergestalt, dass dieselbe nter den durch gegenwärtigen Vertrag bestimmten Maassgaben gleiche Verbindlichkeiten mit den vorgelachten Staaten übernimmt und gleicher Rechte mit elbigen theilhaftig wird.

1836

Art. 2. In Folge dieses Beitritts wird die freie Stadt Frankfurt, mit Aufhebung der gegenwärtig in derselben und ihrem Gebiete über Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetze und Einrichtungen, das für dieselbe vereinbarte Zoll-Gesetz, nebst der Zoll-Ordnung und dem Zoll-Strafgesetze, ingleichen den ZollTarif, welche als integrirende Bestandtheile des gegenwärtigen Vertrages angesehen werden sollen, gleichzeitig mit letzterem publiciren und in Ausführung brin gen lassen.

Art. 3. Veränderungen in der Vereins-Zoll-Gesetz gebung, mit Einschluss des Zoll-Tarifs und der ZollOrdnung, sowie Zusätze und Ausnahmen, können nur auf demselben Wege und mit gleicher Uebereinstim mung sämmtlicher Glieder des Gesammt-Vereins be wirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt

Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung allgemein abändernde Normen aufstellen.

Art. 4. Mit der vollständigen Ausführung des ge genwärtigen Vertrages tritt zwischen den contrahireaden Vereinsstaaten und der freien Stadt Frankfurt Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Ge meinschaft der Einnahme an Zöllen ein, wie beides in den folgenden Artikeln bestimmt ist.

Art. 5. Mit dem Eintritte des freien Verkehrs hören alle Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs - Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des bisherigen Zollvereins und der freien Stadt Frankfurt auf, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbe schwert in das andere eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte:

a) der zu den Staats- Monopolien gehörigen Ge genstände (Spielkarten und Salz) nach Maassgabe det Art. 6 und 7;

oder

b) der im Inneren der contrahirendén Staaten ge genwärtig mit Steuern von verschiedener Höhe, in dem einen Staate gar nicht, in dem anderen aber mit einer Steuer belegten, und deshalb einer Ausglei chungs - Abgabe unterworfenen inländischen Erzeug nisse, nach Maassgabe des Art. 8, und endlich

c) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in

die von einem der contrahirenden Staaten ertheilten 1836 Erfindungs - Privilegien (Patente) nicht nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen.

Art. 6. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es in jedem der contrahirehden Staaten bei den bestehenden Verbots- oder Beschränkungs-Gesetzen ein Bewenden.

Art. 7. In Betreff des Salzes tritt die freie Stadt Frankfurt der zwischen den contrahirenden VereinsRegierungen getroffenen Verabredung, so weit letztere uf dortige Verhältnisse Anwendung findet, in folgenler Art bei:

a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, Sus welchen Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, Aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen Ländern in die Vereinsstaaten, ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regieขา ungen, und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salzämtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht. b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeicheten Gegenstände aus den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei ler Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsnaassregeln Statt finden, welche von denselben für öthig erachtet werden.

c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei.

d) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landes- Regierungen besondere Verträge deshalb bestehen.

e) Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammt-Vereins aus Staats- oder PrivatSalinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden.

f) Wenn ein Vereinsstaat durch einen andern aus den Auslande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staa

* 1836 ten versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniss in den Weg gelegt werden, jedoch werden, in sofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorhergängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Strassen für den Transport und die erforderlichen Sicherheits-Maassregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden.

g) Wenn in unmittelbar an einander grenzenden Vereinsstaaten eine solche Verschiedenheit der Salzpreise bestände, dass daraus für einen oder den anderen dieser Staaten eine Gefahr der Salz- Einschwär zung hervorgienge; so werden die hierbei betheiligten Regierungen sich über Maassregeln vereinbaren, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen.

Art. 8. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, be welchen hinsichtlich der Besteuerung im Innern eine Verschiedenheit der Gesetzgebung selbst unter den einzelnen der contrahirenden Vereinstaaten noch Statt findet (Art. 5 litt. b), wird auch von der freien Stadt Frankfurt als wünschenswerth anerkannt, hierin eben falls eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze hergestellt zu sehen, und es wird daher auch ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer solchen Gleichmässigkeit gerichtet seyn.

Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können zur Vermeidung der Nachtheile, welche für die Producenten des eigenen Landes im Verhältnisse zu den Producenten in anderen Vereinsstaaten aus der unglei chen Besteuerung erwachsen würden, Ergänzungs oder Ausgleichungs - Abgaben von folgenden Gegenständen erhoben werden:

A. in den bisherigen Vereinsstaaten a) im Königreiche Preussen von Bier, Branntwein, Tabak, Traubenmost und Wein;

b) im Königreiche Baiern (zur Zeit mit Ausschluss des Rheinkreises) von Bier, Branntwein, geschrotetem Malz;

c) im Königreiche Sachsen von Bier, Branntwein, Tabak, Traubenmost und Wein;

d) im Königreiche Würtemberg von Bier, Branntwein, geschrotetem Malz;

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