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e) im Grossherzogthume Baden von Bier; 1836 f) im Kurfürstenthume Hessen von Bier, Branntwein, Tabak, Traubenmost und Wein;

g) im Grossherzogthume Hessen von Bier; h) in den zu dem thüringischen Vereine gehörigen Staaten von Bier, Branntwein, Tabak, Traubenmost und Wein.

B. in der Stadt Frankfurt von Bier.

Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden Grundsätzen verahren werden:

1) Die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen Steuer im Lande der Betimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer im Lande der Herkunft bemessen, und fallen aher im Verhältnisse gegen diejenigen Vereinslande änzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Erzeugniss gelegt ist.

2) Veränderungen, welche in den Steuern von inandischen Erzeugnissen der betheiligten Staaten einreten, haben auch Veränderung in den AusgleichungsAbgaben, jedoch stets unter Anwendung des vorher (1) ufgetellten Grundsatzes, zur Folge.

Wo auf den Grund einer solchen Veränderung ine Ausgleichungs-Abgabe zu erhöhen seyn würde, nuss, falls die Erhöhung wirklich in Anspruch genomnen wird, eine Verhandlung darüber zwischen den beheiligten Staaten, und eine vollständige Nachweisung ler Zulässigkeit nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages vorausgehen,

3) Die gegenwärtig in Preussen gesetzlich bestehenden Sätze der Steuern von inländischem Traubenmost und Wein, vom Tabaksbau und Branntwein, sowie die gegenwärtig in Baiern bestehende Steuer von inländischem geschroteten Malz und Bier (Malzaufschlag) sollen jedenfalls den höchsten Satz desjenigen bilden, was in einem Vereinsstaate, welcher jene Steuern eingeführt hat, oder künftig etwa einführen sollte, an Ausgleichungs-Abgaben von diesen Artikeln bei deren Eingange aus einem Lande, von welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse gelegt ist, erhoben werden darf, wenn auch die betreffende Steuer des Staates, welcher die Ausgleichungs-Abgabe bezieht, diesen höchsten Satz übersteigen sollte.

1836

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4) Rückvergütungen der inländischen Staatssteuern sollen bei der Ueberfuhr der besteuerten Gegenstände in ein anderes Vereinsland nicht gewährt werden; in sofern nicht wegen besonderer örtlicher Verhältnisse die betheiligten Nachbarstaaten sich wegen Ausnahmen von diesem Grundsatze vereinigt haben.

5) Auf andere Erzeugnisse, als Bier und Malz, Branntwein, Tabaksblätter, Traubenmost und Wein soll unter keinen Umständen eine Ausgleichungs-Abgabe gelegt werden.

6) In allen Staaten, in welchen von Tabak, Trau benmost und Wein eine Ausgleichungs - Abgabe erhoben wird, soll von diesen Erzeugnissen in keinem Falle eine weitere Abgabe weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung der Communen, beibehal ten oder eingeführt werden.

7) Der Ausgleichungs - Abgabe sind solche Gege stände nicht unterworfen, von welchen auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist, dass sie als ausländisches Ein- und Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben, oder derselben noch unterliegen, und eben so wenig diejenigen im Umfange des Vereins erzeugten Gegenstände, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden.

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8) Die Ausgleichungs- Abgabe kommt den Kassen desjenigen Staates zu Gute, wohin die Versendung folgt. In sofern sie nicht schon im Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erhoben worden, wird die Erhebung im Gebiete des letzteren erfolgen.

9) Es sollen in jedem der contrahirenden Staaten solche Einrichtungen getroffen werden, vermöge welcher die Ausgleichungs- Abgabe in dem Vereinslande, aus welchem die Versendung erfolgt, am Orte der Versendung oder bei der gelegensten Zoll- oder Steuerbehörde entrichtet, oder ihre Entrichtung durch Anmeldung sicher gestellt werden kann.

10) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festgesetzt seyn werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Ausglei chungs-Abgabe unterliegen, in der Art beschränkt,

ben.

dass dieselben, ohne Unterschied der transportirten 1836 Quantitäten, in das Gebiet des abgabeberechtigten Staates nur unter Innehaltung besonders zu bestimmender Strassen und auf den schiffbaren Strömen eingeführt und an dort einzurichtenden Anmelde- und Hebestellen angemeldet und resp. versteuert werden müssen.

Art. 9. Hinsichtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche im Bereiche der Vereinsländer von anderen, als den im Art. 8 bezeichneten Gegenständen, oder auch von liesen Gegenständen in solchen Ländern, in welchen larauf keine Ausgleichungs- Abgabe liegt, erhoben. verden, wird im Verhältnisse der contrahirenden Staaen zu der freien Stadt Frankfurt eine gegenseitige Gleichmässigkeit der Behandlung Statt finden, dergetalt, dass das Erzeugniss eines anderen Vereinsstaaes unter keinem Vorwande höher belastet werden darf, als das inländische.

Dieselbe Gleichmässigkeit findet auch bei den Zuchlags-Abgaben und Octrois Statt, welche für Rechung einzelner Gemeinden erhoben werden, so weit lergleichen Abgaben nicht überhaupt nach der Bestimmung des Art. 8, Nr. 6 unzulässig sind.

Art. 10. Chausseegelder oder andere statt derselen bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken- und Fährgelder, oder unter welchem andern Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Commune, geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf allen unchaussirten Land- und Heerstrassen nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungsund Unterhaltungskosten angemessen sind.

Das dermalen in Preussen nach dem allgemeinen Tarife vom Jahre 1828 bestehende Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen und hinführo in keinem der contrahirenden Staaten überschritten werden.

Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Strassen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäss, aufgehoben und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, dass davon nur die

1836 Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen.

Art. 11. Die freie Stadt Frankfurt wird dahin mitwirken, dass in allen Ländern der contrahirenden Regierungen ein gleiches Münz-, Maass- und Gewichtssystem in Anwendung komme, und an den hierüber. einzuleitenden Unterhandlungen Theil nehmen.

Dieselbe tritt der zwischen den Vereinsgliedern bereits bestehenden Uebereinkunft bei, wonach der grossherzoglich hessische Zentner als Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht angenommen worden ist.

Es wird hiernach schon von Ausführung des Vertrages ab die Abwägung der Waaren in der freien Stadt Frankfurt nach diesem Zoll-Zentner, die ZollEntrichtung aber nach dem Vier- und Zwanzig - Gol den-Fusse erfolgen.

Die Declaration, Messung und Verzollung de nach dem Maasse zu verzollenden Gegenstände wird daselbst im bisherigen gesetzlichen Maasse so lange geschehen, bis man über ein gemeinschaftliches Maass ebenfalls übereingekommen seyn wird.

Der Senat der freien Stadt Frankfurt wird zur Erleichterung der Versendung von Waaren und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen an den Zollstätten, die Reductionen der Maasse und Gewichte, welche in den Tarifen der anderen contrahirenden Staaten angenommen sind, zum Gebrauche sowohl der Zollverwaltung in Frankfurt, als des handeltreibenden Publikums, amtlich bekannt machen lassen.

Es sollen auch schon jetzt die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen contrahirenden Staaten, mit Ausnahme der Scheidemünze, bei den Hebestellen der freien Stadt Frankfurt so, wie bei allen Hebestellen des Gesammt - Vereins, und von allen Zahlungspflichtigen ohne Unterschied zur Berichtigung der tarif mässigen Zollgefälle angenommen, und zu diesem Behufe die Valvations - Tabellen, über welche zwischen den bisherigen Vereinsgliedern bereits die erforderliche Einigung Statt gefunden hat, in der freien Stadt Frankfurt öffentlich bekannt gemacht werden.

Art. 12. Die Wasserzölle oder auch Wegegeld Gebühren auf Flüssen, mit Einschluss derjenigen, welche das Schiffsgefäss treffen (Rekognitions-Gebühren), sind von der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche

die Bestimmungen des Wiener Congresses oder be- 1836 sondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, in sofern hierüber nichts Besonderes verabredet wird.

In letzterer Hinsicht wollen, was insbesondere den Main als einen Nebenfluss des Rheins betrifft, die contrahirenden Theile unverzüglich in Unterhandlung treten, um zu einer Vereinbarung zu gelangen,_in Folge deren die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Erzeugnisse der sämmtlichen Vereinslande auf den genannten Flüssen in den Schifffahrts --Abgaben, mit steem Vorbehalte der Recognitions - Gebühren, wo nicht ganz befreiet, doch möglichst erleichtert wird.

Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe seiner Unterthanen auf Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleihem Maasse auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen.

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Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Congress - Acte, noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen rhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der contrahirenden Staaten und deren. Waaren und Schiffsgefässe überall gleich behandelt verden.

Art. 13. Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen, Waage, Krahnen- und Niederlage - Gebühen und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichteung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Beutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben and in der Regel nicht, keinenfalls aber über den Betrag der gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten hinaus, erhöhet, auch überall von den Angehörigen der anderen contrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Angehörigen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden.

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Findet der Gebrauch einer Waage - Einrichtung nur zum Behufe der Zoll- Ermittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Controle Statt, so tritt eine Gebühren Erhebung nicht ein.

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Art. 14. Die freie Statt Frankfurt will auch ihrerseits gemeinschaftlich mit den contrahirenden Vereinsstaaten

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